fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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192—193. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.' 
der Waare und der amtlichen Ausfertigung in Absicht auf Menge 
und Beschaffenheit vorgefunden wird; 
3. die Verzollung bei einem Hauptzollamte stattfand; und 
4. zwischen dem Zeitpuncte der Vollziehung der Eingangsverzollun g und 
jenem der Zurückerstattung des Eingangszolles eine Herabsetzung des 
selben nicht erfolgt ist. (Hkd. v. 8. Aug. 1838, Nr. 26999.) 
Es darf jedoch von den verzollten ausländischen Gold- und Silber 
waaren, welche nach geschlossenem Zollverfahren über die Grenze zurückge 
schafft werden müssen, weil sie nicht wenigstens den geringsten für das In 
land bestimmten Feingehalt haben, der cingehobene Zollbetrag ohne Rück 
sicht auf die Höhe desselben nach Einlangung der amtlichen Austrittsbestäti- 
gung und gegen Beobachtung der gewöhnlichen Vorsichten selbstständig von 
den Zollämtern erfolgt werden. (Bdgb. 1867, Nr. 26.) 
bb) Für retournirte ausländische Postsendungen. 
193. Zur Erleichterung des Verkehrs wird angeordnet, daß die Post 
ämter in jenen Fällen, wo die aus dem Auslande eingelangten Fahrpost 
sendungen, wofür das Postamt den österreichischen Eingangszoll vorschuß 
weise entrichtet hat, entweder von dem Adressaten nicht angenommen werden 
oder sonst unbestellbar sind und daher zurück ins Ausland gesendet werden, 
die Zurückstellung der vorschußweise für den Adressaten bestrittenen Zoll 
gebühren von Amtswegen ansuchen können. 
Den Postämtern wurde vorgezeichnet, daß sie den verzollten Gegen 
stand vor dessen Zurücksendung in das Ausland dem Zollamte, welches die 
Amtshandlung der Eingangsverzollung vollzog, unter Anschluß des die ge 
leistete Zahlung der Zollgebühr erweisenden Documents (Declarationsschein^ 
Zollquittung) vorzulegen haben. 
Das Zollamt hat sich von der Identität des Gegenstandes zu über 
zeugen und denselben zum Wiederaustritt ins Ausland anzuweisen. War 
der Gegenstand nach der Eingangsverzollung unter zoll- oder postamtlichem 
Verschlüsse und dieser zur Zeit, als der Gegenstand dem Zollamte vor der 
Zurücksendung wieder vorgelegt wurde, noch vorhanden, so ist dieses Zollamt 
ermächtigt, nach dem Einlangen der zollamtlichen Austrittsbestätigung den 
Zoll ohne Einholung einer höheren Weisung zurückzustellen. Das die geleistete 
Zollzahlung nachweisende Originaldokument ist bei Ausfolgung der. zum 
Wiederaustritte angewiesenen Waare dem Postamte mitzugeben und dieses 
Document erst bei der Zurückzahlung des Zolles einzuziehen. 
In anderen Fällen, wenn nämlich der amtliche Verschluß nicht ange 
legt wurde oder derselbe bei der Wiedervorlage an das Zollamt aber abge 
nommen oder verletzt war, ist das Ansuchen des Postamtes um Zurück 
stellung des Zolles unter Anschluß der Zolldocumente von dem Zollamte im 
Wege der vorgesetzten Behörde an das Finanzministerium zu leiten und die 
Sendung bis zur erfolgten Entscheidung beim Zollamte zurückzubehalten. 
(Vdgb. 1864, Nr. 26.)
	        
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