D. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
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Nachträglich wurden durch Bnndesrathsbeschlüsse folgende Aenderungen
und Ergänzungen zu diesem Regulative angeordnet:
a) Am 14. Mai 1870 wurde zu erklären beschlossen, daß der § 72 des
Vereinszollgesetzes, welcher bestimmte, daß die Abfertigung des Eisenbahnverkehrs
nach den in den §§ 39 bis 51 enthaltenen allgemeinen
Vorschriften zu erfolgen habe, wenn solche nicht nach Maßgabe der
unmittelbar vorangegangenen besonderen Bestimmungen für den Eisenbahnverkehr
in Anspruch genommen werde, nicht blos auf den Waarenansgang
mittelst der Eisenbahnen, sondern überhaupt auf den ganzen
von der Zollkvntrole betroffenen Verkehr mittelst der Eisenbahn Anwendung
finden solle?)
b ) m lir í Beschluß vom 12. November 1871 wurde bestimmt, daß die
Verschmelzung des Begleitschein-Empfangsregisters (Formular E des
Regulativs) mit deni Deklarativnsregister auf Grundlage eines neuen
Formulars vorgeschrieben werden könne?)
o) Am 8. November 1871 beschloß der Bnndesrath, daß die in § 28
0egíeltļ^^einrcglIÍatina über Ne %eriängerung ber ZrmiaportMft
üon Begleitscheingütern enthaltenen Bestimmungen auch ans die unter Beä
^kltelkvntrole steheiiden Eisenbahngüter Anwendung finden können
d) ünirbe mu 12. D^nember 1871 Nr ^ef^^l„'ß ge#l, baß in
Killen, in deneii die Verladung der zu einem Frachtbrief gehörigeii
Maaren mehr als einen Wagen erfordert oder in denselben einzelne
Août einer 300^1^0^ gnr besseren %nënn^^nn^ bea mmimeë getrennt
non beni übrigen %#e ber ^nbnng neríabeii inerben, non ber
bc^onderen Angabe des Inhaltes des betreffenden Wagens, beziehnnqslociie
ber 06^111,11^^ niib bea 0rllMoge^i^^ia ber ßom im KobiinqS,
Verzeichnisse abgesehen werden kann.
Auch kann im Ladungsverzeichnisse, welches eine geringe Anzahl
von Eintragungen enthält, von der summarischen Angabe'der ñahl
nnb bea 9Wtügelni^^ta ber in jebem %ngcn bc^^nbìi^^en %Wrc„
und der Wiederholung der betreffenden Angaben zilr Bildung der
tzauptsnmme in der Weise Abstand genommen werden, daß nur die
letztere in den betrffenden Spalten des Ladnngsverzeichnisses anzngeoen
isl. ) ,
e) Durch Bnndesrathsbeschluß vom 13. Oktober 1875«) wurde bestimmt
dfio deŗ Abs. 3 des § 43 des Regulativs zu streichen und dem Abs 2
dieses Paragraphen folgender Zusatz zu geben sei:
Die Zulassung anderer, aus dem freien Verkehr stammender,
gleichfalls zum unmittelbaren Ansgange bestimmter Güter in diese
Räume ist gestattet; die Eisenbahnverivaltnng hat jedoch der Zollbehörde
ein Äerzeichniß derselben unter Angabe der Zahl, Verpackungsart,
Bezeichnung des Bruttogewichts und des Inhaltes zu
übergeben, welches bei der Verladung zu prüfen und demnächst
dem betreffenden Begleitscheine anznstempeln ist. Bei Wagen, in
welchen Guter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern ver-1}
Zeneralblatt 1870 S. 274 und Jahrbücher 1870 S. 337. 477
; pşs ZI %.%:%%%%% Di!?IÄ 1872 Ş'
j Benhai l sl tt IS 72 S. 64; Jahrbücher 1871 S. 670 u. 1872 S. 126.
) § 335 des Prot., Pr. Zentralblatt 1875 S. 211.