Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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4.  Kap.  Die  nichtfreie  Preisbildung.

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^nen  große  qualitative  Unterschiede  bestehen,  ist  entschieden  mit  Schwierigkeiten
^bunden,  kann  zu  Ungerechtigkeiten  führen  und  ist  auch  aus  dem  Grunde
vermeiden,  weil  derartige  Tarife  leicht  umgangen  werden  können.
Man  hat  im  Laufe  der  Jahrhunderte  so  manche  Erfahrungen  auf  diesem
gebiete  sammeln  können.  Es  ist  bereits  am  Anfang  dieses  Kapitels  auf  die
Principien  hingewiesen  worden,  von  welchen  man  sich  im  Mittelalter  in  dieser
Hinsicht  leiten  ließ.  Da  man  dieselben  vielfach  zur  Anwendung  brachte  und
iņ  diesen  wie  auch  in  den  folgenden  Jahrhunderten,  namentlich  aber  im  14.,
15-,  16.  und  17.,  zahlreiche  Versuche  der  obrigkeitlichen  Preisregulirung  unterem, ­
  und  da  sich  diese  Festsetzungen,  die  meist  von  den  Municipalbehörden,
^»weilen  aber  auch  von  den  höchsten  staatlichen  Autoritäten  ausgingen,  nicht
ņur  auf  die  Gegenstände  allgemeinen  Consumè,  auf  Brod,  Fleisch,  Wein,
âer  u.  dgl.,  sondern  auch  auf  das  Baumaterial,  die  Kleidungsstücke,  die
Farmen  Bäder,  das  Pferdegeschirr,  die  Leistungen  der  Barbiere  und  Zahnņ^r,
  bie  Bücher,  ihre  Einbände  u.  s.  w.  erstreckten 1 ,  so  liegt  ein  reiches
Material  vor,  aus  besten  Benutzung  manche  gute  Lehren  auch  für  die  Jetzt-^
  llezogen  werden  können.  Uebrigens  ist  inan  in  den  frühern  Jahrhunderten
urchaus  nicht  überall  in  gleicher  Weise  vorgegangen.  Es  kam  vor,  daß  die
Ehörden  der  Verfügung  der  Corporationen  und  der  Einzelnen  fast  gar  nichts
Zerließen.  So  wurden  in  Frankreich  und  in  England  nach  dem  Erlöschen
bs  schwarzen  Todes,  welcher  so  furchtbare  Verheerungen  angerichtet  und  eine
Verteuerung  der  Arbeitskräfte  und  der  verschiedenen  Producte  zur  Folge
ņe,  fast  sämtliche  Erzeugnisse  durch  königliche  Verordnungen  taxirt.  Ander-,
  à^s  ließ  man  dem  privaten  Ermeffen  weitern  Spielraum.  Wenn  man
ļļ*  Ņ.  die  Geschichte  der  ökonomischen  Entwicklung  Deutschlands  verfolgt,  ist
a *  erstaunt  zu  sehen,  in  welchem  Gegensatze  die  in  den  blühenden  rheinischen
ş^^eutschen  Städten  herrschende  Praxis  zu  den  alten  wirtschaftlichen
Morien  stand,  welche  noch  immer  vorgetragen  wurden 2 .  Es  kann  nicht
betont  werden,  wie  sehr  man  sich  beim  Erlaß  derartiger  Regu-/^vgsvorschriften
  nach  dem  Volkscharakter  und  nach  den  Orts-  und
sie  m  ņisten  zu  richten  hat.  Je  umfangreicher  das  Gebiet  ist,  für  welches
liib  îļtung  haben,  desto  größer  wird  die  Wahrscheinlichkeit,  daß  sie  schäd-^
  wirken.
àos's^^îwürdige  Beispiele  liefert  in  dieser  Hinsicht  z.  B.  die  Geschichte  des  franlß
  cf  ^  Ķornhandels.  Tie  ersten  Ordonnanzen  zu  dessen  Regulirung  erschienen  im
'  Jahrhundert  unter  Heinrich  III.  Ihnen  folgten  bis  zum  Jahre  1790  ver-Uicat
  ^  Hubeii-Valleroux,  Les  corporations  darts  et  métiers  et  les  syn-^Profeôgiojjgjg
  en  France  et  à  l’étranger  (Paris  1885)  -12  ss.
° 1 -  Jannet  1.  c.  201.
            
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