Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III.  Buch.  Die  Vertheilung  der  Güter.

liche  Arbeitszeit  der  erwachsenen  männlichen  Arbeiter,  soweit  sie  deren  Gesundheit ­
  gefährden  würde,  durch  Beschluß  des  Bundesrathes  eingeschränkt  werden
kann.  Zum  Schlüsse  möge  noch  angeführt  sein,  daß  für  alle  Fabriken,  welche
über  20  Arbeiter  beschäftigen,  die  Publication  einer  Arbeitsordnung  zu  erfolgen ­
  hat,  die  jedein  Arbeiter  zur  Kenntniß  gebracht  werden  muß  und  vor
ihrem  Erlaß  den  Arbeitern  oder  einem  von  ihnen  gewählten  Ausschüsse  zur
Meinungsäußerung  zu  unterbreiten  ist.
Aehnlich  wie  in  Deutschland  hat  sich  die  Arbeiterschutzgesetzgebung  auch
in  Oesterreich  gestaltet,  dem  ersten  unter  den  festländischen  Großstaaten,
welcher  auf  diesem  Wege  energisch  voranschritt,  indem  er  das  bedeutsame  Gesetz
vom  8.  März  1885  in  Kraft  treten  ließ.  Die  hauptsächlichsten  Bestimmungen
desselben  sind  die  folgenden:  Was  die  jugendlichen  Arbeiter  anlangt,  so  können
diese,  aber  selbstredend  nur  so  weit,  als  nicht  die  Erfüllung  der  Schulbesuchs-Pflichten
  dadurch  beeinträchtigt  wird,  mit  12  Jahren  zur  Arbeit  im  kleingewerblichen ­
  Betriebe,  zur  Thätigkeit  in  großindustriellen  Unternehmungen  hingegen ­
  erst  mit  14  Jahren  zugelassen  werden.  Bis  zu  14  Jahren  dürfen  sie
nicht  über  8,  bis  zu  16  nicht  über  10  Stunden  täglich  verwendet  werden.  Die
Nachtarbeit  ist  ihnen  und  den  Frauen  gänzlich  verboten,  die  Sonntagsruhe
nicht  nur  diesen  beiden  Kategorien  von  Arbeitskräften,  sondern  mit  verschiedenen ­
  von  der  Regierung  bewilligten  Ausnahmen  und  von  den  Handelsgewerben ­
  abgesehen,  den  Arbeitern  überhaupt  gesetzlich  gesichert.  Sodann  aber
hat  Oesterreich  einen  von  den  sämtlichen  übrigen  Großmächten  noch  nicht  gewagten ­
  Schritt  gethan  und  auch  für  die  erwachsenen  männlichen  Arbeiter
einen  Maximalarbeitstag  eingeführt.  Derselbe  betrügt  11  Stunden  für  die
Männer  sowohl  als  für  die  Frauen  und  kann  durch  behördliche  Concession
für  gewisse  Industriezweige  und  unter  besondern  Umstünden  auch  zu  Gunsten
bestimmter  Etablissements  um  eine  Stunde  verlängert  werden.
In  Frankreich  endlich  beruhen  die  Arbeiterschntzvorschriften  auf  dem
Gesetze  vom  2.  November  1802.  Laut  derselben  dürfen  Kinder  unter  13  Jahren,
wenn  sie  nicht  durch  ärztliches  Zeugniß  für  tauglich  erklärt  wurden,  in  Fabriken
überhaupt  nicht  arbeiten.  Jungen  Leuten  unter  16  Jahren  ist  eine  10.
solchen  unter  18  Jahren  eine  11  Stunden  übersteigende  tägliche  Arbeitszeit
verboten;  jedenfalls  dürfen  die  letztem  nicht  länger  als  60  Stunden  in  der
Woche  arbeiten.  Sie  dürfen  also,  wenn  sie  an  einzelnen  Tagen  11  Stunden
arbeiten,  an  andern  nur  eine  entsprechend  kürzere  Zeit  hindurch  verwendet
werden.  Auch  die  erwachsenen  Frauen  dürfen  nicht  länger  als  11  Stunden
im  Tag  arbeiten.  Für  erwachsene  Männer  gilt  nach  wie  vor  die  allerdings
  in  der  Praxis  gänzlich  in  Vergessenheit  gerathene  Bestimmung,  daß  sie
nicht  über  12  Stunden  im  Tag  arbeiten  dürfen.  Die  Nachtarbeit  der  Frauen
und  der  jugendlichen  Arbeiter  ist  gleichfalls  untersagt,  und  in  jeder  Woche
            
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