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leben auf Baugründe und industrielle Etablissements zu geben.
In ersterem Falle wird der, thatsäcblicli wolil vorhandene Werth
in der Regel schwer zu realisiren sein, wenn das Hypothekeninstitut
das behehene Objekt im Wege der Subhastation zur Deckung seiner
Fordeiung erwerben musste, im zweiten dagegen verflüchtigt sich
leicht der Werth, wenn die Baulust erlahmt, oder die Fabrikation
nicht weiter betrieben werden kann Denn die zu Fabrikzwecken
errichteten Gebäude können den Herstellungs- oder Schätzungswerth
soiad sie ihrer ursprünglichen Bestimmung entzogen werden, besonders
dann auch nicht annähernd erreichen, wenn sie in kleineren
Orten, oder gar auf dem platten Lande belegen sind. Die Sicherheit
der landschaftlichen Pfandbriefe, auf welche man vielleicht zur
iderleguiig vorstehender Behauptung verweisen möchte, beruht
vorzugsweise in der Sohdarhaft der Mitglieder der landschaftlichen
^ erbände. Ausserdem werden neuerdings auch bezüglich ihrer
Zweifel laut, ob sie wirklich das Vertrauen verdienen, das man ihnen
entgegenbringt, zumal die Sohdarhaft keineswegs überall vollständig
durchgeflihrt ist, sondern vielmehr sich bei einzelnen Verbänden
ur jeden Schuldner auf den Betrag der auf seinem Gut haftenden
Pfandbriefe beschränkt. Andererseits lässt sich wiederum die Anhäufung
von Ilypothekenbesitz in einer und derselben Stadt nicht
unbedingt gutheissen, besonders in Fabriksstädten nicht, wo sich
die Realkredit-Verhältnisse mit einer einzigen geschäftlichen Konjunktur
zuweilen total verändern können.
Das finanzielle Prinzip, auf welchem die llypothekcn-Akticn-Banken
beruhen, ist jenes des Geschäftsbetriebes durch das Pfandiriefkapital,
wobei das Aktienkapital, welches natürlich auch zinsbar
gemacht wird, gewissermassen nur als Reserve für erstere zu dienen
hat. Diesem Verhältniss entsprechend, beziehen die Pfandbrief-Gläubiger
nur eine bestimmte, meist unter 5 pCt. zurückbleibende
Rente, während die Aktionäre den Gewinn aus dem lleberschuss
der Hypothekenzinsen über die Pfandbriefzinsen, aus den Abschluss-Provisionen
etc. als Aeiiuivalent für ihr Risiko ganz allein gemessen.
Das Verhältniss des Aktienkajiitals zum Pfandbricfkapital
ist vielfach wie 1 : 10, nicht selten aber auch wie 1 : 20. (Nach
den preussischen Normativbestimmungeii von 1872 ist als Maximalgrenze
des Pfandbriefunilaufcs im Allgemeinen der zwanzigfache
eingezahlten Aktienkapitals zulässig). Auf die Ertragsahigkeit
der Aktien ist es natürlich von grossem Einfluss, ob eine