Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

332 III. Strafrecht. 
keit zum wesenlosen Scheine herabsank. In allen irgendwie komplizierteren Fällen kam 
es nämlich zur sog. Aktenversendung an einen Oberhof oder eine Juristenfakultät u. s. w., 
und das von da eingeholte Gutachten wurde dann nach Rückkunft der Akten unverändert 
als Urteil publiziert, — ein Verfahren, das bereits die Carolina selbst den Gerichten zur 
Pflicht gemacht hatte. Es leuchtet ein, daß der Prozeß damit im wesentlichen schriftlich 
und heimlich geworden war; und geringe Reste der Mündlichkeit und Offentlichkett, die 
nach der Q. C. C. noch bestanden, wurden von der weiteren Rechtsentwickelung beiseite ge⸗ 
ichoben. Das Anklagen im peinlichen Verfahren war bereits nach der O. O. 0. eine nicht 
eben angenehme Tätigkeit (Kautionspflicht, eventuell Personalhaft u. s. w.); und da der 
Richter die Übeltäter auch „von Amts wegen annehmen“ konnte, so erklärt es sich, daß 
m Laufe der Zeit in praxi lediglich der Inquisitionsprozeß zur Anwendung kam. Die 
Inquisition war zunächst, im Anfang jedes Verfahrens, darauf gerichtet, ob überhaupt 
eine strafbare Handlung vorliege, und wer der Täter sei, inquisitio generalis; dann 
folgte die inquisitio speécialis, gerichtet auf Aburteilung eines bestimmten Täters. Das 
Beweisrecht bildete sich im Laufe der Zeit streng formal heraus (probatio plona, semi- 
plena u. s. w.); andererseits trat auch nach und nach eine gewisse Verwilderung ein, 
nsofern die Verhängung einer Verdachtsstrafe zugelassen wurde in Fällen, in denen kein 
voller Beweis geführt war. Von der Folter wurde ein ausgedehnter Gebrauch gemacht; 
zu ihr kam es, wenn entweder ein halber direkter Beweis oder genugsame Indizien vor⸗ 
lagen. Erst den Angriffen von Thomasius (De tortura e foris Ohristiamocum pro- 
seribenda, Halae 1705), Montesquieu, Beccaria u. s. w. wich die Folter all— 
mählich (zuerst in Preußen: 1740 Friedrich der Große). 
V. UÜberhaupt wurde durch die sog. Aufklärungsperiode, mehr noch durch die 
französische Revolution, dem gemeinen Strafprozeß in zahlreichen Punkten hart zugesetzt 
mit dem Erfolge, daß sich am Ende einer freilich jahrzehntelangen Entwicklung zahlreiche 
Landesgesetze von ihm lossagten und an seine Stelle den sog. reformieren Straf— 
prozeß“ setzten (seit 1848). Dieser reformierte Strafprozeß schloß sich in weitgehendem 
Umfange an das französische Recht und an das diefem zu Grunde liegende englische 
Recht an; vorbildlich war besonders der Code d'instruction criminelle von 1808.“ Das 
Bindeglied zwischen Frankreich und Deutschland waren dabei die Rheinlande, die in 
napoleonischer Zeit die Bekanntschaft mit dem französischen Recht gemacht hatten und 
dieses auch nach ihrer Wiedervereinigung mit Deutschland nicht aufgeben mochten. Die 
Reform bezog sich zuvörderst auf die Gerichtsverfassung. Man hatte, wie man meinte, 
nit der Rechtsprechung durch Beamte üble Erfahrungen gemacht; besonders in politischen 
Prozessen schien bei ihr jede Garantie für objektive, gerechte Beurteilung zu fehlen. Man 
orderte daher Unabhängigkeit der Gerichte und von diesem Grundgedanken aus Heranziehung 
des Laienelements. Es kam zur Einführung der Geschworenengerichte (der Assisen, der 
Jury). In der Erkenntnis, daß die Entscheidung der Rechtsfrage bei Laien unmöglich gut 
aufgehoben sein kann, wagte man freilich anfänglich nur, die Tatfrage in die Haͤnde der 
Geschworenen zu legen; als sich aber aus der Spaltung der Rechts⸗ und der Tatfrage 
inlösliche Komplikationen ergaben, überließ man den Geschworenen auch die Rechtsfrage. 
Die reine Laienjustiz, wie sie in der schwurgerichtlichen Verfassung zur Geltung kommt, 
hehielt indessen nicht die Alleinherrschaft; neben ihr trat die schöffengerichtliche Recht⸗ 
prechung auf den Plan, bei der Berufs- und Laienrichter zusammen als einheitliches 
Kollegium entscheiden. Ein zweites durch die Reformgesetzgebung verwirklichtes Postulat 
war die Beseitigung des Inquisitionsprozesses; an seine Stelle trat der Anklageprozeß, 
indem für die Klägerrolle eine Staatsanwaltschaft ins Leben gerufen wurde.Endlich 
vurde der schriftliche, mittelbare, geheime Prozeß durch den muͤndlichen, unmittelbaren, 
»ffentlichen ersetzt und die formale Beweistheorie von dem Prinziv der freien Beweis— 
vürdigung abgelöst. 
Unter den Partikularstrafgesetzen des 18. und des 19. Jahrhunderts sind folgende 
Jervorzuheben: 
a) Noch 
juris Bavarici 
von den gemeinrechtlichen Prinzipien beherrscht: Codex Maximilianeus 
æriminalis (1751); Constitutio criminalis Theregiana (1768); Kaiser
	        
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