Full text: Die Regelung der Zuckerbesteuerung auf statistischen Grundlagen

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30 Hannoverschen Zuckerfabriken hatte man in der Campagne 
1879/80 3,26 % und in der Campagne 1880/81 3,18 O/o 
erlangt, und man möchte demnach kaum einen Mißgriff begehen, 
wenigstens nicht zum Nachtheil der Melasseentzuckerung rechnen, 
wenn man den in der Praxis üblichen Latz vori 3 % dieser 
Berechnung zu Grunde legt. Das würde ergeben von der in dieser 
'»jährigen Periode verarbeiteten Rübenmenge von 522 342 951 Ctr. 
ein Melasscgewicht von 15 670 288 Ctr., 
von welcher die Hälfte, also 7 835 144 „ 
zur Entzuckerung gelangt sein würden, die bei 
einer Ausbeute von 22 % an Zucker ergeben 
haben würden . ' 1 723 732 
Der Betrag an Exportbonifikationen, die für dieser. Zucker- 
quantum mit 9,40 Mk. pro Ctr. vom Staate gezahlt sind, würde 
also den Antheil ausmachen, mit dein die Melasseentzuckerung an 
dem Manco der Staatskaffe participirt. Er würde sich belaufen 
auf 16 203 080 Mk., 
also auf einen Betrag, der den vorhin berechneten Antheil um 
mehr als 2 Millionen Mk. überragt. 
Wenn trop so müßiger Schätzungen der Verlust der Staats 
kasse durch die Melasseentzuckerung sich in einer solchen Summe 
berechnet, so dürften alle diejenigen, die sich mit diesem Indu- 
siriezwcig beschäftigen, sich nicht benachtheiligt finden, wenn der 
vorhin herausgercchnete Antheil der Entzuckerungsverfahren an 
dem Manco bei der Ncgulirung der Zuckcrbesteuerung zu Grunde 
gelegt würde. Bei noch so ängstlicher Prüfung kann man sich 
doch der Vorstellung nicht erwehren, daß der Ltcnerkasse in 
Wirklichkeit burd) die ans der Melasse gewonnenen Zuckermengen 
viel größere Verlüste entstanden sein müssen, und nur die Er 
wägung, daß dieselbe Nübcnmcngc, die sich in der vorhergehenden 
Periode als zur Herstellung von 1 Ctr. Zucker erforderlich 
erwiesen, auch in dieser für die Nübcnverarbeitung ohne Melasse 
entzuckerung angenommen werden müffe, kann dahin führen, den 
Antheil dieses Verfahrens auf den geringeren Betrag von 
13,999,858 Mk. festzustellen. In dem Umstande aber, daß diese 
Summe allen sonstigen Schätzuilgen gegenüber alv zu niedrig
	        
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