Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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IV.  Buch.  Nachträge.

brauch  der  den  Besitzern  derartiger  Monopole  eingeräumten  Gewalt  zu  verhindern, ­
  dafür  zu  sorgen,  daß  gerechte  Preise  gestellt  werden  und  diese  Besitzer
im  Hinblick  auf  ihren  großen  Gewinn  auch  gewisse  weniger  einträgliche  Unternehmungen, ­
  z.  B.  den  Bau  von  Zweigbahnen,  übernehmen.  Weiter  gehende
Verpflichtungen  liegen  ihr  in  dieser  Hinsicht  nicht  ob.  Es  ist  ganz  unrichtig,
zwischen  einer  tyrannischen  Monopolwirtschaft  und  dem  Staatssocialismus  keine
Mittelstraße  für  möglich  zu  halten.  So  pflegt  man  gegenwärtig  mit  Vorliebe ­
  auf  das  Beispiel  des  deutschen  und  österreichischen  Staatsbahnsystems
hinzuweisen,  als  ob  man  mit  diesem  Hinweis  allen  Bedenken  betreffs  der
Folgen  einer  weitgehenden  wirtschaftlichen  Staatsthätigkeit  ein  Ende  machen
könnte.  Läßt  sich  denn  daraus,  daß  hie  und  da  ein  staatliches  Unternehmen
von  Erfolg  gekrönt  war,  schon  eine  allgemeine  Regel  herleiten,  und  ist,  was
sich  in  Berlin  und  in  Wien  als  Vortheilhaft  erweist,  auch  in  London,  New
Pork,  Paris,  St.  Petersburg  und  Buenos  Ayres  ohne  weiteres  anwendbar?
Und  sind  denn  die  Erfolge  der  deutschen  und  der  österreichischen  Staatsbahnwirtschaft ­
  auch  schon  als  endgiltige  zu  betrachten?  Man  darf  ja  gewiß
zugeben,  daß  namentlich  in  Oesterreich  durch  die  Verstaatlichung  verschiedener
großer  Eisenbahnlinien  Bedeutendes  erreicht  und  nicht  nur  im  Frachtverkehr,
sondern  durch  die  Einführung  des  Zonentarifs  auch  im  Personentransport
eine  beträchtliche  Verbilligung  herbeigeführt  wurde.  Aber  wer  bürgt  dafür,
daß  sich  die  Staatsverwaltung  stets  in  unbescholtenen  Händen  befindet,  daß
nicht  eine  blinde  Partei-  oder  eine  selbstsüchtige  Cliquenherrschaft  hereinbricht  und
größten  Schaden  stiftet?  Was  sodann  insbesondere  Deutschland  anlangt,  so
hat  ja  allerdings  die  militärische  Schlagfertigkeit  durch  die  seit  dem  Jahre  1879
durchgeführte  Verstaatlichung  des  Eisenbahnwesens  gewonnen  und  namentlich
der  preußische  Staat  in  dieser  Hinsicht  Großes  geleistet.  Auch  konnten  aus
den  Einnahmen  der  preußischen  Eisenbahnen  beträchtliche  Summen  zu  andern
staatlichen  Zwecken  entnommen  werden.  Aus  diesen  Thatsachen  dürfen  aber
keine  übertriebenen  Folgerungen  hinsichtlich  der  aus  der  Verstaatlichung  erwachsenen ­
  Vortheile  gezogen  werden.  Die  Tarifreductionen  haben  leider  durchaus
keinen  bedeutenden  Umfang  erreicht,  und  in  der  staatlichen  Eisenbahnverwaltung
haben  sich  die  fiscalischen  Interessen  auf  Kosten  der  ökonomischen  empfindlich
geltend  gemacht 1 .
Soweit  der  Staat  mit  den  Einnahmen  aus  den  Domänen  und  seinen
sonstigen  Besitzungen  und  privatwirtschaftlichen  Unternehmungen  seine  Bedürfnisse ­
  nicht  zu  decken  vermag,  muß  zur  Besteuerung  geschritten,  d.  h.
müssen  den  Staatsangehörigen  obligatorische  Leistungen  behufs  Erfüllung  der

1  Alfred  Mange,  L’exploitation  des  chemins  de  fer  de  la  Prusse  depuis  leur
rachat  par  l’État,  in  ,Revue  des  deux  mondes'  CXVII  (mai-juin  1898),  142—168.
            
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