Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Strafe  für  Zuspätkommen  —  M.  —  Pfg.
Spareinlage  —  „  —  „
Arbeitstage:
Unterschrift  des  Vaters  oder  Vormundes:
Die  Königliche  Regierung  zu  Düsseldorf  hat  daun  (aus
Anregung  von  „Arbeiterwohl")  in  einer  Zuschrift  an  die  Handelskammer-Präsidenten ­
  diese  aufgefordert,  „eine  Vereinbarung
aller  Fabrikbesitzer  über  die  Auszahlung  der  Löhne  an  Minderjährige ­
  in  Anregung  bringen  zu  wollen"  und  ihre  Mithülfe  zugesagt.
Die  Erfolge  dieser  Anregung  sind  leider  geringe  gewesen.
Wiewohl  die  Fabrikinspectoren  pro  1888  speciell  angewiesen  waren,
über  „Tage,  Fristen  und  Formen  der  Lohnzahlung"  eingehender  zu
berichten,  so  widmen  die  meisten  Berichte  dieser  bedeutungsvollen  Frage
kaum  einige  Zeilen.  Nur  die  Berichte  für  Düsseldorf  und  Baden
äußern  sich  eingehender  —  auch  der  für  Köln-Coblenz  empsiehlt  die
Einrichtung—;  jedenfalls  ergeben  aber  die  Berichte,  daß  auf  die  freie
Initiative  der  Arbeitgeber  wenig  zu  rechnen  ist.  Für  den  einzelnen ­
  Arbeitgeber  ist  es  auch  schwierig,  die  Einrichtung  durchzuführen
—  wenn  die  concurrirenden  Nachbar-Fabriken  jeder  Zeit  bereit
sind,  den  trotzenden  jungen  Arbeiter  anzunehmen.  Dem  gemeinsamen
Vorgehen  stehen  vielfach  persönliche  und  Concurrenz-Rücksichten  und  vor
allem  ein  Mangel  an  Gemeinsinn  entgegen.  Wo  die  Social-Demokratie
Boden  gefaßt,  kann  auch  selbst  aus  den  Arbeiterkreisen  der  Einrichtung
Mißtrauen  und  organisirter  Widerstand  entgegentreten.  So  erachten  wir
es  für  eine  der  schönsten  und  wichtigsten  Aufgaben  der  bevorstehenden
Gesetzes-Reform,  der  elterlichen  Autorität  wieder  gesetzlichen
Schutz  zu  leihen.  Die  Bestimmung  würde  —  wenigstens  für  Fabriken ­
  —  etwa  dahin  zu  fassen  sein:
Die  Auslöhnung  an  Minderjährige  findet  nur  mit  Zustimmung ­
  des  Vaters  oder  Vormundes  statt.  Wird  Minderjährigen ­
  der  Lohn  eingehändigt,  so  muß  nach  jeder  Löhnungsperiode
die  Quittung  des  Vaters  oder  Vormundes  eingeholt  werden-Wohnt
  der  Vater  oder  Vormund  nicht  in  der  Gemeinde  des
Betriebes,  so  genügt  es,  wenn  dem  Vater  oder  Vormund  vierteljährlich ­
  eine  Mittheilung  über  die  Höhe  der  an  das  Kind  bezw-Mündel
  ausgezahlten  Lohnsumme  zugestellt  wird.
Die  Klagen  über  die  zunehmende  Verrohung  der  Jugend,  die  Lockerung ­
  des  Familienlebens,  die  frühe  Emancipation  der  Kinder,  die  frühzeitigen, ­
  leichtsinnigen  Eheschließungen,  namentlich  in  Fabrik-Districten,
find  allgemein.  Die  Berichte  der  Fabrik-Jnspectoren  bieten  fast  jede?
Jahr  solche  Schilderungen  in  großer  Zahl.  Die  Arbeitgeber  können  selbst
            
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