Full text : Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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wäre,  dann  müßte  der  ^  11  von  Anfang  an  ein  ausgeblasencs  Ei  oder  eine  Bestiminung
  gewesen  sein,  mittels  deren  die  denl  Freihandclodogma  sympathische  absolute ­
  Meistbegünstigung  auf  einem  Umwege  eingeführt  werden  sollte.  Beides
ist  nicht  anzunehmen.  Diese  Ausdehnung  und  Verschärfung  der  Meistbegünstigungsklausel
  ist  der  dunkle  Punkt  unserer  deutschen  Handelsverträge;  sie  stammt  erst
auS  den  60  er  Jahren.  In  dem  amerikanischen  Vertrag  von  1828  ist  ausdrücklich
bestimmt,  daß  eine  Vergünstigung,  die  einem  dritten  Staate  von  einem  der  Eontrahenten
  für  eine  Gegenleistung  bewilligt  werde,  nur  gegen  Bewilligung  dergleichen ­
  „Vergeltung"  zu  gut  kommen  soll.  Diese  Bestimmung  gilt  noch
heute  zwischen  Deutschland  und  den  vereinigten  Staaten  nach  dem  Vertrage  vom
25.  März  1843  Artikel  7.  Der  französische  Vertrag  von  1862  enthält  diesen  —
der  Natur  der  Sache  nach  selbstverständlichen  —  Vorbehalt  nicht.  Erst  die
preußischen  resp  Zollvereins-Verträge  von  1865  (mit  Oesterreich,  England  und
Belgien)  bringen,  der  damaligen  Freihandelsströmung  entsprechend,  die  so  außerordentlich ­
  schädliche,  sich  schon  begrifflich  widersprechende  Bestimmung,  daß  „alle
Begünstigungen,  die  einem  dritten  Staate  gemacht  würden"  —  also  auch  solche
gegen  Gegenleistungen  —  „ohne  Gegenleistung  auf  den  Vertragsstaat  übergehen ­
  sollen".  Man  scheint  sich  nicht  klar  gemacht  zu  haben,  daß  man  damit  das
„Recht  der  meistbegünstigten  Nation"  geradezu  verletzte,  indem  man  gerade
die  sich  abschließenden  „Vertragsstaaten"  mit  dem  Recht  einer  mehr  als
meistbegünstigten  Nation  ausstattete,  da  ihnen  die  gleichen  Rechte,  wie  den
ihre  Grenzen  öffnenden,  ohne  die  gleichen  Gegenleistungen  zufielen.  In  den
1892  er  Verträgen  ist  man  in  freihändlerischer  Richtung  noch  einen  Schritt  weiter
gegangen  als  186»  und  1871,  indem  man  die  Meistbegünstigung  auch  auf  die
Frachttarife  erstreckte  und  den  Vertragsländern  für  12  Jahre  die  Verpflichtung
auferlegte,  die  Einfuhr-  und  Durchfuhrwaaren  sämmtlicher  Meistbegünstigten ­
  —  d.  h.  so  ziemlich  der  ganzen  Welt  —  zu  den  billigsten  Tarifsätzen ­
  zu  fahren,  die  im  eigenen  Lande  den  eigenen  Unterthanen
irgendwo  «auch  alö  Nothstandstarife!)  bewilligt  sind.  Deutschland,  in  der
Mitte  des  Continents  gelegen,  fährt  hierbei  am  schlechtesten.
„Infolge  dieser  Ausdehnung  der  Meistbegünstigung  begründeten  die  neuen
Handelsverträge  mit  Oesterreich  und  Italien,  sowie  mit  Belgien  und  der  Schweiz
nicht  sowohl  einen  engeren  handelspolitischen  Zusammenschluß  der  mitteleuropäischen
Staaten  gegenüber  der  Prohibitionspolitik  von  Rußland.  England,  Amerika  und
Frankreich,  als  vielmehr  eine  Herabsetzung  und  Bindung  wichtiger  deutscher  Zollsätze ­
  auf  12  Jahre,  die  unsern  übermächtigen  Gegnern  und  schärfsten  Concurrente»
nicht  nur  unter  den  gleichen  Bedingungen,  sondern  ohne  jede  Bedingung,  ohne
jede  Herabsetzung,  ohne  jede  Bindung  ebenso  zu  gut  kommt,  als  unseren  Freunden,
die  sich  gleich  uns  haben  bindeil  müssen  Daß  solche  Vertragsabschlüsse  günstig
seien  für  die  Produktion  unseres  Landes,  wird  man  kaum  erweisen  können,  und
wenn  in  den  Vertragsländern  vielfach  Freude  über  das  Zustandekommen  der
deutschen  Verträge  geherrscht  bat,  so  ist  auch  das  gewiß  kein  Beweis  dafür,  daß
dieselben  für  die  deutsche  Produktion  günstig  ausgefallen  seien.
„Die  deutsche  Industrie  im  Allgemeinen  mit  wenigen  Ausnahmen,  die  Großindustrie ­
  des  Kohlengebietes  ohne  Ausnahme  steht  den  Handelsverträgen  unter
diesen  Umständen  nicht  ohne  ernste  Besorgniß  gegenüber.  Es  wirkt  namentlich
beunruhigend  und  vertrauenstörend,  daß  ein  Gesetz  von  so  unberechenbarer  Tragweite ­
  den  Nächstbetheiligten  und  Schwerstbetroffencn  so  über  den  Kopf  geworfen
            
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