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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Alle eigentlichen Zollabgaben (Ein-, Ans- und Durchgangszölle) mit Ausnahme
der inneren Konsilmtionssteuern und der Ausgleichungs-Abgaben, der
Schiffsabgaben, Wegegelder, Pflasterzölle, Kanal-, Hasen- re. Gebühren, sowie
der Zollstrafen und Konfiskate, die jedem Staate verbleiben, sollten gemeinschaftlich
sein und nach der Bevölkernngszahl vertheilt werden.
Ueber die Berechnung des Reinertrages der gemeinschaftlichen Abgaben,
über die Zollnachlässe und Zollbegünstigungen, sowie über die Volkszählung
wurden spezielle, allgemein giltige Grundsätze vereinbart?)
Jedem Vereinsstaate sollte die Organisation der Zollbehörden und deren
Ernennung verbleibeil. Die Kosten der Zollverwaltung hatte jeder Vereinsstaat
selbst zu tragen. Ausgenommen hievon war derjenige Theil des Bedarfs,
welcher zilr Ausstellung des zur Deckung der Grenze gegen das Ausland
nöthigen Personals an Zoll-Schutz-, Abfertigungs- und Erhebungsbeamten
nothwendig ist und wofür jedem Staate eine vereinbarte Pauschsumme aus
den gemeinschaftlichen Einnahmen überwiesen wurde?)
Das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht in Zoll- und Steuer-Kontraventionen
blieb jedem Staate in seinem Gebiete vorbehalten, ebenso die
Untersuchung und Bestrafung dieser Uebertretungen nach dem in jedenl Staate
giltigen Prozeß-Verfahren?)
Die Leitung des Dienstes der Lokal-Zollbehörden und die Vollziehung
der gemeinschaftlichen Gesetzgebung überhaupt sollte in jedem Staate einer
oder mehreren Zvlldirektivncn übertragen werden, welche dem betreffenden
Ministerum des einzelnen Staates untergeordnet sein sollten. Die Bildung
und Einrichtung des Geschäftsganges dieser Zolldirektionen wurde den einzelnen
Regierungen überlassen und außerdem verabredet, daß deren Wirkungskreis,
soweit er nicht durch Verträge oder Gesetze geregelt erscheine, durch eine gemeinschaftlich
zu verabredende Instruktion geregelt werden solle.
Das vereinbarte Zvllgesetz, der Zolltarif und die Zollordnnng sollten als
integrirende Bestandtheile des Zollvereinignngsvertrags angesehen werden?)
Veränderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß' des Zolltarifs und
der Zollordnnng sollten nur ails demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung
aller Kontrahenten bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze
selbst. Dasselbe sollte für alle Anordnungen gelten, welche in Beziehung alls
die Zollverwaltung allgemein abändernde Normen aufstellen?)
Durch eine besondere Bestimmung gestanden sich die kontrahirenden Staaten
das Recht zu, den Hanptzollämtern und Zolldirektionen anderer Vereinsstaaten
Beamte (Stativnskontroleure und Bevollmächtigte) zu dem Zwecke beizuordnen,
um von allen vertragsmäßigen Geschäften Kenntniß zu nehmen und ans Abstellung
hervorgetretener Mängel hinzuwirken?)
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Stenerentrichtnng
sollten, wenn sie nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, derjenigen
Regierung zur Last fallen, die sie gewährte. Die hiebei geltenden Grundsätze
sollten vereinbart werden?)
O st- a. O. Art. 21.
8 ) st. a. O. Art. 27, 30.
3 ) a. a. O. Art. 26.
4 ) st. st. O. Art. 4.
B ) st. st. O. Art. 5.
st. st. O. Art. 31 u. 32.
7 ) st. st. O. Art. 23.