Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

10.  Kap.  Regelung  socialer  Verhältnisse  durch  Intervention  des  Staates.  411
nächsten  zwei  nur  mit  ärztlicher  Erlaubniß  beschäftigt  werden.  Einzelne  Ausnahmen ­
  von  diesen  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  erwachsener  Arbeiterinnen ­
  dürfen  die  Verwaltungsbehörden,  und  zwar  je  nach  der  Dauer  der
nachgesuchten  Dispensationen  die  untern  oder  die  Hähern,  allerdings  gewähren,
jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  die  Ueberstunden  durch  kürzere  Arbeitszeit
zn  andern  Zeiten  des  Jahres  wieder  ausgeglichen  werden.  Endlich  kann  der
Bundesrath  die  Verwendung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
manchen  Industriezweigen  aus  Rücksichten  der  Sittlichkeit  und  der  Gesundheit
noch  weiter  beschränken  oder  ganz  verbieten;  ebenso  darf  der  Bundesrath  den
jugendlichen  Arbeitern  und  den  Frauen  hinsichtlich  der  Arbeitsdauer  und  der
Nachtarbeit  einzelne  Dispense  ertheilen.
Was  die  Sonn-  und  Feiertagsruhe  anlangt,  so  besteht  dieselbe  leider  nur
zu  Gunsten  der  jugendlichen,  wegen  ihres  Alters  ohnehin  geschützten  Arbeiter.
Tie  übrigen  Arbeiter  beiderlei  Geschlechts  dürfen  zwar  zur  Arbeit  an  solchen
Tagen  nicht  verpflichtet  werden.  Wie  können  sich  aber  arme,  abhängige  Arbeiter
diese  Bestimmung  zu  nutze  machen?  Die  Dauer  der  Sonn-  und  Feiertagsruhe ­
  ist,  mit  wenigen  Ausnahmen,  von  Mitternacht  bis  Mitternacht  gesetzlich
festgesetzt.
Nur  bezüglich  der  Handelsgewerbe  ist  das  Gesetz  weiter  gegangen.  An
^onn-  und  Feiertagen  dürfen  nämlich  weder  die  Unternehmer  selbst  noch  ihr
Personal  länger  als  5  Stunden  geschäftlich  thätig  sein,  am  Oster-  und
Pfingstsonntag  und  am  Christtag  überhaupt  nicht.  Die  Stunden,  während
welcher  die  Beschäftigung  stattfinden  darf  —  dieselben  können  übrigens  durch
statutarische  Bestimmung  der  Communen  noch  weiter  beschränkt,  ja  ganz  beseitigt
  werden  —,  sind  unter  Berücksichtigung  der  für  den  Gottesdienst  bestimmten ­
  Zeit  behördlich  festzustellen.  Endlich  ist  der  Hausirhandel,  soweit  nicht
^ie  Behörde  Ausnahmen  gestattet,  an  Sonn-  und  Feiertagen  gänzlich  unterlagt. ­
  Selbstverständlich  müssen  nun  aber  von  allen  diesen  Vorschriften  Ausuahmen
  gestattet  werden,  da  eine  ganz  allgemeine  Sonntagsruhe  mit  der
Natur  der  menschlichen  Verhältnisse  unvereinbar  ist;  demnach  sind  solche  Ausnahmen ­
  im  Gesetze  selbst  vorgesehen,  während  andere  von  den  Hähern  oder  den
untern  Verwaltungsbehörden  und  noch  andere  vom  Bundesrath  bewilligt
werden  müssen.  Welche  Tage  als  Feiertage  zu  gelten  haben,  bestimmen  die
Negierungen  der  Einzelstaaten.
Unter  den  übrigen  in  Deutschland  zum  Wohle  des  Arbeiterstandes  in
Ķŗaft  befindlichen  Bestimmungen,  die  sich  auf  allerlei,  auf  den  Schutz  der
elterlichen  Autorität,  auf  die  Lohnzahlung  und  andere  Angelegenheiten  erstrecken,
sind  diejenigen  betreffs  des  Schutzes  der  Moralität  und  der  Gesundheit  der
i"  den  gewerblichen  Unternehmungen  beschäftigten  Arbeiter  noch  besonders  zu
^wähnen.  Sie  sind  umfassend  und  gehen  sogar  so  weit,  daß  selbst  die  täg-
            
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