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abschiedes existierten und gegen diesen ihren eigenen Willen durchzusetzen
wußten, sondern welche sich im Laufe der Zeit sogar noch obrigkeitliche
Sanktion verschafften. Hatte der Reichstagsabschied von 1594 sich
noch dahin ausgesprochen, daß die obrigkeitlichen Gewalten sogar mit
Prügelstrafe die Nichtbefolgung des Abschiedes ahnden dürfen, so wurden
in den folgenden Handwerksordnungen, als diese obrigkeitlicher Bestätigung
bedurften, diese sog. „Mißbräuche" nicht nur nicht abgeschafft,
sondern erhielten sogar noch die Sanktion; so wurde die Onolzbacher
Ordnung der Rheinisch-Weiß- und Semischgerber von den Markgrafen
bestätigt Z, und sogar in der von Karl Theodor, Pfalzgrafen bei
Rhein usw. erlassenen Sulzbacher Ordnung von 1749, welcher also
noch das Reichsgesetz von 1731 vorhergegangen war, findet sich der
schon oben zitierte Passus, nach welchem Rößler, Schwaben und Pfuscher
im Fürstentum Salzburg zum Meister oder zum Handwerk nicht zugelassen
werden sollten^). Nur gelegentlich findet sich ein Nachhall
dieses Reichsgesetzes, so bei dem in Memmingen wegen der Arbeitsrangordnung
der Rheinischen und Schwäbischen Gesellen entstandenen
Streit, wo allerdings ebenfalls zuerst die übliche herrschende Ansicht
vorgetragen wird, und wo sich dann am Schlüsse noch ein Vorschlag
findet, diese Angelegenheit an das Reichsstädtische Kollegium zum Ausgleich
zu bringen, weil dies ja auch dem Kaiserlichen Patent von 1731
von Abstellung der Handwerksmißbräuche vollkommen gemäß und
konform fei 8 ).
Wie eingangs erwähnt, konnten alle diese Verhältnisse, welche in
den Augen der erstehenden absoluten Fürsten allerdings als Handwerksmißbräuche
erscheinen mußten, welche aber als natürliche wirtschaftliche
Konsequenzen der zu einer nicht genügenden wirtschaftlichen Einheit
zusammengeschlossenen Wirtschaftsgebiete sich hatten entwickeln müssen 4 ),
nicht durch einen einfachen Gesetzgebungsakt beseitigt werden. Sie waren
auf bestimmtem wirtschaftlichem Boden entstanden, waren tief eingefleischt,
und sie mögen auch mit manchen welthistorischen Vorgängen in tiefem
innerem Zusammenhang stehen, wobei freilich leider der Inhalt der älteren
Handwerksakten eines einzigen Handwerkes zu lückenhaft ist, um solche
Vermutungen zu bestätigen; aber es ist ohne Zweifel überraschend, in
den See-Städtern die Städte der Hansa wiederzufinden, und in den
Rheinischen und Schwäbischen auch die führenden Städte der Städtebündnisse
des 13./14. Jahrhunderts zu erkennen. Sobald nur die Namen
dieser Mächtekonstellationen genannt werden, rücken plötzlich die Schwäbischen
und die Rheinischen und die See-Städter und die großen Handwerksversammlungen,
welche so selbstherrlich und eigenmächtig mit den
*) Vgl. Langenzeun, Vol. II, Fasz. 7. -) Sulzbach 1749, S. 17.
3 ) Augsburg 1722-1778; 1733, XVII. 4 ) Vgl. S. 250f.