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sangsbedingungen gearbeitet, der Unterschied ist daher vielleicht
mehr ein sozialer als intellektueller".
Die Mitgliederzahl der „Society“ gibt „The incorporated'
Accountants Year Book 1912—1918 auf
880 Fellows
1629 Associates
total 2509 an.
Die schon öfters erstrebte Vereinigung dieser beiden Verbände:
„Institute" und „Society“ ist bisher nicht gelungen. Außerdem
bestehen neben diesen beiden großen Instituten noch eine große
Anzahl Amateurrevisoren, die sich auch teils in Gesellschaften
zusammengeschlossen haben; sie üben ihre Tätigkeit meist im
Nebenberuf aus; es muß daher dem Publikum überlassen bleiben,
den tüchtigen Revisor gegenüber dem Pfuscher herauszusuchen.
Mit Recht bemerkt Gertung zu diesem Übelstand: „Es ist
sehr bemerkenswert, daß bei diesen Gründungen cher zwei großen Ver
bände) niemals ein Monopol gefordert oder gewährt worden ist"?)
Das Gesetz gibt keinerlei Garantien dafür, daß Personen,
die den Revisorenberuf ausüben, dazu qualifiziert sind. Tatsache
aber ist, daß die Mitglieder der großen Verbände sich in der
englischen Geschäftswelt eines großen Ansehens und Vertrauens
erfreuen, das durch den Ruf ihrer beruflichen Befähigung wohl
begründet ist. Diesen Ruf suchen sich die genannten Gesellschaften
zu erhalten durch die Forderung gleichartiger sachlicher Aus
bildung und Schaffung strenger Bedingungen zur Aufnahme in
die Verbände.
Die Ausbildung der Revisoren des „Institute" regelt Art. 4 2 )
des Statuts st („Bye Laws" in der Fassung von 1880 mit den
Ergänzungen von 1904 und 1910).
Wer sich dem Berus als Accountant widmen will, muß
mindestens 16 Jahre alt sein. Besitzt er keinen akademischen
Grad, so muß er sich einer Vorprüfung (Preliminary) unterziehen,
in der er seine Allgemeinbildung nachweist. Die Prüfung, die
im Werte, soviel ich Einblick gewinnen konnte, ungefähr der
Prüfung zur Erlangung des Einjährig-Freiwilligen-Zeugnisses
unserer Oberrealschule entspricht, ist nur schriftlich und erstreckt
sich auf folgende Fächer:
1) O. Geltung, Die Bücherprüfung im englischen Aktienrechte.
2 ) Seit Juni 1891 in Kraft. , ,
3 ) Ich beschränke mich, hier nur auf die Ausbildung der Mitglieder des
„Instituts" einzugehen, bei der „Society“ sind die Bestimmungen über die Aus
bildung fast dieselben.