Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v-  dlufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Der  in  Art  7  lit.  c.  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  22.  März  1833
entritene  ber  Berfe#frei#  beargli#  solder  (^egenftanbe  auf
welche  tu  entern  Veremsstaate  Erfinbungspatente  ober  Privilegien  verliehen
worben  fiitb,  würbe  im  Zvllvereinigungsvertrage  vom  4  April  1853*)
nicht  mehr  gemacht,  erscheint  also  vom  Jahre  1854  an  als  aufgehoben  Im
Uebrtgen  würbe  durch  diesen  Vertrag  an  den  vorstehenden  Verabredungen
nichts  geändert.  9
Art.  4  des  Zollvereinigungsvertrages  vom  16.  Mai
186&:)  wurden  bte  Durchgangsabgaben  als  aufgehoben  erklärt
ferner  mürbe  in  %rt.  30  %bfa^  2  biefeS  Vertrages  beftiiinnt,  baß  teber
Staat  für  bte  ^e»#^  ber  bet  ber  aoKbermaítíwg  oon  imn  augeftetíten
0eaiuteu  ttitb  iDteucr  tmb  für  bte  6%%%  ber  GafWofaíe  intb  @dbtraiiSporte
  zu  haften  und  hiedurch  entstandene  Ausfälle  bei  der  Revenüentheiltlna
zu  vertreten  und  zu  decken  habe.
Bezüglich  der  Aufstellung  der  Zoll-  und  Steuerämter  in,  Innern  des
Vereines  und  Anstellung  von  Beamte»  bei  denselben,  deren  Kosten  den,  einzelnen ­
  Veremsstaate  zur  Last  fallen,  sollen  die  Regierungen  nach  Absatz  3
dieses  Artikels  nicht  weiter  als  durch  die  zollgesetziichen  Bestiinmungen'beschrankt
  sem.
Der  gesammte  amtliche  Schriftenwechsel  in  den  gemeinschaftlichen  Zollangelegenhetten
  zwischen  den  Behörden  und  Beantten  der  Vereinsstaaten  im
ganzen  Umfange  des  Vereins  soll  nach  Absatz  4  dieses  Artikels  ans  der  Post
portofrei  beförbert  ttub  au  btcfent  ^ucde  aiS  „aünucrcmafadte"  bcaeidnict
^n  ^  bereits  jtit  BoKauüMSrotoW  bout  14.  ģebmar
5  T  ®##rotofoü  %r.  16  fisser  3  auut  Vertrag  üoiu
4.  April  1853  niedergelegte  Verabredung  erscheint  hier  zum  erstenmale  in
entelli  Vertrage.

Sehr  ausführliche  Berabrednngen  sind  in  beut  Artikel  11  des  Vertrages
18GG  über  bte  ®nntbf%  beäug#  ber  innern  0efteueruug
und  bte  Rückvergütung  der  innern  Steuern  bei  der  Ausfuhr  niedergelegt,  wodurch ­
  bte  Bestimmungen  in  Artikel  3  des  Vertrages  vom  8.  Mai  1841  tu
wesentlichen  Punkten  alterirt  erscheinen.
^  Von  Wichtigkeit  erscheint  der  in  Artikel  23  ausgesprochene  Grundsatz,  baß
Zollbegünstigungen  für  Maschinen  ttub  Maschinentheile  auch  auf  private  Rechnung
nicht  mehr  gewährt  werden  dürfen.
Ren  sind  die  Bestiminiingen  in  Artikel  7  des  Vertrages  von  1865  bezüglich
der  Ausfuhrverbote  im  Falle  eines  Bnndeskrieges,  wonach  darauf  Bedacht  zu
nehmen  ist,  daß  ein  gleiches  Verbot  von  allen  Staaten  erfolgt,  mit  die  Freiheit
des  Handels  und  Verkehrs  nicht  zu  stören.
Wichtig  erscheint  auch  die  Verabredung  in  Artikel  7,  wonach  die  Staaten
sich  gegenseitig  das  Recht  einräumen,  zur  Abwehr  ansteckender  Krankheiten  für
Menschen  und  Vieh  die  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen,  wobei  jedoch  in
dem  Verhältnisse  des  einen  Vereinslandes  zu  dem  anderen  keine  hemmenderen
Entrichtungen  getroffen  werden  sollen,  als  unter  gleichen  Umständen  für  den
mnern  Verkehr  des  anordnenden  Staates  in  Vollzug  gesetzt  werden.

)  «o.  lv  Der  «ertrage  S.
*)  Bd.  V  der  Verträge  S.

47.

s¡ ~;  r v “  wirnnje  *<.  Die  Aufhebung  der  Durchgangsabgaben  war  auf
(Ärund  einer  besonderen  Verabredung  unter  den  Vereinsstaaten  bereits  mit  1.  Man  1861
eingetreten,  aber  erst  1865  vertragsmäßig  zum  Ausdrucke  gekommen  (s.  a.  Jahrb.  1861  Ş.  7).
            
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