Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufsesz:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

pflichtige  Waarenproben  von  mehr  als  250  Gramm  sind  der  zollamtlichen
Verabfertigung  zu  unterwerfen.  ')
12.  Das  nach  §  106  des  VZG.  zu  erlassende  Regulativ  für  die
Benutzung  der  allgemeinen  und  beschränkten  Niederlagen  für
zollpflichtige  Waaren  ist  vom  Bundesrathe  im  Jahre  1869  erlassen
worden  und  mit  1.  Februar  1870  ins  Leben  getreten. 2 )  Dasselbe  zerfällt
in  6  Abschnitte  mit  41  Paragraphen  ilnd  unterscheidet  sich  von  den  früheren
Regulativen  besonders  in  Folgendem:
Es  enthält  nicht  nur  die  Vorschriften  für  die  allgemeinen,  sondern  auch
für  die  beschränkten  Niederlagen  (früher  Zolllagert.
Außerdem  sind  in  dasselbe  viele  instruktive  Bestimmungen  für  die  Zollbeamten ­
  aufgenommen.
Der  Kreis  der  zur  Niederlegnng  berechtigten  Personen  ist  erweitert  (§  2).
Für  die  Theilungen  und  Umpackungen  auf  der  Niederlage  sind  große
Vortheile  und  Erleichterungen  zugestanden.
Ebenso  für  die  Gewichtsverluste  durch  Eintrocknen,  Eingehen,  Verstauben,
Verdunsten  der  Waaren  und  gewöhnliche  Leccage.
Endlich  ist  das  Regulativ  allgemein  für  sämmtliche  Niederlagen  dieser
Art  giltig  und  fielen  somit  die  bisherigen  Regulative  für  die  einzelnen  Packhöfe
weg,  was  für  die  Zollverwaltung  wie  für  das  Publikum  eine  große  Erleichterung ­
  gewährt.
Hiezu  sind  folgende  Bnndesrathsbeschlüsse  erlassen:
a)  Ein  Bundesrathsbeschluß  vom  25.  April  1872/)  wonach  für  zulässig
erklärt  wird,  daß  in  Fällen,  in  welchen  Flüssigkeiten  ans  der  Niederlage  ans
Fässern  in  andere  Fässer  oder  Umschließungen  umgefüllt  und  in  Theilposten
zur  Eingangsverzollung  abgeineldet  werden,  die  Zollerhebung  bis  zu  dem  Betrage ­
  des  von  dem  Einlegungsgewichte  sich  berechnenden  Zolles  erfolge,  sofern
der  Niederleger  vor  der  Abmeldung  des  ersten  Theilpostens  ans  die  Wiederausfuhr ­
  sämmtlicher  Theilposten  und  die  Begünstigung  der  Verzollung  nach
dem  Auslegungsgewichte  verzichtet.
b)  Ein  Bnndesrathsbeschlnß  vom  6.  Februar  1876,  Z  wonach  in  den
Fällen  der  §8  23  und  24  des  Regulativs  bei  Ueberleitnng  von  Flüssigkeiten
in  andere  Umschließungen  die  Feststellung  des  Brnttvgewichtes  des  alten  Fasses
in  der  Weise  für  zulässig  erklärt  wird,  daß  zuvörderst  das'  neue  Faß  sowohl
leer,  als  nach  geschehener  Füllung,  demnächst  aber  das  alte  Faß  vermögen
und  aus  dem  gewonnenen  Resultate  das  Bruttogewicht  des  alten  Fasses  im
Wege  der  Berechnung  festgestellt  werde.
c)  Ein  Bnndesrathsbeschlnß  vom  21.  Juni  1883-')  ordnete  bezüglich  der
in  öffentlichen  und  Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschlnß  lagernden  Flüssigkeiten ­
  folgendes  an:
1.  Sind  die  Umschließungen  von  Flüssigkeiten,  welche  in  öffentlichen
Niederlagen  oder  in  Privatlagern  unter  amtlichem  Mitverschluß  lagern,  durch  '
Z  Zcntralblatt  1882  S.  337.
*)  Zentral  öl.  1870  S.  22  ff.  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  P.  S.  99.
8 )  §  184  des  Prot.  s.  §  24  des  Regulativs  (Zentralbl.  1872  S.  223).
4)§62bcë$rot.  ,  _
8 )  Zentralbl.  des  Reichs  1883  S-  224.  Nach  Bundesrathsbeschlus;  vom  18.  it.,25.  September
  1885  (Zentralbl.  des  Reichs  1885  S-  473)  finden  die  Bestimmungen  linter  Nr.  1
und  2  des  Bundesrathsbeschlusscs  dom  21.  Juni  1883  ans  solche  Mineralölfü  sser  kein
Anwendung,  welche  einem  höheren  Zollsätze,  als  die  darin  enthalten  gewesene  Flüssig
keit  unterliegen.
            
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