Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

2.  Kap.  Die  gerechte  Besteuerung.

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schiedenem  Grade  belasten,  so  darf  man  eine  solche  Einrichtung  nicht  ohne
weiteres  bekämpfen,  sondern  muß  das  Eigenthum  in  den  Händen  lassen,  in
welchen  es  sich  befindet,  indem  man  das  Walten  der  Vorsehung  anerkennt
und  in  Betracht  zieht,  daß  selbst  ursprünglich  unrechtmäßig  erworbenes  Eigenthum ­
  durch  den  Lauf  der  Zeit  und  die  Zulassung  Gottes  rechtmäßig  wird.
Insoweit  ist  also  die  oben  unter  7.  besprochene  conservative  Theorie  begründet.
Selbstverständlich  findet  dieselbe  aber  nur  auf  die  bereits  bestehenden  Steuerlasten ­
  Anwendung  und,  wie  schon  gesagt,  auch  bezüglich  dieser  nur  insoweit,
als  sie  nicht  mit  dem  Naturrechte  in  Widerspruch  stehen,  die  Einzelnen  demnach
nicht  übermäßig  bedrücken,  ihnen  den  standesgemäßen  Unterhalt  nicht  wesentlich
schmälern,  den  Wohlstand  des  Landes  nicht  ernstlich  beeinträchtigen  u.  s.  w.  ;
denn  diese  Steuertheorie  darf  keineswegs  dazu  führen,  daß  sich  alte  Uebelstände ­
  verewigen.
Mit  der  Zeit  sind  indessen  die  staatlichen  Autoritäten  genöthigt,  sich  neue
Einkünfte  zu  verschaffen.  Welches  Princip  soll  nun  bei  der  Beschaffung  dieser
zu  Grunde  gelegt  werden?  Das  hängt  davon  ab,  ob  die  Erträgnisse  der
neu  einzuführenden  Steuern  zu  allgemeinen  staatlichen  oder  zu  speciellen  Zwecken,
d.  h.  zum  Wohle  besonderer  Kreise  und  Gruppen  von  Personen,  verwendet
werden  sollen.  In  ersterem  Falle  erscheint  die  Anwendung  des  unter  5.  erörterten ­
  Grundsatzes,  daß  die  Steuerleistung  nach  der  Höhe  des  Einkommens,
aber  mit  Rücksicht  auf  die  den  verschiedenen  Schichten  der  Bevölkerung  durch
die  Steuerzahlung  in  ungleichem  Maße  erwachsenden  Opfer  bemessen  werden
soll,  als  die  allein  richtige.
Natürlich  läßt  sich  aber  darüber  streiten,  in  welcher  Weise  die  Rücksicht
auf  diese  Opfer  durchgeführt  werden  soll.  Als  Glieder  eines  wohl  abgewogenen
Steuersystems  können  auch  progressive  Steuern  ihre  volle  Berechtigung  haben.
In  den  modernen  Staaten  werden  die  öffentlichen  Einkünfte  zum  großen
theile  aus  Zöllen  und  aus  den  sogenannten,  von  gewissen  in  den  Bereich
größer»  Gemeinden  eingeführten  Lebensmitteln,  namentlich  von  Fleisch
und  geistigen  Getränken  entrichteten  Verzehrungssteuern  beschafft.  Wenn  nun
diese  Auflagen,  wie  das  schon  in  dem  Namen  der  letztgenannten  Steuergattung
zum  Ausdruck  gebracht  ist,  von  den  Producenten  oder  den  Importeuren  der
betreffenden  Artikel  auf  die  Consumenten  übergewälzt  werden,  und  wenn  sodann ­
  die  ärmern  Consumenten  nicht  im  stände  sind,  die  ihnen  daraus  erwachsenden ­
  Lasten  den  Unternehmern  und  Grundbesitzern  zuzuschieben,  so  fallen
diese  Steuern  den  Armen  in  viel  stärkerem  Grade  als  den  Reichen  zur  Last.
Der  in  Procenten  ausgedrückte  Bruchtheil  des  Einkommens  eines  Maurergesellen, ­
  welchen  derselbe  für  besteuerte  geistige  Getränke,  Thee  und  Tabak  ausübt, ­
  ist  weit  größer  als  der  von  seinem  reichen  Brodherrn  dafür  verwendete.
Şo  ist  es  denn  nur  recht  und  billig,  daß  die  von  dem  Maurer  gezahlte  Ein-
            
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