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Das Konkursverfahren.
Gläubiger voll befriedigt wird, der zweite und alle erst später
die Vollstreckung betreibenden Gläubiger leer ausgehen. Dabei
ist es gleichgültig, aus welcher Zeit die Forderung stammt und
ob geschäftliche Verbindlichkeiten oder privatschulden, Wechsel-
verbindlichkeiten oder urkundlich nicht belegte Schulden in Frage
stehen. Der nachsichtige Gläubiger wird vom rücksichtslosen ver
drängt. lver sich zunächst vertrösten läßt und zuwartet, kommt
gegenüber jenem Gläubiger ins Hintertreffen, der nach Ablauf
des Zahlungsziels sofort Klage erhebt und ohne Aufschub die Voll
streckung einleitet. So hat beispielsweise jener Kaufmann leicht
das Aachsehen, der für sein Guthaben Wechselakzepte mit verschie
denen Verfallterminen nimmt, ohne die Fälligkeit der ganzen je
weiligen Restschuld für den Fall auszubedingen, daß ein Wechsel
nicht pünktlich eingelöst wird oder daß ein anderer Gläubiger gegen
den Schuldner vorgeht. Venn ohne eine solche Vereinbarung muß
er zum mindesten mit der Vollstreckung bis zur Fälligkeit der
einzelnen Teilabschnitte zuwarten' inzwischen können ihm Dutzende
von Gläubigern den Rang ablaufen, mit der Wirkung, daß er bei
der Verteilung des Vermögens seines Schuldners unter Umständen
vollständig ausfällt.
Die Linzelvollstreckung hat weiter den Aachteil, daß sich für
den einzelnen Gläubiger ein Ankämpfen gegenüber unredlichen
Vermögensverschiebungen des Schuldners schwieriger gestaltet als
für die gemeinschaftlich vorgehende Gläubigerschaft. Dazu kommt,
daß dem einzelnen Gläubiger durch ein solches Vorgehen ein
Kostenrisiko erwächst, das zur höhe seiner Forderung vielleicht
außer jedem Verhältnis steht. Auch der Zusammenschluß der
größeren Gläubiger kann hier nicht genügen. Venn für die Be
kämpfung unredlicher Vermögensverschiebungen stehen außerhalb
des Konkurses nicht die gleichen Behelfe zur Verfügung wie im
Konkurs.
Als Ausweg gegenüber den Alißständen der Tinzelvollstreckung
bleibt in vielen Fällen nur die Beantragung des Konkurses. Der
Konkurs, dessen Zweck die gleichheitliche verhältnismäßige Berück
sichtigung aller einzelnen Gläubiger — der Inhaber von fälligen
und nicht fälligen Forderungen — ist, setzt dem Recht des Schuld
ners, über sein vermögen zu verfügen, ein Ende und verhindert
auch die Linzelzwangsvollstreckung in das vermögen des Schuld
ners. An die Stelle der Linzelvollstreckung tritt die gleichmäßige
Selbst wenn ihm nach § 257 ZPD. die Einklagung sämtlicher Teil
abschnitte schon vorher möglich ist.