Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Vertrags-  und  verfassungsmäßige  Hauptgruudsätze.

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Für  die  Hofhaltung  der  Souveraine  und  ihrer  Regentenhäuser  oder  für
die  bei  denselben  beglaubigten  Gesandtschaften  rc.  konilte  ein  Erlaß  der  Zollgefälle ­
  nur  auf  privative  Rechnrlng  des  betreffenden  Staates  Platz  greifen,
ebenso  für  Entschädigungen  auf  Zollrechte  oder  Befreiungen.')
Gleiche  gegenseitige  Begünstigung  des  Schifffahrtsbetriebs  auf  den  Flüssen
der  verschiedenen  Staatsgebiete  wurde  als  allgemeiner  Grundsatz  vereinbart.
Ebenso  Gleichstellung  sämmtlicher  Staatsangehöriger  der  Vereinsstaaten  in
Bezug  ans  die  Abgaben  in  Preußischen  Seehäfen.')
Als  gemeinschaftliches  Organ  zum  Zwecke  gemeinsamer  Berathungen
wurden  jährliche  Konferenzen  von  Bevollmächtigten  (General-Zoll-Konferenzen)
  verabredet,  welche  jährlich  in  den  ersten  Tagen  Juni  und  zwar  das
erstemal  in  München  zusammentreten  sollten.  Vor  diese  Konferenz  sollte  gehören:
a)  Die  Verhandlung  über  Beschwerden  und  Mängel,  welche  in  Beziehung ­
  alls  die  Ausführnng  der  Grundverträge  und  der  besonderen  Uebereinkünfte,
  des  Zollgesetzes,  der  Zollordnnng  und  der  Tarife  wahrgenommen  und
nicht  bereits  auf  dem  Korrespondenzwege  zwischen  den  Ministerien  erledigt
worden  waren.
b)  Die  definitive  Abrechnung  zwischen  den  Vereinsstaaten  über  die
gemeinschaftliche  Einnahme  auf  Grund  der  von  den  obersten  Zollbehörden
aufgestellten,  durch  das  Zentralburean  vorzulegenden  Nachweisnngen.
o)  Die  Berathung  über  Wünsche  und  Vorschläge,  welche  zur
Verbesserung  der  Verwaltung  gemacht  werden.
ck)  Die  Verhandlungen  über  Abänderungen  des  Zollgesetzes,  des  Tarifs,
der  Zollordnung  itiib  Verwaltungsorganisation,  überhaupt  über  zweckmäßige
Entwicklung  und  Ausbildung  des  Zoll-  und  Handelssystems?)
Außerdem  wurde  ein  Zentralburean  für  das  Abrechnungswesen  des
Vereins  mit  dem  Sitze  in  Berlin  errichtet,  zu  dem  jeder  Staat  einen  Beamten
abzusenden  berechtigt  sein  solltet)
Ferner  wurde  verabredet,  daß  Zollbegünstigungen  und  Rabattprivilegien
  einzelner  Meßplätze  nicht  erweitert,  sondern  thunlichst
beschränkt  oder  aufgehoben,  neue  aber  nicht  ertheilt  werden  sollten. 0 )
Als  Hanptgrnndsatz  wurde  festgestellt,  dast  die  Zollkredite  der  Gesammtheit ­
  gegenüber  als  Baarbestände  zu  behandeln  seien  und  daß  die
Bewilligung  der  Kredite  jedem  einzelnen  Staate  überlassen  bleibe. G )
Durch  den  Vertrag  vom  8.  Mai  1841  über  die  Fortdauer  des  Zollvereins') ­
  wurde  unter  Aufrechthaltung  der  vorstehend  erwähnten  Verabredungen
die  wichtige  Aenderung  getroffen,  daß  statt  der  sog.  Ausgleichnngsabgaben,
Uebergangsabgaben  von  den  einer  inneren  Besteuerung  in  den  einzelnen  Staaten
unterliegenden  Gegenständen,  wie  Bier,  Malzschrot,  Wein,  Branntwein,  Taback,
Traubenmost  zu  erheben  seien?)  Sonst  änderte  dieser  Vertrag  keine  der  früheren
Bestimmungen.
‘)  st.  st.  O.  Art.  25.
*)  a.  a.  O.  Art.  19.
3 )  st.  st.  O.  Art.  33  u.  34.
4 )  a.  a.  O.  Art.  29  und  Schlußprot.  hiezu  §  28.
5 )  Art.  24  a.  a.  O.
iQ a Q )  Prot.  v.  29.  Nov.  1833  zu  Art.  IO  a  des  Vertrags  von  1833  (Bd.  I  der  Verträge
7 )  Bd.  III  der  Verträge  S.  1  fi.
8 )  Vertrag  vom  8.  Mai  1841,  Art.  3  Nr.  4  und  provisorische  Uebereinkilnft  hiezu  vom
8.  Msti  1841  Bd.  Ill  der  Verträge  S.  87.
            
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