9. Kap. Die ungeregelten socialen Beziehungen.
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Neuntes Kapitel.
Tie ungeregelten socialen Beziehungen.
Solche herrschen in den Ländern, in welchen die Kauf-, Mieth- und
Dienstverträge, also auch die Verhältniffe zwischen Arbeitgebern und Arbeit
nehmern weder durch genossenschaftliche noch durch gewohnheitsrechtliche oder
gesetzliche Vorschriften geordnet, sondern der freien Regelung durch den Willen
der einzelnen Individuen überlasten sind. Ein solcher Zustand bringt natürlich
nicht eine gänzliche Unthätigkeit der öffentlichen Autoritäten in diesen Fragen
Nlit sich. Es könnte ja kein civilisirtes staatliches Gemeinwesen bestehen,
wenil nicht auch für diese Verhältniffe gewisse Rechtsnormen gelten würden,
linter allen Umständen muß doch für die Erzwingbarkeit der Privatverträge
und für die Verhinderung von Betrug und Vergewaltigung, wenigstens in
ìhttn ärgsten Auswüchsen und Formen, Sorge getragen werden, und stets
und überall ist es auch die Aufgabe einer geordneten staatlichen Organisation
gewesen, das Eigenthum gegen alle Angriffe zu vertheidigen. Ferner wird
die Staatsgewalt unter allen Verhältnissen gewisse Verträge, wie z. B. den
verkauf der eigenen Kinder in die Sklaverei u. dgl., verbieten. Ja es steht
Nlit dem Wesen eines der weitgehendsten Freiheit Raum gebenden socialen
Zustandes nicht einmal im Widerspruche, daß gewiffe Beschäftigungen ver
daten werden. So ist z. B. der Tabaksbau auf den Britischen Inseln nicht
erlaubt, und nichtsdestoweniger herrscht dort ganz zweifellos ein solcher Zu-
stand. Derselbe setzt eben nur voraus, daß die große Masse der Güter um
leden beliebigen Preis feilgeboten, und daß dieselben, wie es einem jeden con-
dknirt, angefertigt und verkauft werden, sowie daß die große Mehrheit der
Gewerbe und Betriebe von jedermann ausgeübt und in jeder beliebigen Weise
Ñklernt und gelehrt werden kann, ohne daß sich eine öffentliche Gewalt oder
uuch eine auf freiwilligem Beitritt beruhende genossenschaftliche Vereinigung
dreinmischen würde. Was aber die Beziehungen zwischen Unternehmern und
Arbeitern anlangt, so bringt es ein derartiger Zustand mit sich, daß die Höhe
kr Arbeitslöhne, die Dauer der Arbeitszeit und alles, was auf die Ruhe
stunden und die Ruhepausen sowie auf die sonstigen Arbeitsbedingungen und
ìk Altersversorgung Bezug hat, gleichfalls dem freien Belieben der Be
teiligten anheimgegeben ist.
Blau kann ein derartiges System dasjenige des laisser faire nennen;
^dessen wird dieser Ausdruck oft auch in dein Sinne gebraucht, daß er nur
'k Intervention der Regierung, nicht auch diejenige freier Genossenschaften,
kleine u. s. w. ausschließt. Die Bezeichnung dieses Zustandes als desjenigen
bk wirtschaftlichen Freiheit ist hingegen unpassend. Das Wort Freiheit wird
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