Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

373

6.  Kap.  Die  Berechtigung  des  Reichthums.
"à"»'  und  für  ,nW  ein  Ansporn  zur  Nach-MW-r-WILr-


"««tel/  ^,  *  “ 9  ífI6ít  nUf  de«  B°dm  sehr  großer  Bermagens-><
  à  möglich  „t.  Ja  es  darf  eine  heilsame  Gestaltung  der  wirtschaft-"Ud
  »nee  ",  'àen  Verhältnisse  ans  dem  Baden  des  Privaleigenthnms
"«arte,  ,  *T" #  »eh-nden  Freiheit  der  iuirtschaftlichen  Bewegung  sogar
W?\T*\T  ķ'ŞM  Bedingung  erfüllt,  d.  h.  torni.  die  Pr°-ja

«'let  Ņ«hl  aber  darf  man  hoffen,  daß  beim  Bestehen  gel'ch«
  Schutzgesetze,  deren  Charalter  und  Ausdehnung  nach  den
! nk  Cnt:  Î  """geben  and  dürfen  bl«  zum  vollendeten  18.  Johre  nnr  Sonn.
?Sl  und  n.'"""  "ur  unter  Rn,ficht,  Snsthtinfer  besuchen),  die  «mnlennnter.
?°şchaffu„a  ?  Sparwesen,  Auch  für  passende  Arbeiterwohnungen  und  für  die
d?°ş°Nstalten  m  'st  alles  mögliche  geschehen.  Die  Speise-  und  die
îich  ünn  ^  Arbeiter,unen  und  für  jugendliche  Arbeiter  sind  geradezu  unüber-(¡„e
  Ö °"  ber  durch  beträchtliche  Zuschüsse  subventionirt.  Auch
^  şität  Unh  '  ^ŗ.  HkrZensgûte  behandelten  Arbeitern,  die  sich  durch  Reli-^lttlichkeit
  auszeichnen,  gibt  es  weder  Socialdemokraten  noch  Strikes.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.