Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV. Buch. Nachträge. 
kommensteuer verhältnißmäßig niedriger sei als die von dem Unternehmer ent 
richtete, damit die eine Ungleichheit die andere wett mache. Ganz besonders 
nothwendig erweist sich die Einführung einer progressiven Einkommensteuer in 
den Ländern, in welchen die niedern Klaffen nicht durch humane Gesetze ge 
schützt sind, und die Reichen ihr Vermögen behaglich genießen, ohne bedeutende 
sociale Verpflichtungen oder hervorragende charitative Leistungen auf sich zu 
nehmen. Die Zahlung derselben muß hier als ein allerdings ungenügender, 
trauriger Ersatz für die Unterlassung socialer Pflichterfüllungen betrachtet 
werden. 
Die dem Recht und der Billigkeit am meisten entsprechende Form dieser 
Steuergattung ist die folgende. 
Man darf annehmen, daß eine jährliche Einnahme von 1000 Mark das 
Minimum ausmacht, über welches eine Familie verfügen muß, um ein von 
harten Entbehrungen freies, anständiges Leben führen zu können, und daß dem 
nach die sich nicht höher belaufenden Einkommen von directen Steuern frei bleiben 
müssen. Die Einkommen, welche über diesen Betrag hinausgehen, mögen hin 
gegen der Besteuerung unterliegen. Dabei sollte man sich aber stets gegen 
wärtig halten, daß etwa die ersten 500 Mark Einkommen, welche jemand 
über 1000 Mark hinaus besitzt, für den Eigenthümer weit nothwendiger sind 
als die diesen Betrag überschreitenden Mehrbeträge. Weitere 500 Mark sind 
schon minder nothwendig und befriedigen weniger dringende Bedürfnisse als 
die ersten 500 Mark, aber immer noch dringendere als die dritten 500 Mark. 
Und so steigert sich die Abnahme des Grades der Dringlichkeit mit jedem 
neuen Mehrbetrag von 500 Mark, bis man zu einem Punkte anlangt, bei 
welchem eine solche Rücksichtnahme auf die Verhältnisse der Steuerzahler außer 
acht bleiben kann und von welchem an eine progressive Steigerung der Steuer 
schuldigkeiten aufzuhören hat. Eine wahrhaft rationelle progressive Ein 
kommensteuer muß also in der Weise organisirt werden, daß man die großen 
Einkommen nach der Höhe ihres Betrages gleichmäßig besteuert, für die kleinern 
hingegen die Steuerlasten progressiv herabsetzt und ein sogenanntes Existenz 
minimum gänzlich steuerfrei läßt. 
Uebrigens kann dem Princip, die Besteuerung müsse sich von dem Grund 
satz leiten lassen, daß das den Einzelnen aufzuerlegende Opfer möglichst gleich 
sei, auch noch in anderer Weise Rechnung getragen werden. Man kann z. B. 
auf die Kinderzahl der Familien, auf die Sorge für subsistenzlose Angehörige 
und auch auf den unsichern und vorübergehenden Charakter des betreffenden 
Einkommens Rücksicht nehmen. Auf das alles werden wir bei der Be 
sprechung der einzelnen Steuerarten noch einzugehen haben. 
Es kann nun allerdings der Einwand erhoben werden, daß alle Be 
mühungen zur Herstellung gleichmäßiger Wirkungen der Steuern durch die
	        
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