Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Alle  eigentlichen  Zollabgaben  (Ein-,  Ans-  und  Durchgangszölle)  mit  Ausnahme
  der  inneren  Konsilmtionssteuern  und  der  Ausgleichungs-Abgaben,  der
Schiffsabgaben,  Wegegelder,  Pflasterzölle,  Kanal-,  Hasen-  re.  Gebühren,  sowie
der  Zollstrafen  und  Konfiskate,  die  jedem  Staate  verbleiben,  sollten  gemeinschaftlich ­
  sein  und  nach  der  Bevölkernngszahl  vertheilt  werden.
Ueber  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  gemeinschaftlichen  Abgaben,
über  die  Zollnachlässe  und  Zollbegünstigungen,  sowie  über  die  Volkszählung
wurden  spezielle,  allgemein  giltige  Grundsätze  vereinbart?)
Jedem  Vereinsstaate  sollte  die  Organisation  der  Zollbehörden  und  deren
Ernennung  verbleibeil.  Die  Kosten  der  Zollverwaltung  hatte  jeder  Vereinsstaat ­
  selbst  zu  tragen.  Ausgenommen  hievon  war  derjenige  Theil  des  Bedarfs,
welcher  zilr  Ausstellung  des  zur  Deckung  der  Grenze  gegen  das  Ausland
nöthigen  Personals  an  Zoll-Schutz-,  Abfertigungs-  und  Erhebungsbeamten
nothwendig  ist  und  wofür  jedem  Staate  eine  vereinbarte  Pauschsumme  aus
den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  überwiesen  wurde?)
Das  Begnadigungs-  und  Strafverwandlungsrecht  in  Zoll-  und  Steuer-Kontraventionen
  blieb  jedem  Staate  in  seinem  Gebiete  vorbehalten,  ebenso  die
Untersuchung  und  Bestrafung  dieser  Uebertretungen  nach  dem  in  jedenl  Staate
giltigen  Prozeß-Verfahren?)
Die  Leitung  des  Dienstes  der  Lokal-Zollbehörden  und  die  Vollziehung
der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  überhaupt  sollte  in  jedem  Staate  einer
oder  mehreren  Zvlldirektivncn  übertragen  werden,  welche  dem  betreffenden
Ministerum  des  einzelnen  Staates  untergeordnet  sein  sollten.  Die  Bildung
und  Einrichtung  des  Geschäftsganges  dieser  Zolldirektionen  wurde  den  einzelnen
Regierungen  überlassen  und  außerdem  verabredet,  daß  deren  Wirkungskreis,
soweit  er  nicht  durch  Verträge  oder  Gesetze  geregelt  erscheine,  durch  eine  gemeinschaftlich ­
  zu  verabredende  Instruktion  geregelt  werden  solle.
Das  vereinbarte  Zvllgesetz,  der  Zolltarif  und  die  Zollordnnng  sollten  als
integrirende  Bestandtheile  des  Zollvereinignngsvertrags  angesehen  werden?)
Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung  mit  Einschluß'  des  Zolltarifs  und
der  Zollordnnng  sollten  nur  ails  demselben  Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung
  aller  Kontrahenten  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze
selbst.  Dasselbe  sollte  für  alle  Anordnungen  gelten,  welche  in  Beziehung  alls
die  Zollverwaltung  allgemein  abändernde  Normen  aufstellen?)
Durch  eine  besondere  Bestimmung  gestanden  sich  die  kontrahirenden  Staaten
das  Recht  zu,  den  Hanptzollämtern  und  Zolldirektionen  anderer  Vereinsstaaten
Beamte  (Stativnskontroleure  und  Bevollmächtigte)  zu  dem  Zwecke  beizuordnen,
um  von  allen  vertragsmäßigen  Geschäften  Kenntniß  zu  nehmen  und  ans  Abstellung ­
  hervorgetretener  Mängel  hinzuwirken?)
Vergünstigungen  für  Gewerbtreibende  hinsichtlich  der  Stenerentrichtnng
sollten,  wenn  sie  nicht  in  der  Zollgesetzgebung  selbst  begründet  sind,  derjenigen
Regierung  zur  Last  fallen,  die  sie  gewährte.  Die  hiebei  geltenden  Grundsätze
sollten  vereinbart  werden?)

O  st-  a.  O.  Art.  21.
8 )  st.  a.  O.  Art.  27,  30.
3 )  a.  a.  O.  Art.  26.
4 )  st.  st.  O.  Art.  4.
B )  st.  st.  O.  Art.  5.
st.  st.  O.  Art.  31  u.  32.
7 )  st.  st.  O.  Art.  23.
            
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