Full text: Schutz dem Arbeiter!

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runflen zum Erwärmen der mitgebrachten Speisen einzurichten sind." (S. Pütsch, 
„Sicherung", S. 120, 98, 96.) 
Die Einrichtung von besondern Anfenthaltsränmen für die jugend' 
lichen Arbeiter ist die nothwendige Conseguenz der jetzt bestehenden 
Bestimmung, daß dieselben den Arbeitsraum während der Pausen ver 
lassen müssen. Es ist wahrlich ein wenig erbaulicher Anblick, wenn 
sich die jungen Burschen und Mädchen ohne Aufsicht im Freien, ) 11 
Thorwegen und Scheunen rc. herumtreiben resp. Schutz gegen die Wck* 
terung suchen müssen. In der Schweiz ist die Einrichtung von Speise 
sälen gesetzlich vorgeschrieben, welche bei uns dann auch für die 
jungen Leute dienen könnten. 
VIL Ausdehnung des Arbeilerfchuhcs auf Werkstätten und 
Haus-Industrie. 
Wie sowohl die Berichte der Fabrik-Jnspectoren*) wie auch gelegen^ 
liche statistische Erhebungen (z. B. des Vereins für Socialpolitik über 
die Hans-Industrie) vielfach erweiseu, sind die Zustände in den kleinern 
gewerblichen Unternehmungen oft eben so schlimm oder gar schlimmer a 
in den Fabriken. Dieses ist um so mehr der Fall, je mehr die Maschine 
den kleinern selbständigen Unternehmungen einen tödtlichen Concurrenz 
kämpf aufdrängt, in dem sie sich nur durch ungemessene Arbeitszeit, dur 1 
rücksichtslose Anspannung der Arbeitskräfte der Familienglieder uDl1 
Frau und Kindern — in etwa behaupten können. Während die eiltet 
Zunftordnungen auch für Lehrlinge und Gesellen schützende 
schriften getroffen hatten, und jedenfalls die Gebräuche und Sitten 11,1 
Ehre der Zunft solche Ausbeutung der Arbeitskräfte verboten, ist llslC ^ 
Auflösung der Zünfte nichts an die Stelle getreten. Vor allem schliß 
gestalten sich die Mißstände in der für Handelsgeschäfte resp. Großkaust 
lente arbeitenden Haus-Industrie — wiederum um so verhängn^ 
voller, als immer weitere Kreise des Handwerks (Schneider, Schufts 
Schreiner rc., die für Magazine, Confectionsgeschäfte rc. arbeiten) in diel 
Entwickelung hineingezogen werden. 
In vielen Gesetzgebungen, z. B. in England, Frankreich, 
land, theilweise auch in Oesterreich u. a., sind denn auch die ~ r 
] ) Bergt. Dr. L. Elster, „Die Fabrik-Jnfpeetionsberich'e und die Arbeiterschê 
Gesetzgebung in Deutschland" in Conrad's „Jahrbüchern, für National-Oekonoinic 11 
Statistik." N. F. Bd. XI, S. 409 ff.
	        
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