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II. Buch. Der Güteraustausch.
Berechtigung zur Verrichtung gewisser Dienstleistungen verliehen wird, z.
den auf der Straße stationirten Dienstmännern, oder wenn gewisse Vtono-
pole ertheilt werden, z. B. die Befugniß zur ausschließlichen Versorgung
einer Stadt mit Wasser oder Gas oder die Berechtigung zum alleinigen Eisen
bahnbetriebe zwischen bestimmten Orten, oftmals ein Marimalpreis festgestellt,
den die Berechtigten nicht überschreiten dürfen.
Dabei muß man sich aber gegenwärtig halten, daß die öffentliche Gewalt
diese Maximalpreise nicht nach ihrem Belieben bestimmen kann. Die Produc-
tionskosten einerseits und der Nutzen, welchen die betreffenden Gegenstände
oder Dienstleistungen gewähren, apdererseits bilden unüberschreitbare Grenzen,
zwischen denen sich ein weites Feld für die Preisregulirung eröffnet. Ob es
aber in den einzelnen Fällen gerathen sei, eine solche eintreten zu lassen, ist
eine andere Frage. Jedenfalls müssen sehr triftige Gründe vorliegen. um
den Ruf nach staatlichen Preistaxen berechtigt erscheinen zu lasten. Leider
gibt es aber solcher Gründe eine ganze Anzahl, und darunter sind die folgenden
drei ganz besonders geeignet, solches Einschreiten hervorzurufen:
1. das Bestehen eines Monopols. Wo ein solches vorhanden ist, hat
die Preisregulirung dann Platz zu greifen, wenn es sich um eine behördlich
verliehene ausschließliche Berechtigung zum Betriebe eines gewissen Unternehmens
handelt. Wie sollten in einem derartigen Falle ungerechte Uebertheuerung der
Konsumenten und Schädigung des allgemeinen Wohls ohne obrigkeitliche Maß"
regeln vermieden werden können? Es sind also staatlich genehmigte Tarife
für den Personen- und Frachtverkehr der Eisenbahnen, Brückenmauthen u. dgl.
durchaus gerechtfertigt.
2. Der Umstand, daß es trotz beiderseitigen freien Mitbewerbs in ge"
wissen Fällen sehr unangenehm ist, jedesmal wegen des Preises eine Ueber-
einkunft treffen zu müssen. Es wird daher z. B. die Festsetzung und genaue
Einhaltung eines angemessenen Fiakertarifs von seiten des Publikums
insbesondere seitens der Reisenden als eine große Wohlthat empfunden.
3. die Thatsache, daß die Armen und Minderbemittelten im Detail"
Handel durch ungerechtfertigt hohe Preise ausgebeutet werden. In solchi
Fällen hat ein behördlicher Warentarif mit gesetzlichen Maßregeln gegen dea
Verkauf schlechter und verfälschter Waren Hand in Hand zu gehen. Freili<v
ist die Feststellung eines gerechten und allseits vor Schädigung bewahrendeU
Tarifs durchaus nicht immer eine leichte Sache. Je einfacher die Beschafft
heit der Gegenstände ist und je mehr die einzelnen Güter einer gewisse"
Kategorie einander gleichen, desto leichter ist die Tarifirung möglich. &0
läßt sich der Preis eines Laibes Brod und einer bestimmten Menge 6ia
leichter vorschreiben als derjenige eines Tuchrocks oder eines Shirtinghemdes-
Die staatliche Preisregulirung von Gütern einer und derselben Art, unte