Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.  75

spricht,  in  Abzug  gebracht  wird,  soweit  dieselben  nicht  etwa  schon  bei  der  Abrechnung ­
  für  die  Vorquartale  in  Abzug  gebracht  ist?)
19.  Nach  §  7  Nr.  2  Abs.  1  des  Zolltarifgesetzes  vom  15.  Juli  1879
werden  bezw.  können  für  das  in  Nr.  13c  des  Tarifs  aufgeführte  Holz
(Bau-  und  Nutzholz  rc.)  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschlnß  bewilligt
werden.  Dabei  kann  von  der  Umschließung  der  zilr  Lagerung  bestimmten
Räume  abgesehen  werden,  auch  werden  oder  können  die  unter  136/1
fallenden  Hölzer  (roh  und  blos  mit  der  Axt  vorgearbeitet)  zeitweise  aus  dem
Lager  entnommen  und,  nachdem  sie  einer  Behandlung  unterlegen  haben,  durch
welche  sie  unter  Nr.  13e/2  des  Tarifs  fallen,  in  das  Lager  zurückgeführt
werden
Auch  für  diesen  Niederlageverkehr  wilrde  vom  Bundesrathe  im  Jahre  1880
ein  Regulativ  erlassen?)  welches  zwischen  reinen  und  gemischten  Privattransitlagern ­
  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde  unterscheidet?)
Durch  §  1  Absatz  2  des  Zolltarifgesetzes  vom  22.  Mai  1885*)  trat  hier
eine  wesentliche  Aenderung  ein,  indem  noch  speziellere  Begünstigungen  für  den
Beredlnngsverkehr  der  Hölzer  durch  Entnahme  von  den  Lagern
und  Zo  l  l  vergüt  ungen  für  die  bei  der  Veredlung  entstehenden  Abfälle  bei
der  Ausfuhr  gewährt  wurden.  Hiernach  können  Bau-  und  Nutzhölzer,  Schnittund
  Sägewaaren  der  Nr.  136/1,  2,  3  des  Tarifs  zeitweise  aus  dem  unverschlossenen ­
  Lager  entnommen  und  nachdem  sie  einer  Behandlung  unterlegen,
durch  welche  sie  den  höheren  Zollsätzen  der  Nr.  13c  2  und  3  oder  als  Hobelwaare ­
  bezw.  als  grobe,  rohe,  ungefärbte  Böttcherwaare  oder  Fourniere  der
Nr.  13  d  und  e  zu  unterstellen  wären,  in  das  Lager  zurückgeführt  werden.
Werden  diese  oder  sonst  ans  dem  Lager  bearbeitete  Ban-  und  Nutzhölzer  in
das  Ausland  geführt,  so  tritt  ein  entsprechender  Zollnachlaß  ein,  der,  je  nach
der  Art  der  Hölzer  oder  der  Bearbeitung,  von  7 1 / 2  bis  33'/,  Prozent
steigen  kann
20.  Ferner  wurden  alls  Grund  der  Bestimmung  in  §  7  Nr.  2  Abs.  2
des  Tarifsgesetzes  vom  15.  Juli  1879  besondere  Vorschriften  für  die
Erleichterung  der  Zollabfertigung  von  Nutz-  und  Bauholz,  welches
ans  Flössen  eingeht  und  mit  Begleitschein  1  weiter  abgefertigt  wird,  vom
Bundesrathe  erlassen?)
21.  Nach  §  110  des  Vereiuszollgesetzes  können  zur  Erleichterung  des
Vertriebes  ausländischer  Waaren  nach  dem  Auslande  an  Großhandlungen
unverzollte  fremde  Waaren  unter  Eintragung  in  ein  fortlaufendes  Konto
mit  der  Maßgabe  verabfolgt  werden,  daß  die  Wiederausfuhr  derselben  nach
dem  Anslande  nachgewiesen  oder  die  Verzollung  zum  Eingänge  bewirkt  werden ­
  muß  Für  die  Bedingungen,  unter  denen  derartige  Konten  zu  bewilligen
sind  lutb  für  die  Verpflichtungen  der  Kontoinhaber  soll  nach  Ziffer  20  der
Anweisung  zum  Vereinszollgesetze  das  bereits  am  23.  Juni  1868  vom  Bundesrathe
  erlassene  Regulativ")  mit  der  Maßgabe  in  Kraft  bleiben,  daß  im
')  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1885  S.  11.
*)  Mgedr.  im  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1880  S.  399.
Ó  Zugelassen  für  Memel,  R  u  s;,  Königsberg,  Pillan,  Danzig,  Thorn,
Stettin,  Altona.  Kiel,  Lübeck.  (Zentralbl.  des  Reichs  1880.)  Tilsit  (s.  Zentralbl.
des  Reichs  1880  ®.  724,  770  und  499).  At  ü  n  ch  e  n  (Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  770)
Hamburg  (a.  a.  ¡0.  1883  S.  231).
4 )  Reichsgesehbl.  1885  S.  93.
6 )  Abgebe.  Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  801.
“)  Zentralbl.  1868  S.  269  und  Jahrbücher  f.  Z.  u.  V.  1868  Ş.  113.
            
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