Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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Sowohl  zum  Zolltarifgesetz  von  1885  als  auch  zum  Zolltarif  waren
mehrere  A  usfüh  rungs  be  st  immun  gen  nothwendig.  Der  Bundesrath  beschloß ­
  deßhalb  am  2.  Juli  1885  »)  die  Landesfinanzbehörden  zu  ermächtigen:
1.  die  nähern  Anordnungen  bezüglich  der  Gewährung  der  in  §  '  Ziff-  6a
des  Holltarifgesetzes  zugestandenen  Z  oll  er  l  eich  lernn  g  bei  der
Ausfuhr  von  Oelsabritaten  bis  auf  Weiteres  soweit  thunlich  unter
analoger  Anwendung  der  Vorschriften  des  Regulativs  betr.  die  Zollerleichterung ­
  bei  der  Ausfuhr  von  Mühlenfabrikaten  selbständig  zu
2.  in  gleicher  Weise  diejenigen  Kontrolmaßregeln  festzustellen,  unter
welchen  auf  Grund  der  Anmerkung  zu  Nr.  39  e  des  Zolltarifs  für
Grenzbezirksbewohner  Zugochsen  von  2 l / 2 —5  Jahren  zum  Zollsätze
von  20  M.  für  1  Stück  eingelassen  werden  dürfen,  wenn  sie  nachweislich ­
  zum  eigenen  Wirthschaftsbetrieb  nothwendig  sind.
2.  Das  nach  §  12  des  Vereinszollgesetzes  zur  richtigen  Anwendung  des
Zolltarifs  dienende'  amtliche  Waarenverzeichniß  wurde  noch  m  Laufe
des  Jahres  1879  von  einer  besonderen  Kommission  ausgearbeitet  und  vom
Bundesrathe  genehmigt?)  Es  unterschied  sich  deßhalb  Vortheilhaft  von  dem
früheren,  weil  bei  jedem  Artikel  außer  der  Tarifnummer  auch  der  Zollsatz
bemerkt  worden  war.  .  ,
Die  Abänderungen  des  Waarenverzerchnisses,  welche  wegen
Tarifänderungen  nothwendig  geworden  waren,  wurden  voin  Bnndesrath  in
den  Sitzungen  vom  12.  April  1881, 3 )  am  1.  April  1882*),  am  6.  Dez.
18837  und  am  11.  Juni  1885°)  beschlossen  und  publizirt.
3.  Bezüglich  der  Zollabfertigung  sind  nachstehende  Vorschriften  bemerkenswerth:
  '  m  ,
a)  Für  die  sehr  schwierige  Zollabfertigung  von  Bau  mW  oll-  und
Leinen-Garnen  erließ  der  Bnndesrath  am  23.  Dezember  1879
eine  besondere  Anleitung')  und  setzte  auf  Grund  der  Bestimmung  in
§  3  des  Tarifgesetzes  die  Amisstellen  fest,  welche  zur  Zollabfertigung
der  Garne  befugt  sein  sollen?)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  16.  Mai
1882  wurde  theilweise  eine  Aenderung  dieser  amtlichen  Anleitung
beschlossen^)  und  eingeführt.
b)  In  derselben  Sitzung  vom  23.  Dezember  1879  wurden  vom  Bundesrathe ­
  die  für  die  Zollabfertigung  der  Mineralöle  nothwendigen ­
  Beschlüsse  gefaßt,  welche  vom  1.  Januar  1880  an  in  Geltung
kamen?".)
c)  Bezüglich  der  Zollabfertigung  von  Ban-  und  Nutzholz  beschloß ­
  der  Bnndesrath  am  29.  Januar  1880,  daß  dieses  Holz  in  der
Regel  beim  Eingänge  in  Flößen  und  Schiffen  oder  auf  gewöhnlichen

*)  S.  Näheres  im  Zentralbl.  des  Reichs  1885  S.  380.
*)  §  654  des  Prot.  Die  amtliche  Ausgabe  ist  im  Buchhandel  zu  haben.
3 )  Zentralbl.  des  Reichs  1881  S.  139.
4 )  a.  o.  O.  1882  S.  151.
6 )  a.  a.  O.  1883  S.  351.
«)  a.  a.  O.  1885  S.  269.
7 )  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1879  S.  842.
7  Siehe  Nachweisung  aus  S.  829  des  Zentralblattes  des  Reiches  1879  (s.  a.  Abschnitt ­
  VII.)
»)  Abgedr.  im  Zentralbl.  des  Reiches  von  1882  S.  268.
>°)  S.  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  32  (s.  sl .  Abschnitt  VII).
            
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