Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

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Bei  der  Berechnung  des  Literinhalts  des  Weins  aus  dem  Nettogewicht
desselben  kann  in  der  Regel  angenommen  werden,  daß  das  Gewicht  von
1  Liter  Wein  1  Kilogramm  betrage.
Bei  Theilungslagern,  welche  zur  Lagerung  von  Wein  benutzt  werden,  bei
welchen  dieses  Verhältniß  nicht  zutrifft,  wird  der  Maßstab,  nach  dem  die  Umrechnung ­
  stattzufinden  hat,  von  der  Direktivbehörde  ans  Grund  von  Probeermittelungen
  besonders  festgesetzt.
Der  besonderen  Ermittelung  der  Weinmenge  bedarf  es  dann  nicht,  wenn
der  zum  Lager  gebrachte  Wein  in  Lagersässer,  deren  Inhalt  amtlich  festgestellt
ist.  umgefüllt  wird.  Bei  Weinresten,  welche  die  Lagerfässer  nicht  vollständig
füllen,  ist  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  die  Menge,  wie  vorstehend  angegeben,
festzustellen.
3.  Die  Berechnung  der  Weinmenge  aus  dem  Bruttogewicht
der  Fässer  unter  Anwendung  des  im  §  7  Absatz  2  und  im  §  9  Absatz  3  des
Regulativs  für  die  Fälle  der  Eingangsverzollnng  von  in  Flaschen  umgefülltem
Weine  und  von  zollpflichtigen  Lagerabgängen  vorgeschriebenen  Reduktionssatzes
von  1,2  Kilogramm  für  1  Liter  Wein  ist  nicht  gestattet.
1.  Erfolgt  die  Auslagerung  behufs  Verzollung  oder  Weiterabfertigung
mit  Begleitschein  in  Fässern,  welche  von  einem  deutschen  Aichungsamte  geaicht
sind,  oder  deren  Inhalt  von  der  Zollbehörde  amtlich  festgestellt  ist,  so  ist  unter
der  zu  a  1  angegebenen  Voraussetzung  der  Literinhalt  nach  der  Aiche  bezw
nach  der  amtlichen  Feststellung  anzunehmen.
2.  Anderenfalls  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Wein  in  den  Lagerfässern ­
  abgemeldet  wird,  oder  ob  eine  Umfüllung  stattfindet.
a)  Im  ersteren  Falle  hat  in  der  Regel  die  trockene  Vermessung  der
Fässer  einzutreten.  Sind  die  Fässer  spnndvoll,  so  kann  der  Literinhalt  derselben ­
  nach  Maßgabe  der  Feststellung  bei  der  Einlagerung,  oder,  wenn  der
Wein  während  der  Lagerung  umgefüllt  worden  ist,  nach  der  Feststellung  bei
der  Umfüllung  angenommen  werden  und  bedarf  es  alsdann  der  nochmaligen
Vermessung  nicht.
b)  Findet  bei  der  Auslagerung  eine  Umfüllung  statt,  so  wird  die  Litermenge ­
  entweder  durch  nasse  Vermessung  mit  geaichten  Maßgefäßen
oder  durch  Reduktion  ans  dem  Nettogewicht  des  Weins  ermittelt.
3)  Durch  Bnndcsrathsbeschlnß  vom  21.  Inni  1883  wurde  vom  1.  Juli
1883  an  angeordnet,  daß  die  in  Wein-  und  Spiritnosen-Theilungslagern  entleerten ­
  Fässer  und  sonstigen  Umschließungen  jederzeit  vorbehaltlich
der  nach  8  5  Absatz  1  des  Regulativs  erforderlichen  Einholung  vorgängiger
Genehmigung  ohne  Zollentrichtnng  ans  dem  Lager  entfernt  werden  dürfend)
17.  Nach  8  7  Nr.  1  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Juli  1879-)  werden
für  die  in  Nr.  9  des  Tarifs  (Getreide  rc.)  aufgeführten  Waaren,  wenn  sie
ausschließlich  zum  Absatz  in  das  Zollausland  bestimmt  sind,  Transitlager
ohne  amtlichen  M  i  t  v  e  r  s  ch  l  u  ß,  in  welchen  die  Behandlung  und  Verpackung ­
  der  gelagerten  Waare  uneingeschränkt  und  ohne  Anmeldung  und  die
Mischung  derselben  mit  inländischer  Waare  zulässig  ist,  mit  der  Maßgabe
bewilligt  werden,  daß  bei  der  Ausfuhr  der  gemischten  Waare  der  in  der

Zentralbl.  des  Reichs  1883  S.  224.  3.  a.  die  Bundesrathsbeschlüsse  zu  Nr.  12
(Niederlageregulativ)  bezüglich  der  Theilung  der  Flüssigkeiten  (Zentralbl.  des  Reichs
1883  S.  224  und  1884  S.  169).
*)  Neichsgesetzbl  1879  S.  207.
            
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