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IV. Buch. Nachträge.
kommensteuer verhältnißmäßig niedriger sei als die von dem Unternehmer ent
richtete, damit die eine Ungleichheit die andere wett mache. Ganz besonders
nothwendig erweist sich die Einführung einer progressiven Einkommensteuer in
den Ländern, in welchen die niedern Klaffen nicht durch humane Gesetze ge
schützt sind, und die Reichen ihr Vermögen behaglich genießen, ohne bedeutende
sociale Verpflichtungen oder hervorragende charitative Leistungen auf sich zu
nehmen. Die Zahlung derselben muß hier als ein allerdings ungenügender,
trauriger Ersatz für die Unterlassung socialer Pflichterfüllungen betrachtet
werden.
Die dem Recht und der Billigkeit am meisten entsprechende Form dieser
Steuergattung ist die folgende.
Man darf annehmen, daß eine jährliche Einnahme von 1000 Mark das
Minimum ausmacht, über welches eine Familie verfügen muß, um ein von
harten Entbehrungen freies, anständiges Leben führen zu können, und daß dem
nach die sich nicht höher belaufenden Einkommen von directen Steuern frei bleiben
müssen. Die Einkommen, welche über diesen Betrag hinausgehen, mögen hin
gegen der Besteuerung unterliegen. Dabei sollte man sich aber stets gegen
wärtig halten, daß etwa die ersten 500 Mark Einkommen, welche jemand
über 1000 Mark hinaus besitzt, für den Eigenthümer weit nothwendiger sind
als die diesen Betrag überschreitenden Mehrbeträge. Weitere 500 Mark sind
schon minder nothwendig und befriedigen weniger dringende Bedürfnisse als
die ersten 500 Mark, aber immer noch dringendere als die dritten 500 Mark.
Und so steigert sich die Abnahme des Grades der Dringlichkeit mit jedem
neuen Mehrbetrag von 500 Mark, bis man zu einem Punkte anlangt, bei
welchem eine solche Rücksichtnahme auf die Verhältnisse der Steuerzahler außer
acht bleiben kann und von welchem an eine progressive Steigerung der Steuer
schuldigkeiten aufzuhören hat. Eine wahrhaft rationelle progressive Ein
kommensteuer muß also in der Weise organisirt werden, daß man die großen
Einkommen nach der Höhe ihres Betrages gleichmäßig besteuert, für die kleinern
hingegen die Steuerlasten progressiv herabsetzt und ein sogenanntes Existenz
minimum gänzlich steuerfrei läßt.
Uebrigens kann dem Princip, die Besteuerung müsse sich von dem Grund
satz leiten lassen, daß das den Einzelnen aufzuerlegende Opfer möglichst gleich
sei, auch noch in anderer Weise Rechnung getragen werden. Man kann z. B.
auf die Kinderzahl der Familien, auf die Sorge für subsistenzlose Angehörige
und auch auf den unsichern und vorübergehenden Charakter des betreffenden
Einkommens Rücksicht nehmen. Auf das alles werden wir bei der Be
sprechung der einzelnen Steuerarten noch einzugehen haben.
Es kann nun allerdings der Einwand erhoben werden, daß alle Be
mühungen zur Herstellung gleichmäßiger Wirkungen der Steuern durch die