Object: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
Gläubiger voll befriedigt wird, der zweite und alle erst später 
die Vollstreckung betreibenden Gläubiger leer ausgehen. Dabei 
ist es gleichgültig, aus welcher Zeit die Forderung stammt und 
ob geschäftliche Verbindlichkeiten oder privatschulden, Wechsel- 
verbindlichkeiten oder urkundlich nicht belegte Schulden in Frage 
stehen. Der nachsichtige Gläubiger wird vom rücksichtslosen ver 
drängt. lver sich zunächst vertrösten läßt und zuwartet, kommt 
gegenüber jenem Gläubiger ins Hintertreffen, der nach Ablauf 
des Zahlungsziels sofort Klage erhebt und ohne Aufschub die Voll 
streckung einleitet. So hat beispielsweise jener Kaufmann leicht 
das Aachsehen, der für sein Guthaben Wechselakzepte mit verschie 
denen Verfallterminen nimmt, ohne die Fälligkeit der ganzen je 
weiligen Restschuld für den Fall auszubedingen, daß ein Wechsel 
nicht pünktlich eingelöst wird oder daß ein anderer Gläubiger gegen 
den Schuldner vorgeht. Venn ohne eine solche Vereinbarung muß 
er zum mindesten mit der Vollstreckung bis zur Fälligkeit der 
einzelnen Teilabschnitte zuwarten' inzwischen können ihm Dutzende 
von Gläubigern den Rang ablaufen, mit der Wirkung, daß er bei 
der Verteilung des Vermögens seines Schuldners unter Umständen 
vollständig ausfällt. 
Die Linzelvollstreckung hat weiter den Aachteil, daß sich für 
den einzelnen Gläubiger ein Ankämpfen gegenüber unredlichen 
Vermögensverschiebungen des Schuldners schwieriger gestaltet als 
für die gemeinschaftlich vorgehende Gläubigerschaft. Dazu kommt, 
daß dem einzelnen Gläubiger durch ein solches Vorgehen ein 
Kostenrisiko erwächst, das zur höhe seiner Forderung vielleicht 
außer jedem Verhältnis steht. Auch der Zusammenschluß der 
größeren Gläubiger kann hier nicht genügen. Venn für die Be 
kämpfung unredlicher Vermögensverschiebungen stehen außerhalb 
des Konkurses nicht die gleichen Behelfe zur Verfügung wie im 
Konkurs. 
Als Ausweg gegenüber den Alißständen der Tinzelvollstreckung 
bleibt in vielen Fällen nur die Beantragung des Konkurses. Der 
Konkurs, dessen Zweck die gleichheitliche verhältnismäßige Berück 
sichtigung aller einzelnen Gläubiger — der Inhaber von fälligen 
und nicht fälligen Forderungen — ist, setzt dem Recht des Schuld 
ners, über sein vermögen zu verfügen, ein Ende und verhindert 
auch die Linzelzwangsvollstreckung in das vermögen des Schuld 
ners. An die Stelle der Linzelvollstreckung tritt die gleichmäßige 
Selbst wenn ihm nach § 257 ZPD. die Einklagung sämtlicher Teil 
abschnitte schon vorher möglich ist.
	        
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