78
v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Die wesentlichen Grundsätze dieser Meßordnungen, soweit sie
die Meßkonti betreffen, sind nun folgende:
a) Im Allgemeinen ist als Regel git beachten, daß die zollgesetzlichen
Bestimmungen denen der Meßordnung, bei vorhandenem Widerspruche
beider, vorgehen.
b) Sowohl den Meßgütern fremder, als einheimischer Kanflente werden
Meßkonti bewilligt, sofern die Waaren unverzollt in der Meßstadt
eintreffen und nach dem Tarife mit mehr als 4 Thlr. pro Zentner
Eingangszoll belegt sind.
Durch eine Verabredung in Ziffer 12 des Schlnßprotokolles zu
Art. 14 des Vertrages vom 8. Juli 1867 ist jedoch bestimmt, daß
die unter Nr. 6s 2 und 3, Nr. 10c, Nr. 12g, Nr. 19a und b,
Nr. 21a 1, Nr. 27 b c d und e, Nr. 31c, Nr. 35 b und c, Nr. 38b
c und d, Nr. 40 b und c der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli
1865 giltig gewesenen Vereinszolltarifs begriffene Gegenstände, unge
achtet sie mit geringeren Zollsätzen belegt sind, auch fernerhin konto
fähig bleiben sollen.
Allsgeschlossen sind alle Waaren, die im Tarife nach einem andern
Maßstabe, als nach dem Gewichte, zollpflichtig erscheinen, ebenso die
Material- und Verzehrungsgegenstände und alle im Allsgange zoll
pflichtigen Waaren.
c) Die Wirkung der Kontirung ist dieselbe wie bei den lanfenden Konten.
d) Wer einen Konto erlangen will, milß wirklicher Verkäufer in offener
Verkaufsstätte sein.
e) Als geringste Warenmenge für einen Meßkonto sind sechs Zentner
Nettogewicht festgesetzt.
s) Vermischte Lager von versteuerten und llnverstenerten Waarell lverden
nur ausnahmsweise genehmigt. ')
23. Der in § 111 des Vereinszollgesetzes erwähnte Verkehr mit
Waaren, welche vom Vereinslande mit Berührung des Auslandes
in das Ve reins land versendet werden, war schon früher ein Gegenstand,
über den Verwaltnngsvvrschriften erlassen wurden, welche bis 30. Juni 1878
in Geltung waren lind deren Modifizirnng ben obersten Finanzbehörden über
lassen war. 2 ) Mit 1. Juli 1878 trat das vom Bluidesrathe beschlossene neue
Reglllativ in Kraft/) Außerdem sind zu erwähnen: das, Regulativ über
die Behandlung von sog. Passirgütern auf dem Boden see/) und die
Bestimmungen über die Schiffsabfertignng zwischen den Mecklen
burgischen Häfen und Preußischen Ostseehäfen/)
24. Hinsichtlich des in § 112 erwähnten Meß- und Marktverkehrs
ist zu unterscheiden zwischen den unter den Bereinsstaaten untereinander und
zwischen dem Zollverein resp. Delltschen Reiche und den Nachbarstaaten ver
tragsmäßig vereinbarten Grundsätzen und sonstigen Bestimmungen. Obgleich
nach Ziffer 22 der Anweisung zum Vereinszollgesetze hinsichtlich der Beding
ungen und Kontrvlen, unter denen die erwähnten Erleichterungen und Befrei-
‘) S. a. Philippi, Beiträge zur Geschichte der deutschen Messen. Frankfurt a. 0.1867.
2 ) S. Pochhamm er's Jahrbücher 1885 S. 346 ff., 1870 S. 918, Jahrbücher v. 1854
S. 250, 1855 S. 285 ff.
8 ) Abgedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1878 S. 211. ,
4 ) Jahrbücher 1870 S. 617.
5 ) Jahrbücher 1871 S. 162.