Full text : Schutz dem Arbeiter!

immer  eine  der  Zahl  der  Arbeiter  und  der  Beleuchtungsapparate  sowie  der  Entwickelung
schädlicher  Stosse  entsprechende  sei.
Diejenigen  Maschinentheile  und  Treibriemen,  welche  eine  Gefährdung  der  Arbeiter ­
  bilden,  sino  sorgfältig  einzufriedigen.
Zum  Schutze  der  Gesundheit  und  zur  Sicherheit  gegen  Verletzungen  sollen  überhaupt
alle  erfahrungsgemäß  und  durch  den  jeweiligen  Stand  der  Technik,  sowie  durch  die  gegebenen ­
  Verhältnisse  ermöglichten  Schutzmittel  angewendet  werden.
Art.  3.  Wer  eine  Fabrik  zu  errichten  und  zu  betreiben  beabsichtigt,  oder  eine  schon
bestehende  Fabrik  umgestalten  will,  hat  der  Regierung  des  Cantons  von  dieser  Absicht,  von
der  Art  des  beabsichtigten  Betriebes  Kenntniß  zu  geben  uud  durch  Vorlage  des  Planes
über  Bau  und  innere  Einrichtung  den  Nachweis  zu  leisten,  daß  die  Fabrikanlage  den
gesetzlichen  Anforderungen  in  allen  Theilen  Genüge  leiste.  Die  Eröffnung
der  Fabrik,  beziehungsweise  des  neuen  Betriebes,  darf  erst  auf  ausdrückliche  Ermächtigung
der  Regierung  hin  stattfinden,  welche  bei  Fabrikanlagen,  deren  Betrieb  ihrer  Natur  nach
mit  besondern  Gefahren  für  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter  und  der  Bevölkerung ­
  der  Umgebung  verbunden  ist,  die  Bewilligung  an  angemessene  Vorbehalte
zu  knüpfen  hat.
Erzeigen  sich  beim  Belriebe  Uebelstände,  welche  die  Gesundheit  und  das  Leben  der
Arbeiter  oder  der  umgebenden  Bevölkerung  gefährden,  so  soll  die  Behörde  unter  Ansetzung
einer  peremptorischen  Frist,  oder  je  nach  Uinständen  unter  Suspendirung  der  Betriebsbewilligung, ­
  die  Abstellung  der  Uebelstände  verfügen.  Ueber  Anstünde  zwischen  der  Cantonsregierung
  uud  Fabrik-Inhabern  entscheidet  der  Bundesrath.
Der  Bundes  rath  erläßt  die  zur  einheitlichen  Ausführung  dieses  Artikels
erforderlichen  allgemeinen  Vorschriften  und  Special-Reglements.  In  Bezug  auf  die  Baupolizei ­
  bleiben,  immerhin  unter  Beobachtung  obiger  gesetzlicher  Vorschriften,  die  cantonale»
Gesetze  in  Kraft.
In  Oesterreich  ist  der  Gewerbsinhaber  verpflichtet  (§  74)  auf  seine  Kosten
alle  diejenigen  Einrichtungen  bezüglich  der  Arbeitsräume,  Maschinen  und  Werkgeräthschaften
herzustellen  und  zu  erhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  seines  Gewerbsbetriebes
  oder  der  Betriebsstätte  zum  Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Hülfsarbeiter
  erforderlich  sind.
Insbesondere  hat  der  Gewerbsinhaber  Sorge  zu  tragen,  das;  Maschinen,  Wcrkseinrichtungeu
  und  ihre  Theile,  als  Schwungräder,  Transmissionen,  Achsenlager,  Aufzüge,
Kufen,  Kessel,  Pfannen  und  dergl.  derart  eingefriedet  oder  mit  solchen  Schutzvorrichtungen
versehen  werden,  daß  eine  Gefährdung  der  Arbeiter  bei  umsichtiger  Verrichtung  ihrer  Arbeit
nicht  leicht  bewirkt  werden  kann.
Auch  gehört  zu  den  Obliegenheiten  des  Gewerbsinhabers,  die  Vorsorge  zu  treffen,  daß
die  Arbeitsräume  während  der  ganzen  Arbeitszeit  nach  Maßgabe  des  Gewerbes  möglichst
licht,  rein  und  staubfrei  erhalten  werden,  daß  die  Lufterneuerung  immer  eine  der  Zahl
der  Arbeiter  und  den  Beleuchtungs-Vorrichtungen  entsprechende,  sowie  der  nachtheiligen  Einwirkung ­
  schädlicher  Ausdünstungen  entgegenwirkende  und  daß  insbesondere  bei  chemische»
Gewerben  die  Verfahrungs-  und  Betriebsweise  in  einer  die  Gesundheit  der  Hülfsarbeiter
thunlichst  schonenden  Art  eingerichtet  sei.
Nicht  minder  haben  Gewerbsinhaber,  wenn  sie  Wohnungen  ihren  Hülfsarbeitern
überlassen,  diesem  Zwecke  keine  gesundheitsschädlichen  Räumlichkeiten  zu  widmen.
Schließlich  sind  die  Gewerbsinhaber  verpflichtet,  bei  der  Beschäftigung  von  Hülfsarbeitern
  bis  zum  vollendeten  18.  Jahre  und  von  Frauenspersonen  überhaupt  thunlichst
die  durch  das  Alter,  beziehungsweise  das  Geschlecht  derselben  gebotene  Rücksicht  auf  die
Sittlichkeit  zu  nehmen.
            
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