Full text : Schutz dem Arbeiter!

Diese  Festtage  dürfen  jedoch  die  Zahl  acht  im  Jahre  nicht  übersteigen.
Immerhin  können  solche  Feiertage  durch  die  cantonale  Gesetzgebung  nur  für  die  betreffenden ­
  Confessionsgenossen  als  verbindlich  erklärt  werden.  1
Wer  an  weitern  kirchlichen  Feiertagen  nicht  a  r  b  e  i  t  e  n  will,  !"  -
wegen  Verweigerung  der  Arbeit  nicht  gebüßt  werden  dürfen."
Nach  Artikel  13  haben  Unternehmungen,  welche  das  Recht  der  Nachtarbeit
(zwischen  8  Uhr  Abends  und  6  resp.  5  Uhr  Morgens)  beanspruchen  zu  können  glauben,
sich  „bei  dein  Bundesrath  über  die  Nothwendigkeit  ununterbrochenen  Betriebes ­
  auszuweisen"  (unter  gleichzeitiger  Vorlegung  eines  Reglements  über  Arber
zeit  rc.),  und  kann  selbst  die  gewährte  Bewilligung  „bei  veränderten  Verhältnissen  der  u sl
brication  wieder  zurückgezogen  oder  abgeändert  werden."
In  Oesterreich  bestimmt  das  Gesetz  vom  8.  Mürz  1885:
§  75.  „An  So  nntagen  hat  alle  gewerbliche  Arbeit  zu  ruhen.
Ausgenommen  hiervon  sind  alle  an  den  Gewerbelocalen  und  Werkvorrichtunge
vorzunehmenden  Säubemngs-  und  Instandhaltungs-Arbeiten.
Der  Handelsminister  int  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern  und  c
Minister  für  Cultus  und  Unterricht  wird  jedoch  ermächtigt,  bei  einzelnen  Kategorie
von  Gewerben,  bei  denen  eine  Unterbrechung  des  Betriebes  un  thun  li  ch  o
bei  denen  der  ununterbrochene  Betrieb  im  Hinblicke  auf  die  Bedürfnisse  der  Confi
menten  oder  des  öffentlichen  Verkehres  erforderlich  ist,  die  gewervliche
  Arbeit  auch  an  Sonntagen  zu  gestatten.
An  den  Feiertagen  ist  den  Hülfsarbeitcrn  die  nöthige  Zeit  einzuräumen,
den  ihrer  Confession  entsprechenden  Verpflichtungen  zum  Besuche  des  Vormittagsgottesdicnflc
nachzukommen."  .  ,,
Der  Handelsminister  hat  durch  mehrere  Verordnungen  Ausnahmen  m  werter
Umfange,  sei  es  „wegen  Unthunlichkeit  einer  Unterbrechung  des  Betriebe''
sei  es  „im  Hinblicke  auf  die  Bedürfnisse  der  Consumenten",  sei  es  eşş
„im  Hinblicke  auf  die  Bedürfnisse  des  öffentlichen  Verkehrs",  gestattet.
Was  Deutschland  anbelangt,  so  sind  in  den  meisten  Staaten
ïanbeSgeie&itd)e  (g.  0.  im  ßönigmd)  Sachen,  in  Braun'
t^^meia)unbíanbeSpDÍi&eiíi4e(&.8.^n%reu&en  aufOhunb  ci"(
Cabinetsorbre  vom  Jahre  1837)  Bestimmungen  zum  Schutze  der  offen
lidien  @Dnntag3feier  getroffen,  bie  al3  fo%  %tí3  weiter  wie^
Zwecke  des  Arbeiterschutzes  es  fordern,  gehen,  indem  sie  auch  dem  Unte
nehme  r  und  seinen  Familienangehörigen  die  störende  Sonntagsarbe
verbieten,  theils  aber  weniger  weit  gehen,  indem  sie  nur  öffentlich^
geräuschvolle  Beschäftigungen  treffen,  und  vielfach  sich  sogar  auf  die  ^
des  öffentlichen  Gottesdienstes  beschränken.
Eine  „systematische  Uebersicht  der  in  Deutschland  gelteitden  gesetzlichen  «
polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Vornahme  gewerblicher  Arbeiten  an  Sonn-  "
Festtagen",  bte  bem  Weltlage  1885-86  (Sru##,  %ro.  290)  unterbreitet
unterscheidet  drei  Gruppen.  Zu  der  ersten  Gruppe,  welche  „lediglich  den  Schutz  ^
öffentlichen  Gottesdienstes  gegen  äußere  Störungen",  daneben  vielfach  auch  ^
Forderung  des  Besuchs  desselben  bezweckt,  werden  die  Bestimmungen  gerechnet,  welche
stehen  in  den  Regierungsbezirken  Königsberg,  Gumbinnen,  Danzig,  Marienwerder,  şş,
in  Oldenburg  mit  Ausnahme  des  FUrstenthums  Lübeck,  in  Schaumburg-Lippe  und  LU
            
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