VI. Schuh von Gesundheit, Leben und Sittlichkeit in Anlage
und Betrieb der Fabrik.
Die Bedienung der Motoren und Arbeitsmaschinen, die Concentration
vieler Menschen und Maschinen in einem Raume, die Anhäufung oon
Rohstoffen und Fabricaten, die mit der Arbeit häufig verbundene Er
zeugung von Staub und ungesunden Dämpfen, Nässe, Kälte oder Hitze,
schroffer Wechsel der Temperatur u. s. w. verursachen vielfache Gefahren
und Schäden für Gesundheit und Leben der Arbeiter. Der einzelne
Arbeiter kann sich nicht gegen dieselben ausreichend schützen, vielmehr
liegt dieser Schutz wesentlich, soweit möglich, dem Arbeitgeber ob. Alle
Industriestaaten haben denn auch in ihrer Gesetzgebung — wenn auch noch
so allgemein und unbestimmt — gewisse Normen für Anlage und innere
Einrichtung der Fabriken und deren Betrieb vorgesehen. Bei der Ver
schiedenheit und dem Wechsel der technischen Einrichtungen und Betriebs
weisen konnten diese Vorschriften naturgemäß nur allgemeiner Art sein
und war die concrete Ausgestaltung derselben mehr den Ausführungs
organen (Fabrikinspectoren rc.) vorbehalten.
Am bestimmtesten sind in Engl and die bezüglichen Anforderungen im Gesetz selbst
sormulirt, und zwar für Fabriken und Werkstätten, soweit geschützte Personen in
denselben beschäftigt werden. Das Gesetz bestimmt: „Fabriken und Werkstätten sind in rein
lichem Zustande und von solchen Ausflüssen frei zu halten, welche von Abzugsrohren
(Drains), Aborten oder anderen schädlichen Anlagen (nuisance) herrühren. Fabriken und
Werkstätten dürfen in der Zeit, während welcher darin gearbeitet wird, nicht in solcher
Weise mit Menschen angefüllt sein, daß sie dadurch der Gesundheit der darin beschäftigten
Personen schädlich werden; sie sind auch auf solche Weise zu lüften, daß, soweit als thunlich,
sämmtliche Gase, Dämpfe, Staub oder sonstige unreine Stoffe, welche im Verlauf des
darin betriebenen gewerblichen Verfahrens oder Handwerks entstehen und der Gesundheit
nachtheilig sind, unschädlich gemacht werden."
Außer diesen „gesundheitlichen Anordnungen" hat das englische Gesetz noch detaillirte
Vorschriften bezüglich Einfriedigung der Maschinen, gefährlicher Fässer rc., Verbot der
Reinigung im Gang befindlicher Maschinen, Bestimmungen bezüglich Tünchen, Reinigung,
Lüftung rc. bestimmter Fabriken und Werkstätten vorgesehen.
Das Schweizer Bundesgesetz von 1877 schreibt vor:
Art. 2. In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften
so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter
bestmöglichst gesichert werden.
Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbcitsräume während der ganzen Ar
beitszeit gut beleuchtet, die Luft von Staub möglichst befreit und die Luftveränderung