Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

9. Kap. Die ungeregelten socialen Beziehungen. 
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Neuntes Kapitel. 
Tie ungeregelten socialen Beziehungen. 
Solche herrschen in den Ländern, in welchen die Kauf-, Mieth- und 
Dienstverträge, also auch die Verhältniffe zwischen Arbeitgebern und Arbeit 
nehmern weder durch genossenschaftliche noch durch gewohnheitsrechtliche oder 
gesetzliche Vorschriften geordnet, sondern der freien Regelung durch den Willen 
der einzelnen Individuen überlasten sind. Ein solcher Zustand bringt natürlich 
nicht eine gänzliche Unthätigkeit der öffentlichen Autoritäten in diesen Fragen 
Nlit sich. Es könnte ja kein civilisirtes staatliches Gemeinwesen bestehen, 
wenil nicht auch für diese Verhältniffe gewisse Rechtsnormen gelten würden, 
linter allen Umständen muß doch für die Erzwingbarkeit der Privatverträge 
und für die Verhinderung von Betrug und Vergewaltigung, wenigstens in 
ìhttn ärgsten Auswüchsen und Formen, Sorge getragen werden, und stets 
und überall ist es auch die Aufgabe einer geordneten staatlichen Organisation 
gewesen, das Eigenthum gegen alle Angriffe zu vertheidigen. Ferner wird 
die Staatsgewalt unter allen Verhältnissen gewisse Verträge, wie z. B. den 
verkauf der eigenen Kinder in die Sklaverei u. dgl., verbieten. Ja es steht 
Nlit dem Wesen eines der weitgehendsten Freiheit Raum gebenden socialen 
Zustandes nicht einmal im Widerspruche, daß gewiffe Beschäftigungen ver 
daten werden. So ist z. B. der Tabaksbau auf den Britischen Inseln nicht 
erlaubt, und nichtsdestoweniger herrscht dort ganz zweifellos ein solcher Zu- 
stand. Derselbe setzt eben nur voraus, daß die große Masse der Güter um 
leden beliebigen Preis feilgeboten, und daß dieselben, wie es einem jeden con- 
dknirt, angefertigt und verkauft werden, sowie daß die große Mehrheit der 
Gewerbe und Betriebe von jedermann ausgeübt und in jeder beliebigen Weise 
Ñklernt und gelehrt werden kann, ohne daß sich eine öffentliche Gewalt oder 
uuch eine auf freiwilligem Beitritt beruhende genossenschaftliche Vereinigung 
dreinmischen würde. Was aber die Beziehungen zwischen Unternehmern und 
Arbeitern anlangt, so bringt es ein derartiger Zustand mit sich, daß die Höhe 
kr Arbeitslöhne, die Dauer der Arbeitszeit und alles, was auf die Ruhe 
stunden und die Ruhepausen sowie auf die sonstigen Arbeitsbedingungen und 
ìk Altersversorgung Bezug hat, gleichfalls dem freien Belieben der Be 
teiligten anheimgegeben ist. 
Blau kann ein derartiges System dasjenige des laisser faire nennen; 
^dessen wird dieser Ausdruck oft auch in dein Sinne gebraucht, daß er nur 
'k Intervention der Regierung, nicht auch diejenige freier Genossenschaften, 
kleine u. s. w. ausschließt. Die Bezeichnung dieses Zustandes als desjenigen 
bk wirtschaftlichen Freiheit ist hingegen unpassend. Das Wort Freiheit wird 
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