Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

6.  Kap.  Der  internationale  Handelsverkehr.

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ņämlich  solche,  die  an  englische  Reisende,  Matrosen  u.  s.  w.  gesendet  werden,
ìeselben  werden  jedoch  vielfach  durch  diejenigen  ausgewogen,  welche  von  Aus-^ņdern,
  die  in  England  leben,  oder  von  Engländern  bezogen  werden,  die
Me  Besitzungen  in  den  englischen  Kolonien,  in  Irland  oder  in  Schottland  haben.
Dagegen  gewährt  das  gegenwärtige  Indien  das  Schauspiel  eines  Landes,
Elches  in  Gestalt  von  Schuldzinsen,  Tributen  und  Zahlungen  für  geleistete
C0ltl mercielle  Dienste  ganz  gewaltige  Summen  zu  exportiren  hat.
Was  die  Berechnung  des  Imports  und  des  Exports  eines  Landes  an-^ņgt,
  so  können  die  Ausweise  der  Zollbehörden  nicht  ohne  weiteres  als  be-.
  biskräftig  angesehen  werden.  In  gewissen  Ländern  wirken  dieselben  sogar
^  hohem  Grade  irreführend.  Sind  die  Zollsätze  hoch,  so  kommen  häufige
^şchungen  der  Behörden  durch  falsche  Angaben  über  die  Menge  und  den
erth  der  eingeführten  Waren  vor;  besteht  hingegen  für  gewisse  Gegenstände
^Ejreiheit,  so  ist  sehr  zu  fürchten,  daß  die  Angaben  über  den  Umfang  der
feit  ^  und  Einfuhr  ungenau  ausfallen,  weil  man  der  Sache  keine  Wichtig-^0
  öbimißt.  Und  wie  groß  ist  erst  die  Menge  der  eingeschmuggelten  Waren!
Müssen  denn  alle  Angaben  über  den  internationalen  Handel  mit  der
Oßlen  Vorsicht  aufgenommen  werden.
»  Ņuch  die  größere  oder  geringere  Häufigkeit  der  Bankrotte  übt  ihre  Wirtr
  şsģbņ  âuf  die  Ausfuhr  und  die  Einfuhr  aus.  Wenn  die  Gesetze  des  beş^stenden
  Landes  in  dieser  Hinsicht  milde  sind,  so  wird  eine  gewisse  Menge
Ņer  Güter  eingeführt  werden,  für  die  vermuthlich  niemals  Zahlung  er-A
  ģ/ņ  îuird.  Auch  die  Richt-Anerkennung  gewisser  Schuldverpflichtungen  und
.  bhen  von  seiten  stark  belasteter  Gemeinden,  Provinzen  und  Staaten  kann
Zufluß  auf  das  gegenseitige  Verhältniß  von  Einfuhr  und  Ausfuhr  üben.
ļàht  sich  denn  nur  schwer  ein  Urtheil  darüber  abgeben,  ob  der  Gesamtjh
  ?  der  Einfuhr  eines  Landes  demjenigen  der  Ausfuhr  nahezu  gleichkommt,
übertrifft  oder  unter  ihm  bleibt.
lheil  msln  şiâl  über  die  durch  den  internationalen  Handel  gewährten  Vor-^
 t(ļ C  ì^ld  Nachtheile  klar  geworden,  so  kann  man  der  Beantwortung  der
ài^  ņàher  treten,  ob  das  Protectivsystem  demjenigen  des  Freihandels  Vorsätze ­
  ņ  şoi  oder  nicht.  In  dieser  Hinsicht  lassen  sich  gewisse  allgemeine  (%runbsicht
  ^ìîşşiollen,  welche  auf  die  Berhältnisse  der  einzelnen  Staaten  unter  Berückl
 9urtg  ber  localen  Umstände  anzuwenden  sind.
^Hct  Unter  Protectivsystem  verstehen  wir  die  Vortheile,  welche  den  hei-Äoll^ņ
  Producenten  gegenüber  den  fremden  entweder  durch  Auflegung  von

den 0U ^  bie  eingeführten  Waren  oder  durch  Gewährung  von  Prämien  über
schoi^^blsgewinn  der  Unternehmer  hinaus  zugewendet  werden.  Dasselbe  erhoitņ
  ss b "ŗchous  "ìcht  unter  allen  Umständen,  sondern  nur  unter  gewissen  Ber-Ü>bu
  gerechtfertigt,  und  zwar  aus  folgenden  Gründen:
            
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