Full text : Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

zeichnen:  richtig  ist  an  jener  Behauptung  der  Landwirthe  zwar,  das;  die  Ermäßigung
der  deutschen  Zölle  auf  Getreide,  Vieh,  Eier.  Holz,  Wein  zum  Verschneiden.  Weinbeeren ­
  u.  s.  w.  die  unumgänglich  von  uns  zu  erfüllende  Bedingung  war,  um
anderweitige  Concessionen  zu  erlangen;  dagegen  ist  nicht  anzuerkennen,  daß  die
Landwirthschaft  hiermit  den  anderen  Enverbözweigen  Opfer  zu  bringen  gezwungen
worden  sei.  Vielmehr  hat  sie  nur  auf  gewisse  Vortheile  verzichten  müssen,  welche
angesichts  der  dauernden  Unentbehrlichkeit  der  ausländischen  Zufuhren  als  ungerechte
Belastung  der  Consumenten  erschienen  und  welche  auch  ohne  die  neuen  Handelsverträge ­
  über  kurz  oder  lang  hätten  fallen  müssen.
„Ale-  speziell  im  Berliner  Interesse  gelegen  sei  noch  erwähnt  die  Herabsetzung
der  Zölle  auf  verschiedene  Rohstoffe  der  Industrie,  durch  welche  die  Herstellung
der  entsprechenden  Fertigfabrikate  erleichtert  wird.  Hierher  gehören  Sohlleder,
Brüsseler  und  dänisches  Handschuhleder  (früher  36,  jetzt  30  M.j,  accvmmodirter
Nähzwirn  aus  vegetabilischen  Spinnstoffen,  ausgenommen  Baumwclle.  Seidenzwirn, ­
  ferner  ganz  besonders  rohes  eindrähtiges  Baumwollengarn  über  No.  60
englisch.  Die  Nummern  61  bis  79  engl,  dieses  Garnes  waren  im  Tarif  von  1879
mit  dem  hohen  Satz  von  30,  die  Nummern  über  79  engl,  mit  demjenigen  von
36  M.  belegt  worden  in  der  Hoffnung,  dadurch  die  deutschen  Spinnereien  zur
Herstellung  der  feinen  Nummern  anzuspornen.  Jedoch  erfolglos  und  die  deutschen
Webereien  und  anderen  Verbraucher  feiner  Baumwollgarne  haben  nach  wie  vor
ihren  Bedarf,  durch  die  Zölle  wesentlich  vcrtbeuert,  vom  Ausland  beziehen  müssen.
Sic  begrüßen  es  deshalb  freudig,  daß  alle  Zölle  auf  Baumwollgarne  über  No.  45
englisch  auf  den  einen  Satz  von  24  M.  pro  100  kg  reduzirt  worden  sind.  Sie
wünschen  aber  zugleich  auch,  daß  auf  dem  eingeschlagenen  Wege  noch  ein  weiterer
schritt  in  Conscquenz  des  ersten  geschehe.  Unser  bisheriger  Tarif  verzollt  durch
gehend  die  zweidrähtigen  Baumwollgarne  um  3  M.  pro  100  kg  höher  als  die
gleichen  Nummern  der  eindrähtigen  Garne,  um  so  die  Operation  des  Zwirnens
besonders  zu  schützen.  Da  nun  der  Vcrtragotarif  die  Zölle  für  einfaches  Garn
über  No.  60  auf  24  M.  herabgesetzt  hat.  diesenigen  für  zweifaches  aber  nicht  berührt, ­
  diese  also  auf
33  M.  für  die  Nummern  über  60  bis  79  englisch
30  .,  „  „  „  „  79  englisch
'tehen  geblieben  sind.  so  beträgt  der  Zuschlag  für  das  Zwirnen  in  diesen  Feinheitsgraden ­
  9  bezw.  15  M.  Dieser  müßte  logischer  Weise  auch  auf  3  M.  herabgesetzt,
also  der  Zoll  für  rohes  zweidrähtiges  Baumwollgarn  über  No.  45  auf  27  M.  festgesetzt ­
  werden.  AebnlicheS  gilt  für  die  gebleichten  oder  gefärbten  ein  und  zweidrähtigen
  Baumwollgarne.
„Ueber  die  von  deutscher  Seite  zugestandenen  Reduktionen  industrieller  Zölle
glauben  wir  im  Allgemeinen  das  Urtheil  fällen  zu  dürfen,  daß  dieselben  keiner
nnter  den  früheren  Zöllen  in  Deutschland  möglichen  Industrie  die  Daseinsfähig
keit  genommen  haben.  Im  Gegentheil  hätten  wohl  manche  gern  noch  mehr  von
dnn  Zollfchntz  preisgegeben,  wenn  ihnen  dadurch  größere  Ermäßigungen  der  fremden
Zölle,  also  Exporterleichterungen,  erkauft  worden  wären."
(Zum  «ertrage  mit  Belgien):  „Da  der  bisherige  belgische  Tarif  sich  im
Ganzen  auf  mäßiger  Höhe  gehalten  hat.  so  darf  man  die  Bindung  der  Sätze  für
zahlreiche  Artikel  der  deutschen  Ausfuhr  schon  als  einen  Erfolg  anerkennen."
            
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