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192—193. Berechnung und Einhebung der Zollgebühr.'
der Waare und der amtlichen Ausfertigung in Absicht auf Menge
und Beschaffenheit vorgefunden wird;
3. die Verzollung bei einem Hauptzollamte stattfand; und
4. zwischen dem Zeitpuncte der Vollziehung der Eingangsverzollun g und
jenem der Zurückerstattung des Eingangszolles eine Herabsetzung des
selben nicht erfolgt ist. (Hkd. v. 8. Aug. 1838, Nr. 26999.)
Es darf jedoch von den verzollten ausländischen Gold- und Silber
waaren, welche nach geschlossenem Zollverfahren über die Grenze zurückge
schafft werden müssen, weil sie nicht wenigstens den geringsten für das In
land bestimmten Feingehalt haben, der cingehobene Zollbetrag ohne Rück
sicht auf die Höhe desselben nach Einlangung der amtlichen Austrittsbestäti-
gung und gegen Beobachtung der gewöhnlichen Vorsichten selbstständig von
den Zollämtern erfolgt werden. (Bdgb. 1867, Nr. 26.)
bb) Für retournirte ausländische Postsendungen.
193. Zur Erleichterung des Verkehrs wird angeordnet, daß die Post
ämter in jenen Fällen, wo die aus dem Auslande eingelangten Fahrpost
sendungen, wofür das Postamt den österreichischen Eingangszoll vorschuß
weise entrichtet hat, entweder von dem Adressaten nicht angenommen werden
oder sonst unbestellbar sind und daher zurück ins Ausland gesendet werden,
die Zurückstellung der vorschußweise für den Adressaten bestrittenen Zoll
gebühren von Amtswegen ansuchen können.
Den Postämtern wurde vorgezeichnet, daß sie den verzollten Gegen
stand vor dessen Zurücksendung in das Ausland dem Zollamte, welches die
Amtshandlung der Eingangsverzollung vollzog, unter Anschluß des die ge
leistete Zahlung der Zollgebühr erweisenden Documents (Declarationsschein^
Zollquittung) vorzulegen haben.
Das Zollamt hat sich von der Identität des Gegenstandes zu über
zeugen und denselben zum Wiederaustritt ins Ausland anzuweisen. War
der Gegenstand nach der Eingangsverzollung unter zoll- oder postamtlichem
Verschlüsse und dieser zur Zeit, als der Gegenstand dem Zollamte vor der
Zurücksendung wieder vorgelegt wurde, noch vorhanden, so ist dieses Zollamt
ermächtigt, nach dem Einlangen der zollamtlichen Austrittsbestätigung den
Zoll ohne Einholung einer höheren Weisung zurückzustellen. Das die geleistete
Zollzahlung nachweisende Originaldokument ist bei Ausfolgung der. zum
Wiederaustritte angewiesenen Waare dem Postamte mitzugeben und dieses
Document erst bei der Zurückzahlung des Zolles einzuziehen.
In anderen Fällen, wenn nämlich der amtliche Verschluß nicht ange
legt wurde oder derselbe bei der Wiedervorlage an das Zollamt aber abge
nommen oder verletzt war, ist das Ansuchen des Postamtes um Zurück
stellung des Zolles unter Anschluß der Zolldocumente von dem Zollamte im
Wege der vorgesetzten Behörde an das Finanzministerium zu leiten und die
Sendung bis zur erfolgten Entscheidung beim Zollamte zurückzubehalten.
(Vdgb. 1864, Nr. 26.)