Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

D.  Ausseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

X*

Nachträglich  wurden  durch  Bnndesrathsbeschlüsse  folgende  Aenderungen
und  Ergänzungen  zu  diesem  Regulative  angeordnet:
a)  Am  14.  Mai  1870  wurde  zu  erklären  beschlossen,  daß  der  §  72  des
Vereinszollgesetzes,  welcher  bestimmte,  daß  die  Abfertigung  des  Eisenbahnverkehrs ­
  nach  den  in  den  §§  39  bis  51  enthaltenen  allgemeinen
Vorschriften  zu  erfolgen  habe,  wenn  solche  nicht  nach  Maßgabe  der
unmittelbar  vorangegangenen  besonderen  Bestimmungen  für  den  Eisenbahnverkehr ­
  in  Anspruch  genommen  werde,  nicht  blos  auf  den  Waarenansgang
  mittelst  der  Eisenbahnen,  sondern  überhaupt  auf  den  ganzen
von  der  Zollkvntrole  betroffenen  Verkehr  mittelst  der  Eisenbahn  Anwendung ­
  finden  solle?)
b )  m lir í  Beschluß  vom  12.  November  1871  wurde  bestimmt,  daß  die
Verschmelzung  des  Begleitschein-Empfangsregisters  (Formular  E  des
Regulativs)  mit  deni  Deklarativnsregister  auf  Grundlage  eines  neuen
Formulars  vorgeschrieben  werden  könne?)
o)  Am  8.  November  1871  beschloß  der  Bnndesrath,  daß  die  in  §  28
0egíeltļ^^einrcglIÍatina  über  Ne  %eriängerung  ber  ZrmiaportMft
üon  Begleitscheingütern  enthaltenen  Bestimmungen  auch  ans  die  unter  Beä
  ^kltelkvntrole  steheiiden  Eisenbahngüter  Anwendung  finden  können
d)  ünirbe  mu  12.  D^nember  1871  Nr  ^ef^^l„'ß  ge#l,  baß  in
Killen,  in  deneii  die  Verladung  der  zu  einem  Frachtbrief  gehörigeii
Maaren  mehr  als  einen  Wagen  erfordert  oder  in  denselben  einzelne
Août  einer  300^1^0^  gnr  besseren  %nënn^^nn^  bea  mmimeë  getrennt
non  beni  übrigen  %#e  ber  ^nbnng  neríabeii  inerben,  non  ber
bc^onderen  Angabe  des  Inhaltes  des  betreffenden  Wagens,  beziehnnqslociie
  ber  06^111,11^^  niib  bea  0rllMoge^i^^ia  ber  ßom  im  KobiinqS,
Verzeichnisse  abgesehen  werden  kann.
Auch  kann  im  Ladungsverzeichnisse,  welches  eine  geringe  Anzahl
von  Eintragungen  enthält,  von  der  summarischen  Angabe'der  ñahl
nnb  bea  9Wtügelni^^ta  ber  in  jebem  %ngcn  bc^^nbìi^^en  %Wrc„
und  der  Wiederholung  der  betreffenden  Angaben  zilr  Bildung  der
tzauptsnmme  in  der  Weise  Abstand  genommen  werden,  daß  nur  die
letztere  in  den  betrffenden  Spalten  des  Ladnngsverzeichnisses  anzngeoen
  isl.  )  ,
e)  Durch  Bnndesrathsbeschluß  vom  13.  Oktober  1875«)  wurde  bestimmt
dfio  deŗ  Abs.  3  des  §  43  des  Regulativs  zu  streichen  und  dem  Abs  2
dieses  Paragraphen  folgender  Zusatz  zu  geben  sei:
Die  Zulassung  anderer,  aus  dem  freien  Verkehr  stammender,
gleichfalls  zum  unmittelbaren  Ansgange  bestimmter  Güter  in  diese
Räume  ist  gestattet;  die  Eisenbahnverivaltnng  hat  jedoch  der  Zollbehörde ­
  ein  Äerzeichniß  derselben  unter  Angabe  der  Zahl,  Verpackungsart, ­
  Bezeichnung  des  Bruttogewichts  und  des  Inhaltes  zu
übergeben,  welches  bei  der  Verladung  zu  prüfen  und  demnächst
dem  betreffenden  Begleitscheine  anznstempeln  ist.  Bei  Wagen,  in
welchen  Guter  des  freien  Verkehrs  mit  zollpflichtigen  Gütern  ver-1}
  Zeneralblatt  1870  S.  274  und  Jahrbücher  1870  S.  337.  477
;  pşs  ZI  %.%:%%%%%  Di!?IÄ 1872  Ş'
j  Benhai  l sl tt  IS 72  S.  64;  Jahrbücher  1871  S.  670  u.  1872  S.  126.
)  §  335  des  Prot.,  Pr.  Zentralblatt  1875  S.  211.
            
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