Object : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schuhmacher.

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14)  Zum  Viertzehenden  wehre  es  Sache,  dasz  sich  von  unsern
Gesellen  einer  oder  mehr  freventlich  anstellen  und  sich  nicht  wollen
^^rafifen  laszen,  dehnen  soll  das  Ambt  Macht  haben,  die  Arbeit  zue
^^gen  und  sein  Zeig  nicht  folgen  laszen,  bisz  er  sich  mit  Meister
Gesellen  vergliechen  hatt.
15)  Zum  funfftzehenden  wehre  es,  dasz  jemandt  den  andern
^^¡nen  Knecht  aufspräche,  der  sol  geben  10  Mrc.
16)  Zum  Sechstzehenden  es  soll  niemandt  Schuch  verkauffen,
drauszen  zue  Landt  gemacht  sein,  und  wo  sie  die  Werck-Jl'^istere
  finden,  die  sollen  sie  nehmen  und  bringen  sie  den  Ampt-^^'^en
  bei  Verlust  der  Arbeit  und  ernsten  Straffe.

17)  Zum  Siebentzehenden  welcher  Mann,  der  einen  Lehrjungen
sich  nehmen  will,  der  soll  erstlich  des  Jungen  Zeugnus  ablegen
dem  Ampte  oder  fur  dem  Elterman  in  Heisein  etzlicher  Ampt-/"^der,
  das  der  Junge  echt  und  recht  auch  von  Vater  und  Mutter
^•derseits  Teutscher  Nation  gebohren,  oder  sein  Meister  soll  ihne
^^rhürgen,  das  er  im  ersten  halben  Jahre  sein  Zeugnus  dem  Ampt
Schaffen  oder  den  Jungen  genzlich  ausz  seinem  Hausz  ab
wollen  bei  Straffe  60  Mrc.;  und  wirdt  ein  Meister  einen
¿^'’gen  ohn  Wiszenschafft  und  Zuelasz  des  Eltermans  zuesezen,
soll  geben  15  Mrc.  und  den  Jungen  zur  Stund  abschaffen,  bisz
gute  Zeugnusz  bringet,  da  er  mit  fur  dem  Ampte  bestahn
^gk.  Ferner  soll  der  Junge  nach  Verflieszung  seiner  Lehrjahre
20  jMrc,  ehe  er  ausz  seiner  ILehrzek  ivirdt  loszgesprochen  ;
^ntheffe  ein  Jungre  seinem  Meister,  ehe  die  Ivehrjahren  ausz
der  soll  wieder  aufs  New  seine  Lehrjahr  voll  auszdienen.
V,  '«)  Zum  Achtzehenden  wehre  eine  Fraw  in  dem  Werke,  derer
abstürbe,  der  soll  man  alle  Redligkeit  halten  zwei  Jahr  nach
k'"'  ^VLinnes  TTode,  gleich  v,ie  ihr  MTann  der  Redhgkeitt  )(e.
""^cht  hatt.

«oll
kb

*9)  Zum  Neuntzehenden
die  Hruder  alle  gähn,
3  Mrc.  Straff.

wan
wer

der  Alterman  Uhrlaub  giebt,  so
darüber  sizen  bleibet,  der  soll

*«)  Zun,  Zwantzigsten  wehre  es,  das  in  unserm  Wercke  ein
kranck  wurde  und  nicht  zu  vermehren  hette,  dem  soll  der
^■■'"an  thun  zun,  ersten  Mahl  sechs  Mrc.,  zum  andern  Mahl
und  zum  dritten  Mahl  6  Mrc.;  wird  er  wiederumb  zue  Rechte
            
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