Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

7. Kap. Auf Feudalprincip u. person!. Unfreiheit aufgebaute soc. Ordnung. 379 
kMer feudalen oder einer andern besondern Organisationsform der socialen 
-rdnung eines Landes die Rede sein, wenn in demselben die betreffende Form 
er socialen Beziehungen nicht die vorherrschende ist. So gab es z. B. im 
- Jahrhundert in England noch Leibeigene, aber die ausschlaggebende Or- 
MMsation dieses Landes war dennoch die feudale, weil die feudalen Ein- 
'chtungen die vorherrschenden waren; und wenn auch im Deutschen Reiche 
Ņlsse corporative Verbände von Bedeutung und Einfluß bestehen, so kann 
°ch niemand die Organisation der socialen Beziehungen dieses Landes als 
we vorwiegend corporative bezeichnen. Man wird vielmehr zugeben muffen 
«ß die vorherrschenden Formen dieser Organisation die ungebundene und die 
rch staatliches Eingreifen geregelte sind. Auch darf man nicht glauben, daß 
eje fünf Formen in einer bestimmten Reihe aufeinander folgen oder neben- 
nonber besten müssen. %n ber 2ßirHi#eit beste# teine noümenbiqe 
^ "arische Aufeinanderfolge derselben. 
bes^ķ"àchst wollen wir uns mit der feudalen Art der Socialordnuna 
ästigen. Das Wesentliche der feudalen Gestaltung der wirtschaftlichen 
0 ber tocasen, ni# ou* berMmen%e)ie^un9en ijt in )n,ei ^fomenten 
Bei en ' Ostens muß der in abhängiger Stellung Befindliche, wie er auch 
blli^ "i 09 ' ^ Cinem ^ errn * U mt)X ober ^bniger dauernden Diensten ver- 
Met sein, ob diese Dienste einfach auf der Zahlung eines Zinses beruhen, 
bei den spartanischen Heloten, oder ob die Abhängigen dazu verpflichtet 
% ' renden zu leisten, d. h. so oder so viele Tage im Jahre oder in der 
Ge% au f dem Grund und Boden des Herrn oder sonst für diesen zu ar- 
ļ w, oder ob endlich die dauernde Verpflichtung in bestimmten Zins- 
ungen und in Arbeitsverrichtungen zugleich beruht, wie das während des 
fi" Mittelalters in den west-, central- und südeuropäischen christlichen 
st en mit ihrer zahlreichen hörigen Bevölkerung der Fall war. Auch ist 
wmentlich im Mittelalter, aber auch — wie das Beispiel der russischen 
i" lifießereien des Ural zeigt — noch in unserem Jahr- 
tz^ c* vorgekommen, daß die Hörigen in Städten und auf Frohnhöfen für 
Herr Handwerker arbeiten mußten. In diesen Füllen mußten die 
’^ lcn Ļeuten etwas dem Lohn Gleichkommendes an Geld oder Sach- 
gewähren; denn mochten auch die derartigen Arbeiter ein Haus und 
(5j f .urten innehaben und an den früher so ausgiebigen Nutzungen des 
nichtêîņ^genthums, Ņlmende u. dgl., theilnehmen, so konnten sie sich doch 
Iqjjjj ' îuie die auf ihren kleinen Landgütern ansässigen Hörigen, ihren ge- 
jq ^uterhalt durch Ackerbau und Viehzucht verschaffen, dazu fehlte ihnen 
Haus. Endlich wurden auch Hörige zu Arbeiten und Verrichtungen im 
eche 1 bc3 Herrn verwendet, meist Kinder aus Familien dieses Standes, welche 
Twiste Zeit im Schlosse, auf dem Herrenhose u. s. w. dienen mußten.
	        
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