Full text: Schutz dem Arbeiter!

VI. Schuh von Gesundheit, Leben und Sittlichkeit in Anlage 
und Betrieb der Fabrik. 
Die Bedienung der Motoren und Arbeitsmaschinen, die Concentration 
vieler Menschen und Maschinen in einem Raume, die Anhäufung oon 
Rohstoffen und Fabricaten, die mit der Arbeit häufig verbundene Er 
zeugung von Staub und ungesunden Dämpfen, Nässe, Kälte oder Hitze, 
schroffer Wechsel der Temperatur u. s. w. verursachen vielfache Gefahren 
und Schäden für Gesundheit und Leben der Arbeiter. Der einzelne 
Arbeiter kann sich nicht gegen dieselben ausreichend schützen, vielmehr 
liegt dieser Schutz wesentlich, soweit möglich, dem Arbeitgeber ob. Alle 
Industriestaaten haben denn auch in ihrer Gesetzgebung — wenn auch noch 
so allgemein und unbestimmt — gewisse Normen für Anlage und innere 
Einrichtung der Fabriken und deren Betrieb vorgesehen. Bei der Ver 
schiedenheit und dem Wechsel der technischen Einrichtungen und Betriebs 
weisen konnten diese Vorschriften naturgemäß nur allgemeiner Art sein 
und war die concrete Ausgestaltung derselben mehr den Ausführungs 
organen (Fabrikinspectoren rc.) vorbehalten. 
Am bestimmtesten sind in Engl and die bezüglichen Anforderungen im Gesetz selbst 
sormulirt, und zwar für Fabriken und Werkstätten, soweit geschützte Personen in 
denselben beschäftigt werden. Das Gesetz bestimmt: „Fabriken und Werkstätten sind in rein 
lichem Zustande und von solchen Ausflüssen frei zu halten, welche von Abzugsrohren 
(Drains), Aborten oder anderen schädlichen Anlagen (nuisance) herrühren. Fabriken und 
Werkstätten dürfen in der Zeit, während welcher darin gearbeitet wird, nicht in solcher 
Weise mit Menschen angefüllt sein, daß sie dadurch der Gesundheit der darin beschäftigten 
Personen schädlich werden; sie sind auch auf solche Weise zu lüften, daß, soweit als thunlich, 
sämmtliche Gase, Dämpfe, Staub oder sonstige unreine Stoffe, welche im Verlauf des 
darin betriebenen gewerblichen Verfahrens oder Handwerks entstehen und der Gesundheit 
nachtheilig sind, unschädlich gemacht werden." 
Außer diesen „gesundheitlichen Anordnungen" hat das englische Gesetz noch detaillirte 
Vorschriften bezüglich Einfriedigung der Maschinen, gefährlicher Fässer rc., Verbot der 
Reinigung im Gang befindlicher Maschinen, Bestimmungen bezüglich Tünchen, Reinigung, 
Lüftung rc. bestimmter Fabriken und Werkstätten vorgesehen. 
Das Schweizer Bundesgesetz von 1877 schreibt vor: 
Art. 2. In jeder Fabrik sind die Arbeitsräume, Maschinen und Werkgeräthschaften 
so herzustellen und zu unterhalten, daß dadurch Gesundheit und Leben der Arbeiter 
bestmöglichst gesichert werden. 
Es ist namentlich dafür zu sorgen, daß die Arbcitsräume während der ganzen Ar 
beitszeit gut beleuchtet, die Luft von Staub möglichst befreit und die Luftveränderung
	        
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