Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Die wesentlichen Grundsätze dieser Meßordnungen, soweit sie 
die Meßkonti betreffen, sind nun folgende: 
a) Im Allgemeinen ist als Regel git beachten, daß die zollgesetzlichen 
Bestimmungen denen der Meßordnung, bei vorhandenem Widerspruche 
beider, vorgehen. 
b) Sowohl den Meßgütern fremder, als einheimischer Kanflente werden 
Meßkonti bewilligt, sofern die Waaren unverzollt in der Meßstadt 
eintreffen und nach dem Tarife mit mehr als 4 Thlr. pro Zentner 
Eingangszoll belegt sind. 
Durch eine Verabredung in Ziffer 12 des Schlnßprotokolles zu 
Art. 14 des Vertrages vom 8. Juli 1867 ist jedoch bestimmt, daß 
die unter Nr. 6s 2 und 3, Nr. 10c, Nr. 12g, Nr. 19a und b, 
Nr. 21a 1, Nr. 27 b c d und e, Nr. 31c, Nr. 35 b und c, Nr. 38b 
c und d, Nr. 40 b und c der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 
1865 giltig gewesenen Vereinszolltarifs begriffene Gegenstände, unge 
achtet sie mit geringeren Zollsätzen belegt sind, auch fernerhin konto 
fähig bleiben sollen. 
Allsgeschlossen sind alle Waaren, die im Tarife nach einem andern 
Maßstabe, als nach dem Gewichte, zollpflichtig erscheinen, ebenso die 
Material- und Verzehrungsgegenstände und alle im Allsgange zoll 
pflichtigen Waaren. 
c) Die Wirkung der Kontirung ist dieselbe wie bei den lanfenden Konten. 
d) Wer einen Konto erlangen will, milß wirklicher Verkäufer in offener 
Verkaufsstätte sein. 
e) Als geringste Warenmenge für einen Meßkonto sind sechs Zentner 
Nettogewicht festgesetzt. 
s) Vermischte Lager von versteuerten und llnverstenerten Waarell lverden 
nur ausnahmsweise genehmigt. ') 
23. Der in § 111 des Vereinszollgesetzes erwähnte Verkehr mit 
Waaren, welche vom Vereinslande mit Berührung des Auslandes 
in das Ve reins land versendet werden, war schon früher ein Gegenstand, 
über den Verwaltnngsvvrschriften erlassen wurden, welche bis 30. Juni 1878 
in Geltung waren lind deren Modifizirnng ben obersten Finanzbehörden über 
lassen war. 2 ) Mit 1. Juli 1878 trat das vom Bluidesrathe beschlossene neue 
Reglllativ in Kraft/) Außerdem sind zu erwähnen: das, Regulativ über 
die Behandlung von sog. Passirgütern auf dem Boden see/) und die 
Bestimmungen über die Schiffsabfertignng zwischen den Mecklen 
burgischen Häfen und Preußischen Ostseehäfen/) 
24. Hinsichtlich des in § 112 erwähnten Meß- und Marktverkehrs 
ist zu unterscheiden zwischen den unter den Bereinsstaaten untereinander und 
zwischen dem Zollverein resp. Delltschen Reiche und den Nachbarstaaten ver 
tragsmäßig vereinbarten Grundsätzen und sonstigen Bestimmungen. Obgleich 
nach Ziffer 22 der Anweisung zum Vereinszollgesetze hinsichtlich der Beding 
ungen und Kontrvlen, unter denen die erwähnten Erleichterungen und Befrei- 
‘) S. a. Philippi, Beiträge zur Geschichte der deutschen Messen. Frankfurt a. 0.1867. 
2 ) S. Pochhamm er's Jahrbücher 1885 S. 346 ff., 1870 S. 918, Jahrbücher v. 1854 
S. 250, 1855 S. 285 ff. 
8 ) Abgedr. im Zentralbl. des Reichs v. 1878 S. 211. , 
4 ) Jahrbücher 1870 S. 617. 
5 ) Jahrbücher 1871 S. 162.
	        
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