Full text : Schutz dem Arbeiter!

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1)  §  105  erhält  folgende  Fassung:
8  105.  Die  Festsetzung  der  Verhältnisse  zwischen  den  selbständigen  Gewerbetreibenden
und  den  gewerblichen  Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Neichsgesetz  begründeten  Beschränkungen, ­
  Gegenstand  freier  Uebereinkunft.
8  105a.  An  ©pnii=  und  Festtagen  dürfen  die  Gewerbeunternehmer  die  Arbeiter ­
  nicht  beschäftigen  und  ihnen  die  Arbeit  in  ihren  Werkstätten  nicht  gestatten.
Welche  Tage  als  Festtage  gelten,  bestimmen  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen
und  confessionellen  Verhältnisse  die  Landesregierungen.  Anden  besondern  Festlagen ­
  seiner  Confession  kann  kein  Arbeiter  zum  Arbeiten  verpflichtet  werden.
Arbeiten  zur  Ausführung  von  Reparaturen,  durch  welche  der  regelmäßige  Fortgang ­
  des  Betriebes  bedingt  ist,  sowie  Arbeiten,  welche  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes ­
  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung  nicht  gestatten,  fallen  unter  die  vorstehenden ­
  Bestimmungen  nicht.  In  diesen  Fällen  muß  für  jeden  Arbeiter.der  zweite
Şonntag  frei  bleiben.
Welche  Arbeiten  nach  der  Natur  des  Gewerbebetriebes  einen  Aufschub  oder  eine  Unterbrechung ­
  nicht  gestatten,  setzt  für  alle  Anlagen  jeder  bestimmten  Art  der  Bunbcsrath
  fest.  Diese  Festsetzung  kann  bei  veränderten  Verhältnissen,  jedoch  immer  nur  für
alle  Anlagen  der  betreffenden  Art,  abgeändert  oder  aufgehoben  werden.  Für  bestimmte
Gewerbe  dürfen  weitere  Ausnahmen  durch  Beschluß  des  Bundesraths  zugelassen  werden,
^ie  von  dem  Bundesrath  getroffenen  Bestimmungen  sind  dem  nächstfolgenden  Reichstag
vorzulegen.  Sie  sind  außer  Kraft  zu  setzen,  wenn  der  Reichstag  dies  verlangt.
In  dringenden  Fällen  kann  die  Orts-Polizeibehörde  die  Beschäftigung
mi  Sonn-  und  Festtagen  gestatten.  Jede  Erlaubniß  dieser  Art  ist  schriftlich  zu  ertheilen.
^  >e  Orts-Polizeibehörde  hat  über  die  von  ihr  gestatteten  Ausnahmen  ein  Verzeichnis;
M  führen  und  dasselbe  vierteljährlich  der  höhern  Verwaltungsbehörde,  für  Fabriken  auch
bcm  besondern  Aufsichtsbeamten  (§  139b),  einzureichen.
2)  Hinter  §  134  der  Gewerbe-Ordnung  wird  eingeschaltet:
8  134a.  Die  Dauer  der  regelmäßigen  Arbeit  eines  Tages  darf  nicht
V  "ļs  11  Stunden,  an  den  Vorabenden  von  Sonn-  und  Festtagen  nicht  mehr  als
0  Stunden  betragen.
q  î>ìe  Arbeitsstunden  müssen  in  die  Zeit  zwischen  5'/2  Morgens  und  8^2  Uhr
>cnt)§  gelegt  werden.

Arbeiten,  welche  der  eigentlichen  Fabrication  als  H  ü  l  f  sar  beit  en  vor  oder  nach-9H
 cn  müssen  und  von  Arbeitern  oder  unverheiratheten  Arbeiterinnen  über  16  Jahren
verrichtet  werden,  fallen  unter  diese  Bestimmungen  nicht.
Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  an  jedem  Arbeitstage  regelmäßige  Pausen  gewä)it
  werden.  Die  Hauptpause  muß  Mittags  sein  und  eine  Stunde  mindestens  betragen.
r  eitern,  welche  ihr  Mittagsmahl  mitbringen  oder  sich  bnngen  lassen,  müssen  außer-)alb
  der  Arbeitsräume  angemessene,  im  Winter  geheizte  Räumlichkeiten  unentste
  lich  zur  Verfügung  gestellt  werden.
Die  Arbeitsstunden  sind  nach  der  öffentlichen  Uhr  zu  richten,  der  Ortsbehörde
^!ļich  an  zuzeigen  und  in  den  Fabrikräumen  an  einer  in  die  Augen  falleiiden
e  e  îņ  deutlicher  Schrift  öffentlich  bekannt  zu  geben,
r  ((  Durch  Beschluß  des  Bundesrathes  kann  für  gesundheitsschädliche  und
•  CK ..T ert,c '  ļ'ci  denen  die  Art  des  Betriebes  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter  durch
enn  agliche  elfftünbtgc  Arbeitszeit  gefährden  würde,  die  Dauer  der  regelmäßigen  Arbeitszeit ­
  herabgesetzt  werden.
Schluß  des  Bundesrathes  kann  für  Fabriken,  welche  mit  ununterbrochenem
uiu  etrieben  werden  oder  welche  sonst  durch  die  Art  des  Betriebes  auf  eine  regelmäßige
            
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