Full text : Schutz dem Arbeiter!

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Die  Arbeiter-Ausschüsse  resp.  Arbeitskammern  werden  sich  zunächst
Zweckmäßig  an  die  städtischen  Communen  (resp.  Kreise,  so  weit  für
solche  das  Bedürfniß  vorliegt)  anlehnen.  Je  nach  Bedürfniß  sollte  die
Arbeitskammer  in  Sectionen  (Großindustrie  und  Großhandel,  Handwerk ­
  und  Kleinhandel,  Laudwirthschaft  rc.)  eingetheilt  werden,  auch  die
Wahl  thunlichst  nach  Berufszweigen  erfolgen,  so  daß  alle  Interessengruppen ­
  je  nach  ihrer  Stärke  möglichst  zum  Ausdruck  kommen.  In
größern  I  n  du  strie-Centren,  in  denen  bestimmte  Industrie  grupp  en
(z.  B.  Bergbau,  Eisenindustrie,  Textilindustrie  rc.)  vorwiegen,  sollten
sür  diese  besondere,  eventuell  den  ganzen  Bezirk  umfassende
(Gewerbegerichte  resp.)  Arbeitskammern  gebildet  werden  (vielleicht  mit
localen  Unterabtheilungen).
Der  Vorstand  des  „Bergischen  Vereins  für  Gemeinwohl"  hat  (d.  d.
30.  November  1889)  in  einer  Eingabe  an  den  Reichskanzler  (neben  der  Einrichtung  von
Ņeltcsten-Collegien,  reichsgesetzlicher  Regelung  betreffend  Gewerbegerichte  resp.  Einigungsàmter)
  als  „Matznahmen  der  Verwaltung"  „für  Städte  mit  größern  Industriezweigen  die
Einsetzung  von  Verwaltungs-Deputationen  (»Arbeitskammern«)  auf  Grund  des
§  54  der  Städtc-Ordnung  fiir  die  Rheinprovinz"  empfohlen,  die  als  Vertretung  aller  Erwerbszweige ­
  der  Stadtgemeinde  den  Zweck  haben  sollten:  „die  Gemeindeverwaltung  über  die
Wünsche  und  Bedürfnisse  der  einzelnen  Berufszweige  fortdauernd  in  Kenntniß  zu  halten,
wit  sachverständigem  Rath  zu  unterstützen  und  durch  gemeinsame  Aussprache  und  Verständigung ­
  die  Eintracht  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern  zu  fördern  und  bei  Störungen
durch  Einigungsämter  wiederherzustellen."  Als  specielle  Aufgaben  waren  in  Aussicht
genommen:
I.  Die  Arbeitskammer  hat  sich  auf  Erfordern  der  Gemeindeverwaltung  über  alle  Verhältnisse ­
  gutachtlich  zu  äußern,  welche  die  Lage  der  einzelnen  Bcrufszweige  und  der  in  ihr
deschäftigten  Arbeiter  betreffen.  Dahin  gehören  insbesondere
1.  Die  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  und  die  Einrichtungen  zur  Pflege
und  Sicherung  der  Gesundheit  der  Arbeiter.
2.  Die  Sorge  für  die  weitere  Ausbildung  der  Arbeiter  (  Fortbilduugs-  und  Fachschulen, ­
  Einrichtung  zur  Erlernung  der  Haushaltung  und  der  weiblichen  Handarbeiten, ­
  Volksbibliothcken).
8.  Die  Bekämpfung  der  Trunksucht  und  die  Pflege  edcler  geselliger  Vergnügungen.
4.  Der  Arbeitsnachweis  und  das  Herbergswesen  und  die  Beschäftigung  Arbeitsloser
(Natural-Vcrpflegungsstntionen).
5.  Die  Beförderung  des  Sparsinns  und  aller  auf  eigener  Mitwirkung  der  Arbeiter
beruhenden  Wohlfahrts-Einrichtungen.
6.  Die  Anbahnung  von  dauernden  Vereinbarungen  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern ­
  über  die  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses.
II.  Die  Arbeitskammer  kann  auch  aus  eigener  Initiative  Anträge  bei  der  Gemeinde-^lwaltung
  stellen,  welche  die  Abstellung  von  Mißständen  oder  die  Förderung  der  L,ge  der
^ņzelnen  Bcrufszweige  und  ihrer  Arbeiter  bezwecken.
III.  Eine  besondere  Aufgabe  der  Arbeitskammer  ist  ferner  die  Untersuchung  aller  Beschwerden, ­
  welche  sich  auf  das  Arbeitsverhältniß  beziehen,  so  weit  zu  deren  Entscheidung
ņîcht  die  Gewerbegerichte,  sonstige  Behörden  oder  ständige  Einigungsämter  berufen  find.
Wenn  die  Beschwerden  eine  größere  Bedeutung  haben  und  wenn  nicht  sofort  eine  gütliche
Einigung  gelingt,  so  bildet  der  Vorsitzende  ein  Einigungsamt.  Dasselbe  besteht
            
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