10. Kap. Regelung socialer Verhältnisse durch Intervention des Staates. 409
mußten dazu führen, daß die Staatsgewalt in immer energischerer Weise zum
Schutze der Arbeiter und namentlich der jugendlichen Arbeiter thätig eingrifs
und immer mehr einschlägige Gesetze erließ. So standen denn in England
schon vom Jahre 1802 bis zum Jahre 1833 einige, allerdings ziemlich un
wirksame derartige Gesetze in Kraft; von 1833—1850 entspann sich dann
Zwischen der unter Führung von Lord Shaftesbury fechtenden philanthropischen
Partei, der sich einige Grundbesitzer anschloffen, und den Anhängern der sogen,
orthodoxen politischen Oekonomie, welche die Grundsätze Adam Smiths und
seiner Schüler befolgten und die staatliche Intervention im Namen der Wissen
schaft verwarfen, jener entscheidende Kampf, in dem sich auf seiten der Ver
theidiger der sogen. Freiheit der Arbeit Männer wie Sir Robert Peel, John
bright und Lord Brougham hervorthaten. Nichtsdestoweniger mußte diese Partei
allmählich Concessionen machen. So wurden Gesetze angenommen und sanc-
tionirt, die zwar anfangs noch Umgehungen zuließen, dann aber vermöge
stätiger Verbefferungen zu dem Endresultate führten, daß in der Textilindustrie
ì>ie Lage der Arbeiter wirklich bedeutend verbessert, im Bereiche des Bergbaues
wenigstens die schlimmsten Uebelstände abgestellt wurden. Auch lag es seit
^km Jahre 1850 klar zu Tage, daß sich die mit leidenschaftlicher Erregung
ausgesprochene Befürchtung, die Arbeiterschutzgesetze würden zum Ruine der
britischen Industrie führen, nicht nur als irrig erwies, sondern diese vielmehr die
woralische und physische Wiedergeburt der Textil- und der Minenarbeiter be
wirkten. Man kann sich demnach nicht darüber wundern, daß allmählich auch
şllr die andern Industriezweige derartige Gesetze erlaffen wurden. Unter ben=
selben sind die Workshop Regulation Act, welche die bestehenden Gesetze
dieser Art auf die kleinen Betriebe für anwendbar erklärt, und die Factory
Extension Act, beide vom Jahre 1867, sowie die Gesetze von 1874 und
^8, welche die zu Gunsten der jugendlichen Arbeiter bestehenden Bestim-
wungen auf die Arbeit der Frauen überhaupt ausdehnten, besonders her-
borzuheben.
Was sodann die hauptsächlichsten in den bedeutendsten europäischen Jn-
ustriestaaten gegenwärtig zu Recht bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu
dunsten der Gesundheit der Arbeiter und zur Verhütung übermäßiger Aus
nutzung der Arbeitskraft anlangt, so lassen sich dieselben in aller Kürze dahin
zusammenfassen:
1. In Großbritannien und Irland ist die Arbeit in den Fa
kten und Werkstätten den Kindern unter 10 Jahren gänzlich verboten. Die
Minder von 10—14 Jahren dürfen in der Textilindustrie höchstens einen
lalöen Tag oder von zwei aufeinander folgenden Tagen nur einen arbeiten,
während das Maximum der Arbeitszeit der sämtlichen Arbeiter unter 18 Jahren
m ben andern Industrien 5 Stunden nacheinander beträgt. Auch dürfen