Full text : Schutz dem Arbeiter!

und  daß  den  jungen  Leuten  zwischen  16  und  18  Jahren  ein  bestimmter  Schutz
betreffend  a)  Maximalarbeitstag,  b)  Nachtarbeit,  c)  Sonntagsarbeit  und
d)  bei  Verwendung  in  besonders  ungesunden  und  gefährlichen  Beschäftigungen,
gewährt  werde.
V.  Regelung  der  Arbeit  weiblicher  Personen.
t.  <2oll  die  Arbeit  verheirateter  Frauen  bei  Tage  oder  bei  Nacht  eingeschränkt ­
  werden?
2.  Soll  die  industrielle  Arbeit  aller  weiblichen  Personen  (Frauen  und
Mädchen)  gewissen  Beschränkungen  unterworfen  werden?
3.  Welche  Beschränkungen  empfehlen  sich  in  dem  Falle?
4-  Sind  für  einzelne  Industriezweige  Abweichungen  von  den  allgemeinen
Bestimmungen  vorzusehen  und  für  welche?
Es  ist  wünschenswert,
1.  daß  die  Mädchen  und  Frauen  über  16  Jahre  weder  die  Nacht  noch
den  Sonntag  über  arbeiten;
2.  daß  in  Wirklichkeit  die  Arbeitszeit  11  Stunden  täglich  nicht  überschreite
und  durch  Ruhepausen  von  zusammen  mindestens  Ü  Stunden  unterbrochen ­
  werde;
3.  daß  Ausnahmen  für  gewisse  Industriezweige  zulässig  seien;
4.  daß  für  besonders  ungesunde  und  gefährliche  Beschäftigungen  Einschränkungen ­
  vorgesehen  werden;
5.  daß  Wöchnerinnen  nur  nach  Verlauf  von  4  Wochen  seit  ihrer  Nied.erkunft
  zur  Arbeit  zugelassen  werden.
VI.  Ausführung  der  vereinbarten  Bestimmungen.
1.  Sollen  Bestiinmnngen  über  die  Ausführung  der  zu  vereinbarenden  Vorschriften ­
  und  deren  Ueberwachung  getroffen  werden?
Im  Falle  die  Regierungen  den  Arbeiten  der  Conferenz  Folge
geberr,  empfehlen  sich  die  nachstehenden  Bestimmungen:
1.  Die  Durchführung  der  in  jedem  Staate  mit  Bezug  auf  die  Gegenstände
der  Conferenzberathung  getroffenen  Maßnahmen  soll  durch  eine  ausreichende
Zahl  besonders  geeigneter  und  von  der  Regierung  des  betreffenden  Landes  erernannter
  Functionäre  überwacht  werden,  die  von  den  Arbeitgebern  und  den
Arbeitnehmern  gleich  unabhängig  sein  sollen.
2.  Die  von  den  verschiedenen  Staaten  veröffentlichten  jährlichen  Berichte
dieser  Funktionäre  sollen  von  jedem  derselben  den  andern  Regierungen  mitgetheilt ­
  werden.
3.  Jeder  dieser  Staaten  soll  periodisch  und,  soweit  möglich  in  ähnlicher
Form,  statistische  Erhebungen  über  die  in  den  Berathungen  der  Conferenz
behandelten  Fragen  vornehmen.
4.  Die  theilnehmenden  Staaten  sollen  unter  einander  sowohl  diese  statistischen
Nachweisnngen  als  auch  den  Text  aller  Bestimmungen  austauschen,  die  auf
gesetzgeberischem  oder  Verwaltungswege  getroffen,  sich  ans  Fragen  beziehen,
welche  in  der  Conferenz  behandelt  sind.
            
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