Full text : Schutz dem Arbeiter!

solchen  Ziegeleien,  über  Teige  betriebenen  Brüchen  imb  Gruben,  welche  nicht  blos;  ¡
vorübergehend  oder  in  geringem  Umfang  betrieben  werden,  entsprechende  Anwendung.
Darüber,  ob  die  Anlage  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfang  betrieben
wird,  entscheidet  die  höhere  Verwaltungsbehörde  endgültig.
Die  Bestimmungen  der  88  135  bis  189  b  finden  ans  Arbeitgeber  und  Arbeiter
in  Werkstätten,  in  welchen  durch  elementare  Kraft  (Dampf,  Wind,  Wasser,  Gas,
Luft,  Elektricität  u.  s.  w.)  bewegte  Triebwerke  nicht  bloß  vorübergehend  zur  Verwendung ­
  kommen,  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  das;  der  Bnndesrnth  für
gewisse  Arten  von  Betrieben  Ausnahmen  von  den  in  den  88  135  Abs.  2  bis  4,  136,
137  Abs.  1  bis  3  vorgesehenen  Bestimmungen  nachlassen  kann.  Ans  andere  Werkstätten ­
  können  durch  kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bnndesraths  die
Bestimmungen  der  §§  135  bis  139  b  ganz  oder  theilweise  ausgedehnt  werden.  Werkstätten, ­
  in  welchen  der  Arbeitgeber  ausschließlich  zu  seiner  Familie  gehörige  Personen
beschäftigt,  fallen  unter  diese  Bestimmung  nicht-Die
  Bestimmungen  der  §8  115  bis  119,  185  bis  139b,  152  und  153  finden  ans
die  Besitzer  lind  Arbeiter  von  Bergwerken,  Salinen,  Anfbereitungsanstalten  und  unterirdisch ­
  betriebenen  Brüchen  oder  Gruben  entsprechende  Anwendung
Arbeiterinnen  dürfen  in  Anlagen  der  in;  Absatz  4  bezeichneten  Art  ilicht  unter  !
Tage  beschäftigt  werden.  Zuwiderhandlungen  unterliegen  der  Strafbestimntnilg  des  8116.
(Staatsbetriebe.)
Der  8  155  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  erhält  folgenden  Zniatz:  Für  die  unter
Reichs-  und  Staats-Verwaltung  stehenden  Betriebe  können  die  den  Polizeibehörden,
Anfsichtsbenmten,  untern  und  höhern  Verwaltungsbehörden  durch  die  88  105b  Absatz  2,
105c  Absatz  2,  105k,  1206,  134.-  1341,  184g,  138  Absatz  1,  138a,  139,  139b  übertragenen ­
  Befugnisse  und  Obliegenheiten  auf  die  der  Verwaltung  dieser  Betriebe  vorgesetzten ­
  Dienstbehörden  übertragen  werden.
(Schltttzbcstimmung.)
Ter  Zeitpunkt,  an  welchem  die  in  88  105a  bis  1051  getroffenen  Bestimmungen
ganz  oder  'theilweise  in  Kraft  treten,  wird  durch  kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung ­
  des  Bnndesrnthes  bestimmt.  Bis  dahin  bleiben  die  bisherigen  gesetzlichen
Bestimmungen  in  Kraft.
Iw  klebrigen  tritt  dieses  Gesetz  mit  den;  1.  April  1891  in  Kraft.
Für  Kinder  im  Alter  von  12  bis  14  Jahren  und  für  junge  Leute  zwischen  14
und  16  Jahren,  welche  vor  dem  I.  April  1891  bereits  in  Fabriken  oder  in  den  im
8  154,  Absatz  2  bis  4  bezeichneten  gewerblichen  Anlagen  beschäftigt  waren,  bleiben
die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmnilgen  bis  znni  1  April  1893  in  Kraft.
Für  Betriebe,  in  welchen  vor  Verkündung  dieses  Gesetzes  Arbeiterinnen  über  16
Jahre  in  der  Nachtzeit  beschäftigt  worden  sind,  imd  welche  nicht  unter  8  I  39a,  Absatz  1,
Ziffer  2.  fallen,  kann  die  Landes-Centralbehörde  die  Ermächtigung  ertheilen,  längstens
bis  zum  1.  April  1893  solche  Arbeiterinnen  in  der  bisherigen  Anzahl  während  der  Nachtzeit ­
  weiter  zu  beschäftigen,  wenn  die  Fortführung  des  Betriebes  im  bisherigen  umfange
bei  Beseitigung  der  Nachtarbeit  Betriebs-Aenderungen  bedingt,  welche  ohne  nnverhältnißmäßige
  Kosten  nicht  früher  hergestellt  iverden  können.  Die  Nachtschicht  dieser  Arbeiterinneu
  dark  die  Dauer  von  10  Stunden  nicht  überschreiten.  Zivischen  den  Arbeitsstunden ­
  ist  denselben  eine  mindestens  einstündige  Panse  zir  gewähren.
            
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