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§ 6. Specielle Aufgabe der Vertrauen?personen wie der einzelnen Vorstandsmitglieder
ist es noch, zum Schutze der ihnen unterstellten Arbeiter und der Interessen der Fabrik
a) von den Uebelstünden in der Fabrik, z. B. über schlechtes Material, über ungenügende
Vorarbeit in den einzelnen Betriebstheilen, Uber Nachlässigkeit oder Parteilichkeit bei Zu-
theilung der Arbeit durch die Angestellten, über Fehler an den Maschinen und ungeeignete
Einrichtungen irgend welcher Art den Hähern Angestellten oder dem Principal in schicklicher
und geeigneter Weise Anzeige zu machen; b) darauf zu achten, ob die Sicherheits-Vorrich'
tungen und die für die Gesundheit der Arbeiter getroffenen Einrichtungen in gutem Zu'
stände sind, resp. von den Arbeitern zweckentsprechend benutzt und die dahin zielenden
Vorschriften treu eingehalten werden; c) in entsprechender Weise Anzeige zu machen, wenn
Arbeiter sich zu Arbeiten melden oder angestellt werden, die augenfällig der Gesundheit und
den Kräften un) Fähigkeiten derselben nicht entsprechen; d) in Nothfüllen, von denen die
Arbeiter betroffen werden, sich nach den häuslichen Verhältnissen derselben zu erkundigen
und dann für dieselben sich bei dem Principal oder beim Vorstande zu verwenden;
e) dafür zu sorgen, daß die den ältern Arbeitern unterstellten jugendlichen oder neuen
Arbeiter von erstem in der richtigen Weise behandelt und zu schnellem und gutem Arbeiten
angeleitet werben.
§ 7. Ueber die Verhandlungen und Abstimmungen im Vorstande ist, falls nicht K"
einzelne Gegenstände ausdrücklich anders beschlossen wird, strengste Verschwiegenheit ZU
beobachten und wird schwere Verletzung mit Ausschluß aus dem Vorstände bestraft. Bel
Verhandlungen, wo ein Vorstandsmitglied persönlich betheiligt ist, hat dasselbe die Sitzung
zu verlassen.
tz 8. Der Fabrikherr legt in der Negel alle die Fabrik-Ordnung und das Wohl der
Arbeiter betreffenden Angelegenheiten dein Vorstande zur Berathung vor. unbeschadet des
Rechtes jedoch, auch unabhängig vom Arbeiter-Vorstände Anordnungen zu treffen.
Für die König!. Gruben in Saarbrücken sind folgende Satzungen maßgebend:
Die Wahl der Vertrauensmänner erfolgt durch geheime Abstimmung auf drei Johre-
Wahlberechtigt ist jeder dem Arbeiterstande angehörige active Knappschaftsgenosse, welcher
das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat und seit wenigstens drei Jahren aus einer der König'
lichen Steinkohlengruben bei Saarbrücken in Arbeit steht. Wählbar ist jeder dem Ar'
bciterstande angehörige Knappschaftsgenosse, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat
und se>t wenigstens fünf Jahren (?!) auf einer und derselben (?) Königlichen Steinkohlengrube
in Saarbrücken in Arbeit steht.
Von jeder Steiger-Abtheilung wird ein Vertrauensmann gewählt, welcher dieser Ab
theilung angehören muß. Ein Vertrauensmann scheidet als solcher aus durch Amtsnieder
legung, Pensioniruug, freiwilligen Abgang oder Entlassung aus der Grubenarbeit, durch
Verlegung auf eine andere Grube, eine länger als dreimonatliche Krankheit oder Beur
laubung. Es findet alsdann, ebenso wie im Falle des Todes eines Vertrauensmannes,
eine Ersatzwahl für die übrige Dauer der Wahlperiode statt.
Die Vertrauensmänner haben die Aufgabe:
1. Anträge, Wünsche und etwaige Beschwerden, welche die Belegschaft der betreffenden
Berginspection oder Grube im Ganzen angehen, bei dem Bergwerks-Director anzubringen
und sich in den Zusammenkünften mit letzterem über dieselben gutachtlich zr äußern.
2. In diesen Zusammenkünften über sonstige Fragen und Angelegenheiten, welche
das Arbeitsverhältniß, insbesondere die Arbeits-Ordnung und Abänderungen derselben be'
treffen, ihr Gutachten abzugeben.
3. In diesen Zusammenkünften solche das Wohl der Bergleute und ihrer Angehörige"
betreffende Verhältnisse und Fragen zu besprechen, welche ihnen von dem Bergwerks-
rector vorgelegt werden.