Full text : Die Regelung der Zuckerbesteuerung auf statistischen Grundlagen

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betrachtet  werden  muß,  dürfte  der  vollgültige  Beweis  enthalten
fein,  daß  der  Fortschritt  der  Zuckerindustrie,  soweit  er  durch  die
Einführung  des  DiffusionsverfahrenS  und  die  qualitative  Verbesserung ­
  der  Zuckerrübe  hervorgerufen  ist,  kein  größerer  sein
kann,  als  er  sich  in  der  Differenz  zwischen  dem  bei  der  Steuererhebung ­
  grnndleglich  gemachten  Rübenverbrauch  zu  1  Etr.  Zucker
von  12,50  Etr.  Rüben  imb  dem  in  der  vorigen  Periode  durchschnittlich ­
  ermittelten  von  11,71  Etr.  ausspricht,  daß  dieser
Letztere  also  ohne  Gefahr  der  Unterschätzung  für  die  Gegenwart,
wie  für  die  Zukunft  als  maßgebend  betrachtet  werden  darf.
Die  Regelung  der  Zuckerbesteàcrung  ergicbt  sich  aber  aus
dem  hier  Dargelegten  sehr  leicht.  Durch  einen  Ausschlag  auf
die  Rübensteuer  voll  37a  Pf.  pro  Etr.  für  die  in  dieser  Periode
verarbeiteten  522  342  051  Etr.  Rüben  würde  sich  ein  Betrag
von  18  282  003  Mk.
ergeben,  der  dell  vorhin  berechneten  Verlust
der  Staatskasse  durch  die  Diffusionen
von  17  010  817  Mk.  ausreichend  decken
würde,  und  eine  Besteilerung  der  zur
Entzuckerullg  gelangenden  Melaste  mit
1,80  Mk.  pro  Etr.  würde  bei  dem  für
diese  angenominenen  Betrage  von
7  835  144  Etr.  für  den  Antheil  dieses
Verfahrens  all  dem  cntftanbcncn  Manco,
das  sich  alls  13  000  858  Mk.  herausstellte, ­
  durch  die  dadurch  aufkommende
Summe  von  14  103  259  Mk.
reichlichen  Ausgleich  geschaffen  haben.  Es
lvürde  also,  da  das  eingetretene  Manco
sich  berechnete  alls  31  910  675  Mk.,  in
der  dllrch  solche  Regelung  der  Zuckerbesteuerung
  sich  ergebenden  Summe  von  32  385  262  Mk.
für  die  Staatskaste  noch  ein  Ueberschuß  von
über  400  000  Mk.
hervorgehen.
Man  darf  hierbei,  um  sich  nicht  ill  Betreff  der  Wirkung
            
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