Full text : Die deutschen Hypotheken-Aktien-Banken

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tiialitäten  vorbereitet  zu  sein,  nicht  ausscliliesst.  Wichtig  ist  dieser
angestrei)te  Schutz  der  Pfandbrief  -  Gläubiger  in  Betreff  solcher
Institute,  die  nicht  lediglich  Realkrcdit-Gescbäfte  betreiben,  sondern
daneben  auch  alle  anderen  Transaktionen  vornehmen,  welche  zum
Ressort  der  Personalkredit-Banken  gehören.  Die  Engagements  der
letzteren  Branche  sind  bekanntlich  im  Allgemeinen  viel  weniger
stabil  und  lassen  sich  viel  weniger  im  Voraus  beurtheilen,  wie
solche,  die  auf  Grundbesitz  begründet  sind.  Da  indessen  nur  eine
Minderzahl  der  deutschen  Hypothekenbanken  zugleich  als  Kreditbanken ­
  organisirt  und  thätig  sind,  so  trifft  das  Vorstehende  nur
für  verhältuissmässig  geringe  Pfandbrief-Kapitalien  zu.
Unter  den  ca.  25  Hypotheken-Aktien-Banken  Deutschlands
haben  folgende  in  ihre  Organisation  bezw.  in  ihren  Statuten  eine
besondere  Sicherstellung  der  Pfandbrief-Gläubiger  getroffen  :  Die
Bayerische  Hypotheken-  und  Wechselbank  in  München,  die  Rheinische
Hypothekenbank  in  Mannheim,  die  Württembergische  Hypothekenbank ­
  in  Stuttgart,  die  Vereinsbank  in  Nürnberg,  die  Preiissisehe
Zentral-Bodenkredit-Aktien-Gesellschaft  in  Berlin,  die  Deutsche
Grundkreditbank  in  Gotha,  die  Mecklenburgische  Bodenkredit-Aktien
  -  Gesellschaft  und  die  Mecklenburgische  Hypotheken-  und
Wechsel  bank  in  Schwerin.  Die  bezüglichen  Vorzugsrechte  sind  thcils
in  den  Statuten  ausgedrückt,  theils  nachträglich  getroffen  worden.
Den  Pfandbrief-Gläubigern  der  Bayerischen  Hy  ¡)  o  t  h  ok  c  nu
  n  d  W  e  c  h  s  e  1  b  a  n  k  haftet  nach  §  10  des  behördlicherseits
genehmigten  Statuts  das  gesammte  Vermögen  der  Anstalt  (unbeschadet ­
  der,  nach  dem  Bankgesetze  vom  1.  Juli  1804  darauf
bestehenden  anderweitigen  Verpflichtungen,  betreffend  das  nunmehr ­
  abgelöste  Notenprivilegium)  nanientlieh  die  Gesannntzalil
ihrer,  im  Pfandbriefsystem  vollzogenen  Darlehen,  die  den  Pfandbriefgläubigern ­
  als  Unterpfand  dienen,  und  deren  jeweiliger ­
  Gesammtbestand,  zuzüglich  der  jeweils  paraten  Mittel  des
Tilgungsfondes  nie  weniger  betragen  darf,  als  die  Gcsamnitsumine
der  umlaufenden  Pfandbriefe.  (Letzteres  ist,  beiläufig  bemerkt,  eine
für  alle  deutschen  Hypotheken-Institute  gültige  Bestimmung).  Die
Rheinische  Hypothekenbank  hat  in  §  22  ihrer  Statuten
bestimmt:  „Für  den  Betrag  der  ausgegebenen  Pfandbriefe  wird
ein  gleicher  Betrag  guter,  hypothekariseher  Forderungen  als
Faustpfand  hinterlegt.  Die  hiefür  nach  badischem  Rechte  und
gemäss  der  Vereinbarungen  mit  der  Grossberzogl.  Badischen  Re
            
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