Full text: Die Volkswirthschaftslehre

304 Buch 4. Kap. 1. EinkommenSzweige. 
Vertragsbrüche, Zwangsausübung gegen nicht zur Betheiligung 
geneigte Mitarbeiter zc., hinzukommen wollen, wogegen alsdann 
im gemeinwirthschaftlichen Gesammtinteresse freilich um so ent 
schiedener eingeschritten werden muß, je unbeschränkter die im 
Vertrauen zu allseitiger Rechtsachtung eingeräumte Koalitions 
freiheit ihrerseits ist. Einem in plötzlicher Erregung der Gemüther 
übereilten Mißbrauche dieser bei hinreichend entwickelter Einsicht 
und genügend gereifter Selbständigkeit der betreffenden Lohn 
arbeiter jedenfalls Ivohlbercchtigten, immerhin jedoch zweischneidigen 
Freiheit vermögen überdies noch am ehesten auf längere Dauer 
abgeschlossene Arbeitsverträge einigermaßen vorzubeugen, insofern 
nicht schon das Bindemittel persönlicher Zuneigung und An 
hänglichkeit in wirksamerer Weise vor dem Eintreten solcher meist 
nur verlustbringender Störungen schützt. 
Das zu Gunsten einiger Arbeiterklassen, zumal der Fabrik 
arbeiter, seitens der Socialisten ausgesprochene Verlangen nach 
staatlicher Verbürgung eines Lohnminimnm und nach gleich 
zeitiger Gewährleistung des sogenannten „Rechts ans Arbeit" ist 
endlich, abgesehen von anderen naheliegenden Gründen, deshalb 
völlig unerfüllbar, weil der Staat die Mittel zur Bestreitung 
des außerordentlich bedeutenden Aufwandes, welcher durch Er 
gänzung niedrigerer Lohnsätze sowie durch Bezahlung von frei- 
rvillig keinen Absatz findenden und demnach nicht gebrauchten 
Arbeiten erwachsen müßte, nimmermehr ohne zwangsweise In 
anspruchnahme des in der Vvlkswirthschaft vorhandenen Kapitals 
aufbringen könnte, und weil letzteres bei fortgesetzter Vermehrung 
der somit mehr oder weniger auf Kosten aller Nebligen erhaltenen 
Bevölkernngsklasse bald genug aufgezehrt, damit aber zugleich 
die Arbeitsgelegenheit vernichtet sein würde. Es giebt eben 
keinerlei äußerliche Maßregel, mittels welcher diesen oder jenen 
Lohnempfängern die Vortheile eines hohen Loynbeznges beliebig 
zu sichern wären, und am allerwenigsten ein gemeinwirthschaftliches 
Mittel, durch dessen Benutzung es sich erwirken ließe, ohne Fleiß 
und Sparsamkeit zu verhältnißmäßigem Wohlstände zu gelangen. 
MMaláñ. 
8 161. 
Der Kapitalzins besteht in dem Reinertragsanteile, 
tvelcher ans km Ertrage der Production für die Anwendung
	        
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