Full text: Schutz dem Arbeiter!

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beiterschutz-Bestimmungen über den Rahmen der Fabrik hinaus ausge 
dehnt (s. oben S. 25 ff.). In der Schweiz hat das Bundesgesetz 
Geltung „für jede industrielle Anstalt, in welcher gleichzeitig und regel 
mäßig eine Mehrzahl von Arbeitern außerhalb ihrer Woh 
nungen in geschloffenen Räumen beschäftigt wird". Zur Klarstellung, 
aber auch zur Erweiterung der Wirkungen des Gesetzes hat der Bundes 
rath folgende Anordnungen erlassen: 
1. Arbeiter außerhalb ihrer Wohnung sind die, deren Arbeit sich in speciellen Arbeits 
räumen rind nicht in den Wohn rau in en der Familie selbst oder ausschließlich durch 
Familiengcnossen vollzieht. 
2. Dem Fabrikgesetze unterstellt sind auch alle Theile der Fabrik, in welchen Ar 
beiten behufs Herstellung der Fabricate und Nebenproducte bis zu ihrer Fertigstellung zum 
Transport vorgenommen werden. 
8. Alle Anstalten stir polygraphische Gewerbe mit mehr als fiinf Arbeitern sind 
dem Fabrikgesetze unterstellt. 
Bezüglich der Stickereien ist z. B. bestimmt, daß, „wenn nicht 
ausschließlich Familiengenvssen bethätigt sind, jede Stickerei mit drei 
oder mehr Stühlen als Fabrik gilt".*) 
Für den Canton Basel-Stadt ist ein Specialgesetz zum Schutz 
der Arbeiterinnen, namentlich der Confectionsgeschäfte, erlassen, welches 
auf alle diejenigen Gewerbebetriebe Anwendung findet, „in welchen drei 
Frauenspersonen oder mehr gewerbsmäßig arbeiten, oder in 
welchen überhaupt Mädchen u n te r 18 Ja h r en als Arbeiterinnen oder 
Lehrtöchter beschäftigt werden." 
Alle wesentlichen Bestimmungen des Fabrikgesetzes lelfstündige, Samstags zehnstündige 
Arbeitszeit, Verbot der Svnntagsarbeit, der Nacharbeit rc.) finden auch hier Anwendung. 
„Lohnabzüge für verdorbene Arbeit sind nur dann zulässig, wenn der Schaden aus Vor 
satz oder grober Nachlässigkeit entstanden ist." Ueberstunden müssen besonders entschädigt 
werden und sind die Bedingungen für Bewilligung derselben erschwert. Selbst eine Ar 
beitsordnung kann zur Pflicht gemacht werden und unterliegen auch die Arbeit?räume 
wenigstens in Bezug auf sanitaire Verhältnisse der Aufsicht. (S. „Archiv für sociale 
Gesetzgebung" 1888, S. 382.) 
In Deutschland finden die Arbeiterschutz-Bestimmungen 
bezüglich der jugendlichen Arbeiter wie der Arbeiterinnen (§§ 134 
bis 139b der Gewerbe-Ordnung) wesentlich nur auf Fabriken, auf 
Hüttenwerke, Bauhöfe und Werften, auf Bergwerke, Salinen, Auf 
bereitungs-Anstalten, unterirdisch betriebene Gruben und endlich auf alle 
Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von Dampf 
kraft stattfindet (§ 154), Anwendung. Nur das Truck-Verbot, die 
') Vergl. „Das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken 
dom 23. März 1877. Commentili durch seine Ausführung in den ersten zehn Jahren 
seines Bestehens 1877—1887." 2. Ausl. Bern, Schmid, Franken u. Co. 1888. Dort 
sind zahlreiche Kreisschreiben des Bundesraths zur Ausführung des Art. 1 (Begriff der 
Fabrik) mitgetheilt.
	        
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