Full text: Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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Handelskammer zu Koblenz. 
„Das Hauptergebniß auf dem wirthschaftlichen (gebiete bildete im Berichts- 
jabr der Abschluß von Handelsverträgen mit zablreichcn Tarisbindungen zwischen 
Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Italien, Belgien und der Schweiz auf 12 Jahre. 
Mit diesem Vorgänge ist das seit dem Ende der 70er Jahre fast ausschließlich 
befolgte System der selbstständigen Regelung der Zolltarife verlassen. Die deutsche 
Industrie bat sich unter der Herrschaft dieses Systeme im Großen und Ganzen 
wohl befunden, sie ist sowohl dem Umfange ale der LeistungSfähigktit nach wesent 
lich gewachsen. Indessen läßt sich nicht verkennen, daß die erlangten Vortheile 
in dem Maße geringer wurden, ale in den meisten Staaten, mit welchen Deutsch, 
land in Verkehr steht, eine mehr oder minder bedeutende Erhöhung der Eingänge, 
zolle stattfand und dae häufige Aendern der Zollsätze dae Ausfuhrgeschäft nicht 
zur Ruhe kommen ließ. Eine Fortdauer dieses allseitigen Kampfes mit selbst 
ständigen Zolltarifen mußte den auf die Ausfuhr von Jndustrieerzeugnifsen an 
gewiesenen Ländern mit der Zeit verhängnißvoll werden und es war deshalb nur 
zu billigen, daß die Reichsregierung dazu überging, zunächst mit den uns politisch 
verbündeten Staaten Handelsverträge für längere Dauer und mit zahlreichen 
Tarifbindungen abzuschließen. Der Grundsatz des Schutzes der nationalen Arbeit 
ist ja durch den Abschluß dieser Verträge nicht verlassen; hat doch selbst die Land- 
wirthschaft, die mit Rücksicht auf die Hauptausfnhrartikel der anderen Vertrags- 
staaten in erster Linie berufen war. Opfer zu bringen, noch einen keineswegs un- 
bedentendcu Schutz behalten. Das Vorgehen der Reichsregierung bat deshalb auch 
i» den weitesten Kreisen der Handel- und Gewerbetreibenden im Allgemeinen volle 
Billigung gefunden und der in Bezug auf diese Angelegenheit zu Tage getretene 
Mißmut!, bezieht sich nur auf begleitende Umstände und theilweise auch auf die 
Gestaltung der Tarife. Die betbeiligten Kreise haben den Eindruck, daß sie und 
ihre Vertretungen keine so ausgiebige Gelegenheit erhalten haben, der Reichs- 
regicrung Wünsche und Bedenken vorzutragen, wie die BerufSgenossc» in den 
anderen Vertragsstaateu, und bedauern dies um so mehr, als die Verträge schließ 
lich von den Volksvertretungen ohne die Möglichkeit einer Abänderung so ange 
nommen werden mußten, wie sie auS den Händen der Unterhändler hervorgegangen 
waren, wenn nicht das ganze Vertragswert scheitern sollte." 
Handelskammer zu Erefeld. 
„Die das ganze vergangene Jahr hindurch geführten Verhandlungen des 
Deutschen Reiches mit den Nachbarstaaten haben zu Handels- und Zollverträgcn 
mit Oesteneich-Nngarn. Italien. Belgien und der Schweiz geführt, welche vom 
Reichstage, weil er sie für die deutschen Interessen zweckdienlich erachtete, genehmigt 
worden und am 1. Februar 1892 in Kraft getreten sind. Diese Handelsverträge 
sind Tarifverträge mit Meistbegünstigung, durch welche eine Reihe von .loll- 
positionen ermäßigt oder gebunden sind, so daß während einer zwölfjährigen Ver- 
tragödauer keine einseitigen Erhöhungen Platz greifen können. Es ist einleuchtend, 
daß Deutschland keine günstigen Verträge mit den Nachbarstaaten erzielen tonnte, 
ohne auch seinerseits den grundlegenden Einfuhrtarif vom Jahre 1879 in manchen 
Punkten herabzusetzen, und da ist in erster Linie die wesentliche Hcrabminderung 
der Getreidezölle zu erwähnen, welche auch wir für richtig erachten, da im Zoll 
tarif von 1871) die agrarischen Interessen zu stark gegenüber der überwiegenden 
Bedeutung des Reiches als Industrie- und Handelsstaat betont worden waren.
	        
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