Full text : Urtheile der deutschen Handelskammern über Zollpolitik und Handelsverträge

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demselben  sind  trotz  einiger  geringen  Ermäßigungen  gegen  den  im  Iabre  Ihül
bedeutend  erbebten  Schweizer  Generaltaris  doch  gegen  den  bisherigen  Konventionaltarif ­
  wesentliche  Zollerhebungen  —  zum  Tbeil  im  fünf*  oder  sechsfachen  Betrage
der  bisbcrigen  Satze  —  für  die  diesseitigen  Ausfuhrartikel  eingetreten.  Auch  eine
Eingabe  einer  hiesigen  .  Goldleistenfabrik  richtete  sich  gegen  die  sehr  ungünstige
Gestaltung  des  Vertrages  mit  der  Schweiz  für  Leisten  und  Rahmen  Da  der
Vertrag  noch  nicht  genehmigt  war,  so  beschlossen  wir  in  der  Decembersitzung,  diese
und  etwaige  weitere  rechtzeitig  eingebende  Eingaben  in  Sachen  des  Vertrages  mit
der  Schweiz  dem  Reichskanzler  zu  unterbreiten.  Der  Reichstag  nahm  auch  diesen
Vertrag  unverändert  an.
„In  den  öffentlichen  Besprechungen  über  die  vorgenannten  Verträge  ist  wiederholt ­
  der  Vorwurf  erhoben  worden,  daß  die  Reichsregierung  die  betbeiligtcn  Greife
nicht  gehört  babe.  In  dieser  Form  ist  der  Vorwurf  unbegründet.  Die  Handelskammern ­
  sind  —  in  Preußen  wenigstens  —  schon  frühzeitig  ausgesordert  worden,
die  Wünsche  ibrer  Bezirke  zum  Ausdruck  zu  bringen,  und  —  wie  erwähnt  —  auch
während  der  Verhandlungen  über  bestimmte  Punkte  befragt  worden.  Gehört  sind
also  die  Organe  der  Betheiligten.  Allein  die  Form,  in  der  es  geschehen  ist,  erscheint ­
  nicht  genügend.  Bei  den  erstmaligen  Erhebungen  und  Berichten  in  der
Sache  konnten  die  Handelskammern  naturgemäß  auf  die  Vorschläge  und  Forderungen
der  Staaten,  mit  denen  verhandelt  werden  sollte,  keine  Rücksicht  nehmen,  weit
solche  Vorschläge  in  der  Regel  noch  nicht  vorlagen.  Es  liegt  aber  auf  der  Hand,
daß  die  Handelskammern  die  ihnen  anvertrauten  Interessen  viel  besser  hätten  wahrnehmen ­
  und  auch  in  zweckmäßigerer  Form  ihr  Material  hätten  liefern  können,
wenn  sie  die  Vorschläge  der  betreffenden  Staaten  vor  sich  gehabt  hätten  Diese
Möglichkeit  ist  ihnen  nicht  geboten  worden.  Anstatt  sic  zu  Gutachten  bczw.
mündlichen  Verhandlungen  über  die  einzelnen  Anerbietungen  und  Forderungen  der
verschiedenen  Staaten  aufzufordern,  bat  man  auch  ihnen  gegenüber  den  Inhalt  der
schwebenden  Verhandlungen  als  strenges  Geheimniß  behandelt.  Eine  nochmalige
Prüfung  und  Ergänzung  ihrer  erstmaligen  Berichte  ist  dadurch  verhindert  worden.
Da  nicht  jede  Handelskammer  an  jeder  einzelnen  Position  der  Vertragsentwürfe
betheiligt  war,  so  wäre  es  ».  E.  möglich  gewesen,  auf  Grund  der  thatsächlichen
Vorschläge  nochmals  mit  den  Handelskammern  in  Verbindung  zu  treten.  Ein
solches  Vorgeben  kann  für  die  noch  schwebenden  Vertragsverhandlungen  nur
empfohlen  werden."
Befische  Handelskammer  zu  Lennep.
„In  der  Geschichte  der  deutschen  Handelspolitik  nimmt  das  Jahr  18lll  einen
hervorragenden  Platz  ein.  Die  Handelsverträge,  welche  Deutschland  mit  Oesterreich-Ungarn,
  Italien,  Belgien  und  der  Schweiz  abgeschlossen,  bedeuten  unzweifelhaft
eine  Abweichung  von  dem  lange  festgehaltenen  Grundsatz  selbstständiger  Zollfestsetzung ­
  und  einseitiger  Abschließung  und  leiten  offenbar  in  das  freiere  Fahrwaster
  eines  mitteleuropäischen  Zollzusammenschlusses  hinüber.  Ueber  den  wirtbschaftlichen
  Werth,  den  diese  Verträge  für  unser  Vaterland  haben,  gehen  die
Meinungen  freilich  noch  sehr  auseinander.  Mit  vielleicht  zu  hoch  gespannten  Erwartungen ­
  batte  man  dem  Ergebniß  der  Vertragsverhandlungen  entgegengesehen
und  gehofft,  daß  das  mächtige  Deutsche  Reich  mit  großen  Errungenschaften  aus
ihnen  hervorgehen  würde.  AIs  nun  schließlich  die  Thatsachen  weit  hinter  diesen
Hoffnungen  znrückblieben,  war  die  Enttäuschung  natürlich  groß.  Abfällige  Beur-
            
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