Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Vertrags»  und  verfassungsmäßige  Hauptgrundsätze.  39
Im  Uebrigen  hat  der  Vertrag  von  1865  an  den  vorstehenden  Grundsätzen
nichts  geändert.  ,  .  .  .  ,  ..  .
Dei  %ettrag  Dom  8.  @n,íi  1867')  W  einige  W#et|ent)e  neue
Grundsätze  eingeführt.  Vor  allem  wurden  durch  Artikel  7  desselben  die  Zollunb
  @tcnerqe^c^^gcblmg  ($írti(eí  3),  sowie  bie  ^e^gebnng  über  bie  in  ben
Zollausschüssen  zur  Sicherung  der  Zollgrenze  zu  tröstenden  Mastregeln  dem
Bundesrathe  des  Zollvereins  als  gemeinschaftlichem  Organ  der  Regierungen
und  dem  Zvllparlamente  als  gemeinschaftlicher  Vertretung  der  Bevölkerungen
übertragen,  die  Zollkonferenzen  aufgehoben  *)  und  bestimmt,  daß  zu  einem
Vereinsgesetze  die  Mehrheitsbeschlüsse  beider  Versammlungen  nothwendig  seien
und  die  Verkündigung  dieser  Gesetze  nach  den  in  den  Gebieten  der  vertragenden
Theile  geltenden  Formen  zu  erfolgen  habe. i)  *  3 )  —  Ferner  wiirde  dav  m  den
früheren  Verträgen  aufgeführte  Verbot  des  Verkehres  mit  Spielkarten  nicht
Weiler  erwähnt,  dagegen  in  Ziffer  3  des  Schlußprotokolls  zu  Artikel  be§
Vertrages  von  1867  für  den  Verkehr  mit  Spielkarten  die  Uebergangsscheinkontrole
  eingeführt.  Das  Spielkartenmonopvl  erscheint  hiedurch  beseitigt.
Bemerkenswert!)  sind  einige  Bestimmungen  in  Artikel  4  Abs.  2  .3,  tiuntna)
die  Freiheit  des  Handels  und'Verkehrs  zwischen  den  Kontrahenten  auch  dann
keine  Ausnahme  erleiden  solle,  wenn  sie  dem  Eintritte  außerordentlicher  Umstände,
insbesondere  auch  bei  einem  drohenden  oder  ausgebrochenen  Kriege,  einer  von
ihnen  sich  veranlaßt  finden  sollte,  die  Ausfuhr  gewisser  im  inneren  freien
Verkehr  befindlichen  Erzeugnisse  als  Fabrikate  in  das  Ausland  für  die  Dauer
jener  außerordentlichen  Umstände  zu  verbieten.  Es  soll  in  einem  solchen  Falle
darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  ein  gleiches  Verbot  von  allen  vertragenden ­
  Theilen  erlassen  wird.  Die  Abs.  4  imb  5  treffen  dann  Vorsorge
für  den  Fall,  wenn  ein  Theil  ein  solches  Verbot  nicht  auch  erlassen  will  und
räumen  allen  Theilen  die  Befugniß  ein,  zilr  Abwehr  gefährlicher  ansteckender
Krankheiten  für  Menschen  und  Vieh  die  erforderlichen  Maßregeln  unter  gewissen
Modifikationen  zu  treffen.
Endlich  hörten  mit  Abschluß  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  alle  Zoll-Präzipua
  der  verschiedenen  Staaten  auf.^)
Die  Vereinskontrole  wurde  dem  Präsidium  des  Bundesrathes  unterstellt,
und  deren  Kosten  auf  die  gemeinschaftliche  Kasse  übernommen?)

i)  Bd.  V  der  Verträge  S.  83  und  Jahrbücher  von  i868  S.  1  ff.
•)  Schlußprot.  Ziff.  9  zu  Art.  8  §  12  des  Vertrages  von  1867.
»)  Art.  7—9  des  Vertrages  vom  8.  Juni  1867.
*)  Nur  Oldenburg  sollte  mit  Rücksicht  auf  das  besonders  ungünstige  Verhältniß,
welches  zwischen  der  Länge  seiner  Zollgrenze  aus  der  einen  und  dem  Flächeninhalte,  sowie
der  Bevölkerung  aus  der  anderen  Seite  obwaltet,  einen  Zuschuß  von  13,500  M  zu  seiner
Pauschsumme  ausnahmsweise  auch  ferner  erhalten  (Schlußprotokoll  zum  Artikel  16  des
Vertrages  von  1867  Zifs.  13),  dennoch  wurde  derselbe  vom  1.  Jan.  1872  auf  36,000  Jé
erhöht  (Prot,  von  1873  §  522),  Baden  erhielt  bis  Ende  Dezember  1871  42,30o  Jé.,  von  da
ab  24.000  Jé.  jährlich  und  Luxemburg  vom  1.  Jan.  1866  jährlich  15,000.#,  welcher  Betrag
durch  Bundcsrathsbeschluß  vom  9.  April  1873  (§  171  der  Prot.)  für  10  Jahre  ans  9300  #
vom  1.  Jan.  1872  an  ermäßigt  wurde.  Elsaß-Lothringen  wurde  durch  die  Bnndesrathsbeschlüsse
  vom  27.  Juni  1873  (§  454  der  Prot.),  vom  13.  Nov.  1875  (§  451  der  Prot.),
vom  16.  April  1877  (§  197  der  Prot.)  für  die  Grenzzollverwaltung  ein  Zuschuß  für  die
Bestreitung  der  Ortszulagen  in  der  Höhe  von  */»  der  an  die  Beamten  bezahlten  Ortszulagen
bis  zum  Maximalbctrage  von  300,000  Jé  bczw.  250,000  Jé.  bis  Ende  1879/80  bewilligt
und  dieser  Zuschuß  durch  Bundesrathsbeschluß  vom  5.  April  1880  §  4  bis  auf  Weiteres
gewährt.  Diese  Zuschüsse  sind  nun  seit  1.  April  1882  weggefallen.  S.  a.  Abschnitt  IX.
»)  Artikel  20  des  Vertrages  vom  8.  Juli  1867  und  Ziff.  15  des  Schlußprot.
            
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