Full text : Schutz dem Arbeiter!

§  18.  Jede  gewerbliche  Anlage  und  Fabrik  muß  mit  einer  ausreichenden  Zahl  angemessen ­
  eingerichteter  und  in  gehöriger  Ordnung  zu  haltender  Aborte  mit  gemauerten,
wasserdichten  Gruben  versehen  sein,  und  zwar  da,  wo  auch  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,
fiir  die  Geschlechter  getrennt.
Die  directe  Verbindung  der  Aborte  mit  den  Arbcitsräumen,  so  daß  in  letztere  üble
Ausdünstungen  einzudringen  vermögen,  ist  unstatthaft.
-va,  wo  die  Arbeiten  in  besonders  warmen  Räumen  und  bei  leichter  Bekleidung  stattfinden,
  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Aborte  zugfrei  sind  und  von  den  Arbeitsräumen  aus
ohne  besondere  Gefahr  der  Erkältung  erreicht  werden  können.
Die  Aborte  und  Pissoirs  sind  öfters,  namentlich  im  Sommer  täglich,  durch  EMstreuen
  von  Desinfectionspulver,  Ausspülen,  Scheuern,  Besprengen  mit  Desinfectionswasstr
u.  s.  w.  zu  desinficiren.
§  19.  In  allen  größern  Fabriken,  wo  die  Arbeiter  während  der  Arbeit  einen  Theil
der  Kleiber  abzulegen  oder  besondere  Arbeitskleider  anzulegen  gezwungen  sind,  müssen
geeignete  und  angeuiessen  eingerichtete  Räume  hergestellt  werden,  in  welchen  die  Kleider
abgelegt  und  aufbewahrt  werden.  Hierauf  ist  besonders  da  zu  halten,  wo  auch  weibliche
Arbeiter  und  Kinder  beschäftigt  werden.
Diese  Räume  sind  für  die  Geschlechter  zu  trennen  und  müssen  überall  da,  wo  die
Arbeiter  in  erheblicherm  Maße  dem  Staube  oder  der  Erhitzung  ausgesetzt  sind,  mit  ausreichenden ­
  Waschvorrichtungen  versehen  sein.
8  20.  Können  in  größern  Fabriken  die  Arbeiter  während  der  Mittagsstunden  M
nicht  nach  Hause  begeben,  so  sind  für  dieselben  ausreichende,  heizbare  und  angemessen  eingerichtete ­
  Speiseräume  herzustellen,  während  gleichzeitig  geeignete  Vorkehrungen  zum  Erwärmen ­
  der  mitgebrachten  Speisen  einzurichten  sind.
Die  §  19  erwähnten  Räume  können  bei  angemessener  Größe  und  Einrichtung  auch
als  Speiseräume  verwendet  werden.
Ein  gesundes  Trinkwasser  muß  in  allen  Fabriken  den  Arbeitern  zu  Gebote  stehen.
In  Betrieben,  welche  specifische  Gefahren  für  die  Gesundheit
mit  sich  bringen,  müssen  natürlich  auch  specielle  Vorschriften  bezüglich
Annahme  der  Arbeiter  (Gesundheitsattest),  Arbeitszeit.  Art  und  Weise
der  Fabrication  rc.,  sowie  speciell  beivährte  Schutzeinrichtungen  gesetzlich
vorgesehen  werden.  Oft  stehen  die  Opfer  an  Leben  und  Gesundheit  der
Arbeiter  in  keinem  Verhältniß  zu  der  durchschnittlichen  Bedeutung  der
Industrie,  oder  werden  aus  Gleichgültigkeit,  Unwissenheit  oder  aus
Rücksichten  der  Sparsamkeit  veraltete  Fabrications-Methoden  beibehalten, ­
  so  daß  es  dringende  Pflicht  wäre,  durch  Gesetz  oder  Verordnung
einzuschreiten.
Im  Allgemeinen  bricht  sich  auch  bei  den  Arbeitgebern  mehr
und  mehr  das  Gefühl  der  Verantwortung  und  die  Einsicht  Bahn,
daß  Gesundheit  und  Arbeitsfrische  wichtige  F  acto  re  n  auch  fiU
den  wirthschaftlicheu  Erfolg  des  Geschäftes  bilden,  und  ist  der
Fortschritt  neuerer  Fabrik-Anlagen  gegenüber  den  ältern  Fa'
brisen  nicht  zu  verkennen.  Vielfach  zeichnen  sich  dieselben  dnrch  hohe,
lichte,  gnt  ventilirte  Arbeitsräume,  durch  zweckmäßige  Disposition,
feuerfeste  Anlage,  zweckmäßigere  Beleuchtung  und  Heizung,  Sicherheit^
            
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