Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10.  Kap.  Der  Credit  (Fortsetzung).

279

Deshalb  muß  es  das  eifrigste  Bestreben  der  Staatsgewalt  sein,  einem
oļchen  Treiben  an  der  Börse  entgegenzuwirken  und  das  Spielen  in  Werthpapieren
änlichst  zu  verhindern.  Zunächst  ist  selbstverständlich  gegen  diejenigen,  welche  in
ģkwinnsächtigeŗ  Absicht  falsche  Nachrichten  verbreiten,  mit  größter  Strenge  zu
^fahren.  Sodann  empfehlen  sich  noch  zwei  andere  Maßregeln.  Vor  allem  sollte
'ņan  darauf  dringen,  daß  die  Actiengesellschaften  ihre  Geschäfte  nicht  eher  be-Mnen
  und  ihre  Aktien  und  Obligationen  nicht  eher  verkauft  werden  können,
kbor  die  Zeichner  nicht  auch  mindestens  einen  bedeutenden  Theil  des  gezeichneten
vitals  eingezahlt  haben  und  bevor  nicht  überhaupt  mindestens  zwei  Drittel
l^Kapitals  gezeichnet  sind 1 .  Dann  aber  sollte  auch  gegen  diejenigen,  welche
ş  sinnig  Crida  machen,  mit  Strenge  vorgegangen  und  die  Bestimmung
rosten  werden,  daß  derartige  Personen  überhaupt  nicht  oder  wenigstens  auf
ņge  Zest  hinaus  nicht  wieder  zum  selbständigen  Betriebe  von  Unternehmungen
er  Zum  Abschlüsse  von  Termingeschäften  zugelassen  werden  können,
ìî  Ziemlich  aussichtslos  dagegen  ist  die  Agitation,  welche  von  vielen  Seiten,
auch  von  den  deutschen  Agrariern,  gegen  die  Termingeschäfte  und  ins-£j
  ° nbere  gegen  diejenigen  betrieben  wird,  bei  welchen  es  nicht  auf  wirkliche
^êşkrung  der  Ware,  sondern  nur  auf  den  Gewinn  aus  der  Differenz  zwischen
preise  bei  Abschluß  des  Geschäftes  und  dem  Preise  im  Zeitpunkte  der
derb'^ņg  abgesehen  ist.  Die  Termingeschäfte  überhaupt  lassen  sich  unmöglich
leten.  Wie  kann  man  es  jemanden,  der  als  weit  ausblickender  Mann
aussetzt,  daß  diese  oder  jene  Waren  nach  einiger  Zeit  theurer  sein  werden,
Und  sollen,  sich  dieselben  zu  mäßigen  Preisen  im  voraus  zu  bestellen
^  bie  Lieferung  auf  einen  spätern  Zeitpunkt  festzusetzen,  wo  er  dieselben
^  während  er  augenblicklich  eine  andere,  nützlichere  Verwendung  für  sein
Wer  will  den  vernünftigen  Gebrauch  der  menschlichen  Geisteskräfte
wer  in  dem  Herzen  der  einzelnen  Contrahenten  lesen  und  bestimmen,

h°..
stiele,,

deutsche  Gesetz  über  die  Aetieiigesellschaften  vom  18.  Juli  1884  hat  in
Nych  H  "'sicht  sehr  durchgreifende  und  nachahmensnierthe  Anordnungen  getroffen.  Dasteht ­
  ir"  Gesellschaft  nicht  eher  in  das  Handelsregister  eingetragen  werden,  benicht
  eher,  als  nachgewiesen  ist,  daß  sämtliche  Aktien  gezeichnet  sind
alz  _  u.  209  e)  ;  ebenso  dürfen  die  Aktien  nicht  zu  einem  geringern  Betrag
vstx^^  i>k»l  Nominalwerthe  von  den  Zeichnenden  übernommen  werden.  Auch  das
c  Handelsgesetzbuch  vom  Jahre  1862  enthält  Bestimmungen,  welche  den
selbst  "  werthloser  Aktien  durch  gewinnsüchtige  Gründerconsortien,  deren  Mitglieder
don  %^!/***  ŗiskiren,  zu  verhindern  bestimmt  sind.  Laut  Art.  222  darf  die  Ausgabe
folgx,,  wn  auf  den  Inhaber  nicht  vor  Einzahlung  des  ganzen  Nominalbetrages  er-Inhat,'
  Unb  ""H  über  die  geleisteten  Partialzahlungen  dürfen  Jnterimsscheine  auf  den
'wbedi^  ausgestellt  werden.  Ferner  ist  der  Zeichner  der  Aktie  in  der  Regel
detien* 19 ,*  * Ur  Einzahlung  von  40%  des  Nominalbetrages  verpflichtet;  auch  muß  jede
^sellschaft  staatlich  genehmigt  sein.
            
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